Vorbemerkung:
Bereits der Bürgerschaft im November 2018 wurde eine Vorlage zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck entgegengebracht. Die Vorlage wurde in der Sitzung am 29.11.2018 mehrheitlich beschlossen. Die beschlossene Satzung konnte allerdings aufgrund von redaktionellen Fehlern nicht wie geplant zum 01.01.2019 in Kraft treten. Mit Vorlage dieser Satzung wurden die Fehler korrigiert. Ein Inkrafttreten ist nunmehr zum 01.04.2019 beabsichtigt. Dadurch haben sich zwangsläufig auch Auswirkungen auf den Kalkulationszeitraum ergeben, und die Gebührensätze waren neu zu kalkulieren. Die neuen Sätze weichen deshalb geringfügig von den ursprünglichen Sätzen ab.
I. Grundlage
Die Hansestadt Lübeck - Entsorgungsbetriebe Lübeck (EBL) - erhebt Schmutz- und Niederschlagswassergebühren nach der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 22.03.2013 in Verbindung mit den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zur Deckung des Aufwandes für den Betrieb und die Unterhaltung der notwendigen öffentlichen Entwässerungseinrichtungen. Es handelt sich um getrennte Einrichtungen, womit bei der nun angestrebten Satzungsänderung zwei Gebührenkreise betroffen sind. Die Trennung der ehemals zusammengefassten Gebühren erfolgte mit Beschluss der Bürgerschaft zum 01.04.2013. Seit diesem Zeitpunkt wird neben der bereits bekannten Schmutzwassergebühr, welche sich wie gehabt aus einer Grundgebühr und einer verbrauchsabhängigen Zusatzgebühr zusammensetzt, die Niederschlagswassergebühr anhand der abflusswirksamen Flächen eines Grundstücks erhoben.
Die jeweiligen Gebührensätze sind jährlich mit einer Nach- und Vorkalkulation zu überprüfen. Die letzte Anpassung erfolgte für das Jahr 2014. Nach nunmehr mehr als 10 Jahren eines in Summe unveränderten Gebührenniveaus sind nach Vorliegen der Kalkulationen ab 01.04.2019 Erhöhungen sowohl der Niederschlagswasser- als auch der Schmutzwassergebühren erstmals seit 14 Jahren unvermeidbar.
Hauptsächlich verantwortlich für die Notwendigkeit einer Gebührenanhebung sind Kostensteigerungen, da auf der Erlösseite von einem gleichbleibenden Mengengerüst bei Schmutzwasser (verbrauchte Trinkwassermenge) und Niederschlagswasser (angeschlossene Flächen) ausgegangen wird. Die wesentlichen Kostensteigerungen finden sich in 3 Positionen:
Erhebliche Verteuerung der Klärschlammentsorgung; aufgrund geänderter rechtlicher Rahmenbedingungen haben sich die Absatzmöglichkeiten in der Landwirtschaft dramatisch verschlechtert, was sich in erheblichen Preissteigerungen niederschlägt. Die Entsorgungskosten stiegen bereits zum Anfang des Jahres 2018 um ca. 1,3 Millionen Euro jährlich, eine Reduzierung in den nächsten zwei bis drei Jahren ist nicht zu erwarten.
Aufgrund der getätigten Investitionen beim Aus- und Umbau des Kanalnetzes (Nacherschließung und Trennung) steigen die Kosten für Abschreibungen und Verzinsung.
Personalkosten; neben den tariflich bedingten Steigerungen schlägt sich der zur Erreichung der gesetzten wasserwirtschaftlichen Ziele (Mischwasserfreiheit und Zustandsverbesserung) erforderliche höhere Personalbedarf nieder.
Darüber hinaus soll die Gelegenheit der Satzungsanpassung genutzt werden, die gesammelten Erfahrungen - insbesondere bei der Niederschlagswassergebühr - zu Optimierungszwecken einfließen zu lassen.
II. Inhalt der Satzungsneufassung
Die Änderungssatzung (Anlage 1) beinhaltet als zentralen Punkt die Anpassung der Gebührensätze für Schmutz- und Niederschlagswasser.
Zusätzlich wird das bislang erworbene Know-How der EBL bei der Verwaltung des neuen und mit knapp 39.000 Grundstücken umfangreichen Gebührenkreises der Niederschlagswassergebühr genutzt, um Verfahrensweisen zum Vorteil für Bürger und Verwaltung zu verbessern. Dies betrifft zum einen eine technische Klarstellung im Bereich von Regenwassernutzungsanlagen. Zum anderen werden Verfahrenserleichterungen für die Gebührenpflichtigen eingeführt, sowie Optimierungen im Bereich der Zahlungsströme vorgenommen. Ersteres betrifft die Vereinfachung der Aufteilung der Gesamtschuld, wobei sowohl das Antragsverfahren erleichtert wird als auch die bisher notwendige Wertgrenze, ab welcher eine Aufteilung erst möglich war, abgeschafft wird. Die Anpassung im Bereich der Zahlungsabwicklung betrifft die Neuausrichtung der quartalsweisen Zahlungsziele bzw. der Fixierung des Jahresbetrags. Durch die Veränderung des Fälligkeitsdatums wird eine Vereinheitlichung mit anderen städtischen Leistungen erreicht. Der Gebührenpflichtige muss sich demnach künftig nicht mehr auf unterschiedliche Fälligkeiten für Leistungen der Stadt und der EBL einrichten.
Abschließend war das neue Datenschutzrecht in der Satzung umzusetzen. Dazu wird auf die Synopse verwiesen (Anlage 2).
III. Ergebnis der Gebührenkalkulation
Die Grundlage der Kalkulation ist in der Anlage 3 dargestellt. Aus der vorläufigen Nachkalkulation ergibt sich für den Gebührenkreis Schmutzwasser eine Überdeckung von insgesamt 1.219.500 EUR.
Dieser Teil kostenmindernd in voller Höhe für die Schmutzwassergebühr verwendet worden.
Im Gebührenkreis Niederschlagswasser ist eine Kostenunterdeckung aus 2017 in Höhe von insgesamt 220.000 EUR kostenerhöhend berücksichtigt worden.
Um nicht kurz nach einander erneut die Gebührensatzung anpassen zu müssen, wurde die neue Kalkulationsperiode auf insgesamt 21 Monate bis zum 31.12.2020 erweitert. Dadurch wurden die kalkulierten Anpassungen aus der Planung in die Vorauskalkulation mit aufgenommen.
Ergebnis der Vorkalkulation:
Die Schmutzwassergebühr besteht aus einer Grund- und einer Arbeitsgebühr.
Die Grundgebühr erhöht sich ab dem 01.04.2019 wie folgt:
Dauerdurchfluss (Q₃) | Nenndurchfluss (Qn) | Grundgebühr EUR/Monat |
bis 2,5 m³/h | bis 1,5 m³/h | 14,99 |
bis 4,0 m³/h | bis 2,5 m³/h | 24,98 |
bis 6,3 m³/h | bis 3,5 m³/h | 34,98 |
bis 10 m³/h | bis 6,0 m³/h | 59,95 |
bis 16 m³/h | bis 10 m³/h | 99,92 |
bis 25 m³/h | bis 15 m³/h | 149,88 |
bis 63 m³/h | bis 40 m³/h | 399,67 |
bis 100 m³/h | bis 60 m³/h | 599,51 |
bis 250 m³/h | bis 150 m³/h | 1.498,78 |
über 250 m³/h | über 150 m³/h | 9,99 je Qn 5,99 je Q₃ |
Die Zusatzgebühr beträgt ab diesem Zeitpunkt 1,97 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr 0,78 €/m².
Entsprechend der Neukalkulation waren auch die Benutzungsgebühren für die sonstige Nutzung der öffentlichen Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigung (sonstige Einleitungen) anzupassen.
Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Gebührensätze in der Hansestadt Lübeck seit dem Jahr 1996.
Änderung ab | Grundgebühr €/Monat | Zusatzgebühr €/m³ | Niederschlagswasser-gebühr €/m² |
01.01.1996 | 11,24 | 1,92 | - |
01.04.2005 | 14,95 | 2,55 | - |
01.01.2008 | 13,70 | 2,34 | - |
01.04.2013 | 13,70 | 1,49 | 0,59 |
01.01.2014 | 13,70 | 1,80 | 0,69 |
01.04.2019 | 14,99 | 1,97 | 0,78 |
IV. Auswirkungen auf einen 3-Personen-Haushalt
Ein durchschnittlicher Drei-Personen-Haushalt verbraucht 132 m³ Frischwasser im Jahr (DeStatis letzte Erhebung 2013). Die Zusatzgebühr betrug bislang 237,60 EUR im Jahr, die Grundgebühr bei einer angemessenen Zählergröße 164,40 EUR jährlich. Bei einer angeschlossenen Grundfläche eines Einfamilienhauses (Haus, Carport, Auffahrt) von 100 m², bedeutete dies eine Niederschlags-wassergebühr von jährlich 69,00 EUR. Insgesamt ergibt sich für das Grundstück eine Abwassergebühr in Höhe von 471,00 EUR.
Nach der Satzungsänderung wird sich dies wie folgt entwickeln. Die jährlichen Gebühren für Schmutzwasser betragen für den Verbrauch 260,04 EUR und für die Grundgebühr 179,88 EUR. Die jährliche Niederschlagswassergebühr entsteht dann in Höhe von 78,00 EUR. Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung betragen fortan 517,92 EUR.
Die langfristige Gebührenentwicklung wird durch folgende Grafik abgebildet:
Das Gebührenniveau 2019 erreicht annähernd das Niveau von 2006.
V. Kalkulation
Hier wird auf die Anlage 3 verwiesen.
VI. Weiteres Verfahren
Die zurzeit gültige Satzung wird nach Beschlussfassung durch die zu beteiligenden Gremien in den geänderten Teilen zum 01.04.2019 angepasst werden. Im Übrigen würde die Satzung fortgelten.