Vorlage - VO/2019/07124  

Betreff: Anfrage AM Krause (CDU): neue Zweitwohnungssteuersatzung
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der CDU-Fraktion Bearbeiter/-in: Bröcker, Marco
Beratungsfolge:
Hauptausschuss zur Entscheidung
12.02.2019 
10. Sitzung des Hauptausschusses zurückgestellt   
26.02.2019 
11. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Der II. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat die Zweitwohnungssteuersatzung u.a. von Timmendorfer Strand für verfassungswidrig erklärt, im Wesentlichen und sehr verkürzt mit der Begründung, die Besteuerung basiere auf der Jahresrohmiete, was an sich nicht beanstandet wurde, diese aber orientiere sich (bezogen auf Timmendorfer Strand) an Werten aus 1967 und das sei unzulässig.

 

In diesem Zusammenhang wird in der Presse (LN vom 01.02.2019) berichtet, auch die Hansestadt Lübeck hätte angekündigt, eine neue Zweitwohnungssteuersatzung zu erarbeiten und „wieder“ rechtskonforme Regelungen herzustellen.

 

Nachdem auch die Lübecker Zweitwohnungssteuersatzung bei der Bemessung der Steuer auf die – fiktive – Jahresrohmiete abstellt, bitte ich den Bürgermeister um Beantwortung folgender Fragen:

 

1. In genau welchen Punkten ist die derzeitige Zweitwohnungssteuersatzung der Hansestadt Lübeck nach der jüngsten OVG-Entscheidung angreifbar ?

 

2. Sind derzeit verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffend die Lübecker Zweitwohnungssteuersatzung rechtshängig ? Wenn ja: wie viele ?

 

3. In welche Richtung gehen die Überlegungen der Verwaltung, in welcher Weise die Lübecker Satzung zu ändern sein werde, konkret: worauf soll künftig bei der Bemessung der Steuer abgestellt werden ?

 

4. Bis wann ist mit einem Satzungsänderungsentwurf zu rechnen ?

 

5. Nachdem die Lübecker Satzung nicht Gegenstand des OVG-Verfahrens gewesen und sie demzufolge nicht aufgehoben worden ist – wie wird bis zum Erlaß einer Änderungssatzung in Sachen Zweitwohnungssteuererhebung verfahren ? Wird die Steuer weiter erhoben oder wird auf die Beitreibung bis auf weiteres verzichtet ?

 

6. Sollte letzteres beabsichtigt sein: Wie hoch sind ggf. die voraussichtlichen Einnahmeausfälle für die Stadtkasse bis zum Inkrafttreten der Änderungssatzung zu beziffern ?

 

7. Wie hoch ist derzeit das jährliche Gesamtaufkommen durch die Zweitwohnungssteuer in der Hansestadt ?

 

 

 

Ich bitte um schriftliche Beantwortung.

 

 


Begründung

 

 


Anlagen