Vorlage - VO/2019/07461
|
Beschlussvorschlag
Der Wahl von Klaus Cohrs (Freiwillige Feuerwehr Innenstadt) zum stellvertretenden Stadtwehrführer wird gem. § 15 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes (BrSchG) zugestimmt.
Der Wahl / Wiederwahl folgender Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren zu Ortswehrführern bzw. stellvertretenden Ortswehrführern wird gem. § 11 Abs. 3 BrSchG zugestimmt:
Zu Ortswehrführern
Marco Richter Freiwillige Feuerwehr Dummersdorf (Wiederwahl)
Carsten Seehausen Freiwillige Feuerwehr Innenstadt (Neuwahl)
Christian Grusewski Freiwillige Feuerwehr Dänischburg (Wiederwahl)
Benjamin Peters Freiwillige Feuerwehr Siems (Wiederwahl)
Jens Lahann Freiwillige Feuerwehr Padelügge-Buntekuh (Neuwahl)
Christian Kröger Freiwillige Feuerwehr Schlutup (Wiederwahl)
Rolf Gaden Freiwillige Feuerwehr Krummesse (Wiederwahl)
Zu stellvertretenden Ortswehrführern
Heiko Wiethaup Freiwillige Feuerwehr Travemünde (Neuwahl)
Kevin Bierle Freiwillige Feuerwehr Padelügge-Buntekuh (Neuwahl)
Christoph Kinnert Freiwillige Feuerwehr Dummersdorf (Neuwahl)
Christoph Brenner Freiwillige Feuerwehr Innenstadt (Neuwahl)
Oliver Ahnfeldt Freiwillige Feuerwehr Büssau (Wiederwahl)
Oliver Wink Freiwillige Feuerwehr Krummesse (Neuwahl)
Alexander Schimanski Freiwillige Feuerwehr Genin (Neuwahl)
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| Entfällt |
|
|
|
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein, weil keine speziellen Belange von |
Begründung: |
| Kindern und Jugendlichen berührt werden. |
|
|
|
Die Maßnahme ist: |
| neu |
|
| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: |
|
| § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 3 BrSchG |
Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
|
| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Stellvertretender Stadtwehrführer
Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes der Hansestadt Lübeck hat am
08. März 2019 die Wahl vollzogen und Herrn Klaus Cohrs zum stellvertretenden Stadtwehrführer gewählt.
Gem. § 15 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Stadtwehrführung der Zustimmung der Stadtvertretung.
Nach § 15 Abs. 2 BrSchG ist zum Stadtwehrführer wählbar, wer am Wahltage
- als Wehrführung, Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört oder als Gemeinde-, Kreis-, Stadt- oder Amtswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war,
- an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
- zur Ortswehrführung wählbar ist.
Zur Ortswehrführung ist nach § 11 Abs. 2 BrSchG wählbar, wer am Wahltage
a) seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der
Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
d) das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Voraussetzungen werden von dem Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche
Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Die Niederschrift über die vollzogene
Wahl und der Personalbogen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem.
§ 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Ortswehrführer / stellvertretende Ortswehrführer
Die aktiven Mitglieder der entsprechenden Freiwilligen Feuerwehren haben laut Versammlungsniederschriften die Wahlen vollzogen und die im Beschlussvorschlag aufgeführten Ortswehrführer bzw. stellvertretenden Ortswehrführer gewählt.
Gem. § 11 Abs. 3 BrSchG bedarf die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.
Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG ist das Innenministerium Aufsichtsbehörde für die öffentlichen Feuerwehren in den kreisfreien Städten.
Nach § 11 Abs. 2 BrSchG ist zum Wehrführer bzw. stellvertretenden Wehrführer wählbar,
wer am Wahltage
a) seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
b) die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
c) die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der
Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
d) das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Diese Voraussetzungen werden von den Gewählten erfüllt. Die persönliche und fachliche
Eignung wird vom Stadtfeuerwehrverband bestätigt. Niederschriften über die vollzogenen
Wahlen und die Personalbögen liegen vor. Der Leiter der Berufsfeuerwehr befürwortet gem.
§ 7 Abs. 3 BrSchG diesen Antrag.
Anlagen
keine