Vorlage - VO/2019/07177  

Betreff: Antwort auf die Anfrage AM Krause: neue Zweitwohnungssteuersatzung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.201 - Haushalt und Steuerung Bearbeiter/-in: Uhlig, Manfred
Beratungsfolge:
Senat
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
26.02.2019 
11. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage AM Krause: neue Zweitwohnungssteuersatzung zum Hauptausschuss 12.2.2019

 

 


Begründung

Die obige Anfrage wird zu den jeweiligen Ziffern wie folgt beantwortet:

1. In genau welchen Punkten ist die derzeitige Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Lübeck nach der jüngsten OVG-Entscheidung angreifbar?

In den beklagten Gemeinden (Friedrichskoog und Timmendorfer Strand) ist  - wie auch in Lübeck und in vielen anderen Gemeinden in Schleswig-Holstein- in der Satzung bestimmt, dass sich die Zweitwohnungssteuer nach der sogenannten „Jahresrohmiete“ bemisst. Diese wiederum ist laut Bewertungsgesetz anhand eines Mietspiegels aus dem Jahr 1967 auf den Zeitpunkt 1. Januar 1964 festzustellen, und sodann anhand von Preisindizes für die Lebenshaltung hochzurechnen. Der 2. Senat des Schleswig-Holsteinischen OVG ist zu der Auf-fassung gelangt, dass dieser Steuermaßstab zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung führe, weil Zweitwohnungen trotz erheblicher Unterschiede im aktuellen Mietwert gleich hoch besteuert würden.

Somit ist auch die Lübecker Satzung hinsichtlich der Bemessungsgrundlage angreifbar.

 

2. Sind derzeit verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Lübecker Zweitwohnungssteuersatzung rechtshängig? Wenn ja – wie viele?

Derzeit sind zwei Klagen beim Verwaltungsgericht Schleswig anhängig und rund 115  Widersprüche offen, die aufgrund des Gerichtsverfahrens zunächst ruhend gestellt wurden.

 

3. In welche Richtung gehen die Überlegung der Verwaltung, in welcher Weise die Lübecker Satzung zu ändern sein werde, konkret: worauf soll künftig bei der Bemessung der Steuer abgestellt werde?

Die Überlegungen gehen dahin, eine neue gerichtsfeste Satzung vorzulegen. Da die Satzungen der zweitwohnungssteuererhebenden Gemeinden in Schleswig-Holstein weitestgehend identisch sind,  planen der Städteverband SH und der Gemeindetag SH eine gemeinsame AG Zweitwohnungssteuer zu etablieren. Ziel soll es sein, sich über das weitere Vorgehen auszutauschen und nach Vorliegen der Urteilsbegründung einen Satzungsentwurf zu erarbeiten, der die Kritikpunkte des OVG aufnimmt, und eine rechtssichere Erhebung der Zweitwohnungssteuer ermöglicht. Die Hansestadt Lübeck wird Teilnehmer des Arbeitskreises sein.

 

4. Bis wann ist mit einem Satzungsentwurf zu rechnen?

Die Arbeitsgemeinschaft wird sich erstmals am 4.3.2019 zusammenfinden. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung wird diese analysiert und Details zu neuen Regelungen können erarbeitet werden. Alle Beteiligten sind daran interessiert, intensiv und zügig an dem Entwurf zu arbeiten. Ein konkreter Zeitpunkt kann aktuell mangels schriftlicher Urteilsbegründung noch nicht benannt werden.

 

5. Nachdem die Lübecker Satzung nicht Gegenstand des OVG-Verfahrens gewesen und sie demzufolge nicht aufgehoben worden ist – wie wird bis zum Erlass  einer Änderungssatzung in Sachen Zweitwohnungssteuererhebung verfahren? Wird die Steuer weiter erhoben oder wird auf die Beitreibung bis auf weiteres verzichtet?

Die Hansestadt Lübeck wird zunächst keine Neuveranlagung vornehmen. Alle bisher bestandskräftigen Vorgänge bleiben unberührt. Die im Widerspruchsverfahren befindlichen Fälle werden ruhend gestellt bis zum Abschluss einer neuen Satzung. Auf die Beitreibung bestehender Forderungen wird nur „verzichtet“, wenn ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wird. Unabhängig von der Veranlagung wird die grundsätzliche Prüfung zur Zweitwohnungssteuer weiterhin durchgeführt.

 

6. Sollte letzteres beabsichtigt sein: Wie hoch sind ggf. die voraussichtlichen Einnahmeausfälle für die Stadtkasse bis zum Inkrafttreten der Änderungssatzung zu beziffern?

Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht ersichtlich ist, wann die neue Satzung vorliegt, kann eine konkrete Zahl nicht beziffert werden. Das Gericht hat in seinem Urteil aber bereits darauf hingewiesen, dass die Gemeinden ihre Satzungen rückwirkend ändern und die Zweitwohnungssteuer auf neuer Satzungsgrundlage auch für zurückliegende Jahre erneut erheben können, solange die Steuerschuldner dadurch nicht schlechter gestellt werden.

 

7. Wie hoch ist derzeit das jährliche Gesamtaufkommen durch die Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt?

Die Einnahmen belaufen sich auf rund 1,5 Mio. EURO jährlich.

 

 

 


Anlagen