Vorlage - VO/2020/09043
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Beschlussvorschlag
Die Benutzungs- und Gebührensatzung für Übergangswohneinrichtungen der Hansestadt Lübeck zur ordnungsrechtlichen Unterbringung gem. dem Asylgesetz (AsylG) i.V.m. dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG), dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wird dahingehend geändert, dass für Einzelpersonen maximal 360 € pro Monat für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erhoben werden.
Begründung
Bis zur Änderung der o.g. Benutzungs- und Gebührensatzung im Februar 2020 und Inkrafttreten ab Mai 2020 wurden pro Person und Tag zwölf Euro für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erhoben. Wenn Einzelpersonen oder Mitglieder einer Familie Einkünfte durch Arbeit erzielt haben, mussten sie von ihrem Einkommen den entsprechenden Betrag (12€ pro Person/Tag) für die Unterbringung bezahlen. Beispielsweise konnte dies für eine fünfköpfige Familie die Zahlung von 1.800€ (5x360€) für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft bedeuten, wenn ein Familienmitglied Einkommen durch Arbeit erzielte. Dies ist durch die neue Gebührenordnung geändert worden, so dass sich die Gebühren seither an der Mietobergrenze ausrichten und beispielsweise für eine fünfköpfige Familie 731,- Euro zuzüglich 104,- Euro Heiz- und Stromkostenzuschlag betragen (Vergleich siehe VO/2019/08454).
Für Einzelpersonen in einer Gemeinschaftsunterkunft sind die Gebühren für die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erheblich gestiegen. Anstelle von 360 €/Monat (bzw. 12 €/Tag) wird für eine Einzelperson laut neuer Gebührensatzung monatlich 458,- € erhoben (Mietobergrenze 413,- Euro zuzüglich 45,- Euro Heiz- und Stromkostenzuschlag). Wenn die Person über eigenes Einkommen verfügt, wird ihr dieser Betrag in Rechnung gestellt.
Es ist unverhältnismäßig, die Gebühren für Einzelpersonen dermaßen zu erhöhen als würde es sich bei der Unterbringung um eine Wohnung für eine Einzelperson handeln und nicht um ein Bett in einem Mehrbettzimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft.
Deshalb halten wir es für begründet, die Gebührensatzung dahingehend zu ändern, dass für Einzelpersonen maximal der ursprüngliche Betrag in Höhe von 360€/Monat erhoben wird. Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, von der Mietobergrenze abzuweichen.
Anlagen