Vorlage - VO/2019/07127  

Betreff: Antwort auf die Anfrage des AM Ulrich Krause (CDU) betr. Grundstücke Helldahl in Travemünde
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Schröder, Karsten
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
12.02.2019 
10. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Anfrage des AM Ulrich Krause im Hauptausschuss am 29.01.2019 (VO/2019/07069):

 

  1. Warum wurden die klar geäußerten Bedenken des Bereiches Stadtplanung bei der Bearbeitung der Bauanträge für Helldahl 1a und 5 übergangen?
  2. Warum wurde - entgegen der dringenden Empfehlung des Bereiches Stadtplanung - kein B-Plan-Verfahren (einschließlich Veränderungssperre) eingeleitet?
  3. Nachdem der Bereich Stadtplanung die Zustimmung der Grundstücksnachbarn im Falle Helldahl 5 für erforderlich hielt: Wurde dem Antragsteller aufgegeben, Nachbarzustimmungen einzuholen und wenn nicht: warum nicht?
  4. Beabsichtigt die Fachbereichsleitung, angesichts der offenbar übersehenen oder übergangenen Bedenken des Bereichs Stadtplanung die erteilte Baugenehmigung zu widerrufen? Oder will sie abwarten, ob bzw. dass die Nachbarn ihre Nachbarrechte im Klageweg geltend machen?
  5. Hat die Fachbereichsleitung die Absicht, der baulichen Umgestaltung des Helldahls weiter untätig zuzusehen und durch Erteilung entsprechender Baugenehmigungen weiterhin Vorschub zu leisten oder beabsichtigt sie, die bauliche Entwicklung in irgendeiner Weise zu steuern?
  6. Wenn letzteres der Fall sein sollte:

a) Wann beabsichtigt sie, ein B-Plan-Verfahren einzuleiten?

b) Und wie beabsichtigt sie, zu verhindern, dass durch Genehmigung weiterer Bauanträge vollendete Tatsachen geschaffen werden?

c) Welche Möglichkeiten sieht sie, die Realisierung der Bauvorhaben auf den Grundstücken Helldahl 1a und Helldahl 5 noch zu verhindern oder zumindest deren Dimensionierung zu reduzieren?

 


Begründung

 

Es ist zunächst richtig zu stellen, dass für das Bauvorhaben Helldahl 1a bis dato noch keine Baugenehmigung erteilt wurde, es liegt lediglich für das Bauvorhaben Helldahl 5 eine Baugenehmigung vor. Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

 

Zu 1.:

Es handelt sich bei den planungsrechtlichen Stellungnahmen zu den Gebäuden Helldahl 1a und auch Helldahl 5 um Stellungnahmen eines Sachbearbeiters, die so rechtlich nicht haltbar waren. In beiden Fällen liegen bestandskräftige Vorbescheide vor, die die jeweilige Bebauung als planungsrechtlich zulässig bestätigen.

Die geplanten Bebauungen auf beiden o. g. Grundstücken sind gem. § 34 BauGB zu beurteilen. Sie fügen sich in die nähere Umgebungsbebauung ein, da der Rahmen für die Beurteilung durch die bereits vorhandene prägende Bebauung auf den Grundstücken Helldahl 2 und Helldahl 9 - 10 vorgegeben wird.

 

Zu 2.:

Siehe Antwort zu Nr. 1, die Vorhaben sind gem. § 34 BauGB zulässig. Es gab aus Sicht des Bereichs Stadtplanung und Bauordnung keine Veranlassung für die Einleitung eines B-Plan-Verfahrens.

 

Zu 3.:

Grundsätzlich sind gem. Artikel 14 Grundgesetzes (Baufreiheit) i. V. m. § 73 Abs. 2 LBO für Bauvorhaben keine Nachbarzustimmungen erforderlich. In keinem der beiden oben genannten Bauvorhaben sind Nachbarrechte betroffen.

 

Zu 4.:

Es liegen keine Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der bereits erteilten Baugenehmigung für das Grundstück Helldahl 5 vor. Nachbarrechte sind nicht betroffen.

 

Zu 5.:

Im Falle weiterer Bauantragsverfahren im Bereich Helldahl werden diese Baugesuche sachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und auf Basis der geltenden bau- und planungsrechtlichen Rahmenbedingungen beschieden.

 

Zu 6.:

Die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens ist nicht vorgesehen, da eine qualifizierte Beurteilung von Bauvorhaben auf Basis des § 34 BauGB in diesem Bereich gewährleistet ist.

 


Anlagen