Vorlage - VO/2020/09011
|
Beschlussvorschlag
Der Innensenator wird aufgefordert, den bisher genutzten Ermessensspielraum bei der Ahndung der Ordnungswidrigkeit "Parken auf dem Fußweg" entsprechend den Intentionen der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erheblich einzuengen. Der neue Ermessensspielraum ist dem Ausschuss im September 2020 vorzustellen.
Für die Virchowstraße in 23562 Lübeck und entsprechende bzw. ähnliche Straßen ist bereits jetzt in Absprache mit den Bewohnern ein StVO konformes Parkkonzept zu entwickeln und bis zum 1. Dezember 2020 umzusetzen.
Begründung
Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2020 S. 814), die am 28.04.2020 in Kraft getreten ist, wurden auch einige Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert. Eine deutliche Erhöhung erfahren beispielsweise die Sanktionen für Halt- und Parkverstöße mit Bezug zum Fuß- und Radverkehr. Unzulässig auf einem Fußweg zu parken kostet jetzt 55€. Dauert es länger als eine Stunde oder kommt eine Behinderung hinzu, können bis zu 100€ und ein Punkt in Flensburg fällig sein. Ziel der Maßnahmen ist die Wahrung einer effektiven Ahndung und Sanktionierung von Verkehrsverstößen und damit die Schaffung von mehr Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer.
Die Virchowstraße - als Beispiel für diesen Antrag - ist eine enge Straße, die vor 100 Jahren mit den für Lübeck typischen Erbpacht-Doppelhäusern bebaut wurde. Der plattenbelegte Teil der Fußwege auf beiden Seiten ist 75cm schmal (siehe Foto). Üblicher und unerlaubter Weise wird beidseitig aufgesetzt geparkt (siehe Foto von Sonntag 10.11.2019).
Die Verkehrsüberwachung der Stadt kontrolliert das Parken. Ein Strafzettel wird nach Auskunft einer Verkehrsüberwacherin aber nur geschrieben, wenn das Auto mit den Reifen auf den Gehwegplatten steht. Diese Interpretation der StVO steht in krassem Widerspruch zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung: "Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr bleibt, . . ." (VwV-StVO, Zu Zeichen 315, 1,I.)
Das StVO widrige aber geduldete Parken wird von den Bewohnern der Straße seit Jahren gegenüber der Stadt, den Parteien, dem Seniorenbeirat und in der St.-Jürgen-Runde kritisiert. Entsprechende Briefe, beispielsweise an den "Bereich Verkehr" und an den Seniorenbeirat liegen der Wähler*innengemeinschaft GAL vor, mit der Freie Wähler Lübeck eine Fraktionsgemeinschaft bilden.
Aufgrund der parkenden Autos ist "ein Durchkommen mit Rollator, Rollstuhl oder Kinderwagen nicht möglich". Radfahren ist auf dem schmalen Streifen zwischen Hecke/Zaun und einem parkenden Auto für Kinder unter 8 Jahren - die laut StVO auf dem Fußweg fahren müssen (!) - gefährlich, für lernende Kleinkinder unmöglich. Bewohner stellten bereits Blumenkübel auf den Sandstreifen zwischen Plattenweg und Bordstein, um aufgesetztes Parken zu verhindern. Sie wurden seitens der Stadt nicht unterstützt, sondern erhielten Abmahnungen mit Bußgeld-Androhung. Nach Aussage der Bewohner kommen fast alle parkenden Autos nicht aus der Virchowstraße. Da nahezu alle Bewohner einen oder mehrere Stellplätze auf ihrem Grundstück haben, ist die Aussage glaubwürdig.
Wieso sorgt die Stadt in der Behringstraße (siehe Foto)- eine Parallelstraße, gleiche Bebauung, ähnliches Baujahr - für StVO gemäßes Parken, nicht aber in der Virchowstraße?
Anlagen
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
![]() |
1 | öffentlich | Virchowstr. Fußwegbreite (3344 KB) | ||
![]() |
2 | öffentlich | Virchowstr_ (1102 KB) | ||
![]() |
3 | öffentlich | Behringstr_ (2833 KB) |