Vorlage - VO/2020/08535
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Beschlussvorschlag
Die 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bestimmt in § 23 Absatz 1:
„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“
An Silvester wurde in Lübeck Feuerwerk sowohl in der Nähe von Kirchen als auch von Krankenhäusern gezündet. In der Innenstadt gibt es so viele Kirchen, dass bei einem Feuerwerk auf der Altstadtinsel eigentlich fast immer von einer räumlichen Nähe auszugehen ist, sodass es kaum Bereiche gibt, an denen Feuerwerk erlaubt ist. Aber auch außerhalb der Innenstadt konnte in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Kirchen Feuerwerk beobachtet werden: So wurde z.B. direkt neben der katholischen Kirche St. Vicelin am Mönkhofer Weg als auch in der Adalbert-Stifter-Straße Feuerwerk gezündet, nicht nur Böller, sondern auch Raketen. Abstand: unter 30 m. Es war auch zu bemerken, dass nicht erst Silvester geknallt wurde, sondern schon weit vorher in der vorhergehenden Woche als auch in der Woche nach Silvester.
Dazu bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie ist der Begriff „in unmittelbarer Nähe“ räumlich in Metern zu definieren? Wie viele Meter in Abstand zu Kirchen und Krankenhäuser o.ä. dürfen welche pyrotechnischen Gegenstände abgebrannt werden? Wird diesbezüglich bei der Art der pyrotechnischen Gegenstände unterschieden? Wo ist das geregelt?
- Wer kontrolliert die Verbote nach der SprengstoffV bzw. wer ist dafür zuständig? (Ordnungsdienst? Polizei?)
- Sind die Verbote nach der Verordnung entsprechend kontrolliert worden?
A) Wenn ja, wie viele Mitarbeiter sind mit der Kontrolle beschäftigt? Wie viele Verstöße sind festgestellt worden?
B) Wenn nein, warum wird Gesetzesverstößen nicht nachgegangen?
Begründung
Anlagen