Vorlage - VO/2019/07401
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Beschlussvorschlag
1) Die Bürgerschaft beschließt den als Anlage beigefügten Jahresabschluss 2011 und den Lagebericht nach § 95 n Abs. 3 GO i.V.m. § 17Abs. 2 Stiftungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein.
2) Der Jahresüberschuss 2011 in Höhe von 268.020,48 € ist der Freien Rücklage (6.014,27 €), den Zweckrücklagen (76.390,21 €) und dem Stiftungskapital (185.616,00 €) zuzuführen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 2.280.5 – Stiftungsverwaltung: zustimmend 1.140 – Rechnungsprüfungsamt: siehe anliegende Prüfberichte |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Da nicht betroffen |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: GO SH |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
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| Ja (Anlage 1)
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Begründung
Zu 1) Der zweite doppische Jahresabschluss 2011 der Stiftung Kriegsopferdank wurde erstellt und liegt mit dem Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vor. Abschließend wird darin festgestellt:
„Der Jahresabschluss vermittelt bei den wesentlichen geprüften Positionen einen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz und Ertragslage der Stiftung Kriegsopferdank.“
Korrekturen an der Eröffnungsbilanz können nach § 56 GemHVO-Doppik noch im fünften doppischen Jahresabschluss erfolgsneutral umgesetzt werden. Für die Stiftung Kriegsopferdank ist dies der zurzeit in Aufstellung befindliche Jahresabschluss 2014. Korrekturen, die erst anschließend umgesetzt werden müssen, belasten oder entlasten danach das Jahresergebnis der Stiftung.
Dieser Jahresabschluss 2011 wurde zwischenzeitlich vom Rechnungsprüfungsamt abschließend geprüft. Die Prüfungsfeststellung sowie die Stellungnahme der Verwaltung des Rechnungsprüfungsamtes wurden im Rechnungsprüfungsausschuss am 14.03.2019 zur Kenntnis genommen, so dass nun die Bürgerschaft beschließen kann.
Hinsichtlich ausführlicher Angaben zum Jahresabschluss mit dem Lagebericht sei auf die Anlagen verwiesen.
Nach § 17 Abs. 2 Stiftungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gelten die Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden auch für kommunale Stiftungen.
Zu 2) Nach § 95 n Abs.3 und 4 GO hat die Bürgerschaft konkret über den Jahresabschluss und über die Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen. Im vorliegenden Fall des Jahresüberschusses von 268.020,48 € empfiehlt die Stiftungsverwaltung die Zuführung zur Freien Rücklage (6.014,27 €), zu den Zweckrücklagen (76.390,21 €, davon 67.368,82 € Bauerneuerungsrücklage) und zum Stiftungskapital aufgrund eines Grundstückverkaufes (185.616,00 €).
Bei der Erstellung der inzwischen aufgestellten Folgejahresabschlüsse wurde von dieser noch zu erfolgenden Beschlussfassung aber bereits ausgegangen. Die aufgestellten Jahresabschlüsse 2014 bis 2016 wurden inzwischen an das Finanzamt übermittelt, um dort die Folgeprüfung der Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht zu gefährden.
Anlagen
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | JA 2011 KOD und Prüfbericht RPA (5948 KB) |