Vorlage - VO/2019/07521  

Betreff: Beantwortung der Dringlichkeitsanfrage AM Katjana Zunft (DIE LINKE): Wahlrechtsausschlüsse in Lübeck, VO/2019/07509
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.102 - Zentrale Verwaltungsdienste, Statistik und Wahlen Bearbeiter/-in: Lege, Beate
Beratungsfolge:
Senat
Hauptausschuss
07.05.2019 
15. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage VO/2019/07509 zu den Wahlrechtsausschlüssen zur Europawahl 2019

 


Begründung

Frage:

1. Waren in bei den letzten Wahlen in Lübeck Menschen von Wahlrechtsausschlüssen betroffen? Wenn ja wie viele, bei welcher Wahl?

 

Antwort:

Am 06. Mai 2018 fand die letzte Kommunalwahl statt. Die gesetzliche Grundlage für die Wahldurchführung ist im Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) definiert. Im Gemeinde- und Kreiswahlrecht besteht ein Wahlrechtsausschluss Personen, die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen. Ein Ausschluss für Personen, welche in allen Belangen unter Betreuungsvorbehalt stehen, gab es nicht.

 

Im Bundeswahlrecht galt für die letzte Bundestagswahl am 24. September 2017 der Wahlrechtsauschluss für Personen,

  1. welche infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besaßen,
  2. welchen zur Besorgung aller Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt war (dies galt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst)
  3. die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befanden.

 

Vom Wahlrechtsauschuss Pkt. 2 und 3 waren ca. 90 Personen im Wahlkreis der Hansestadt Lübeck betroffen.

 

Frage:

2. Schreibt die Hansestadt Lübeck die Betroffenen an und informiert sie über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes und die Möglichkeit, wählen zu können?

 

Antwort:

Der Bundeswahlleiter hat zu den Auswirkungen des Urteils des Bundeverfassungsgerichtes nachfolgende Umsetzungsvorgaben erlassen.

Eine Berichtigung der Wählerverzeichnisse von Amts wegen nach § 22 Absatz 2 EuWO vor der Europawahl am 26. Mai 2019 ist durch das Bundesverfassungsgericht (2 BvQ 22/19) nicht angeordnet worden. Eine solche Vorgehensweise soll daher, vorbehaltlich etwaiger anderer Aussagen in der schriftlichen Urteilsbegründung, nicht erfolgen. Die Umsetzung des Urteils soll in allen Ländern einheitlich durchgeführt werden, um eine gleiche Behandlung der betroffenen Personen bundesweit zu gewährleisten.

 

Die einheitliche Umsetzung des Urteils wurde auf die Länder und die zuständigen Landeswahlleiter/innen übertragen. Der Landeswahlleiter Schleswig-Holstein hat ein Anschreiben für die betroffene Personengruppe nicht vorgesehen.

 

Frage:

3. Wird mit dem Anschreiben auch ein entsprechendes Antragsformular verschickt?

 

Antwort:

Siehe Antwort zur Frage 2.

 

Frage:

4. Wird das Anschreiben auch in Leichter Sprache verfasst, damit den Sachverhalt alle Betroffenen besser verstehen können?

 

Antwort:

Siehe Antwort zur Frage 2.

 

Frage:

5. Bis wann müssen die entsprechenden Anträge eingereicht werden?

 

Antwort:

Alle Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (für Wohnungslose, Personen in JVAs, Unionsbürger etc.) müssen spätestens bis zum 05. Mai 2019 (21. Tag vor der Wahl) bei der Gemeindebehörde eingegangen sein.

Die Einspruchsmöglichkeit gegen das Wählerverzeichnis besteht vom 06. bis 10. Mai (§ 21 EuWO).

 


Anlagen

keine