Vorlage - VO/2019/07040  

Betreff: Anfrage des AM Heiko Steffen (AfD): Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Lübecker Stadtbibliothek
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Bearbeiter/-in: Gaidetzka, Andrea
Beratungsfolge:
Ausschuss für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnisnahme
11.02.2019 
5. Sitzung des Ausschusses für Kultur und Denkmalpflege zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

Wie viele Fälle von Belästigungen von Kindern und Jugendlichen in den Räumen der Stadtbibliothek Lübeck (einschließlich Nebenstellen) sind bekannt? Bitte nach den Jahren 2017, 2018 und 2019 (bisher) aufgliedern.

Welche Maßnahmen wurden in den Fällen durch die Bediensteten der Stadtbibliothek ergriffen (Ansprachen, Ausschluss von der Nutzung, Hausverbot, Anzeige u.a.)?

Welche Aufsichtsmaßnahmen erfolgen durch das Personal der Stadtbibliothek, um ggfs. Belästigungen festzustellen?

Werden Bedienstete der Stadtbibliothek für die Problematik der Belästigung von Kindern und Jugendlichen sensibilisiert, in welcher Form?

 


Begründung

 

 

 


Anlagen

Auszug aus:

Satzung für die Benutzung der Stadtbibliothek der Hansestadt Lübeck Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. S-H, S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2012 (GVOBl. S-H, S. 749), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 28.02.2013 folgende Satzung erlassen:

§ 8 Verhalten in den Bibliotheksräumen

4. Die Kundinnen und Kunden haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden.

5. Die Anweisungen der aufsichtführenden Dienstkräfte der Stadtbibliothek sind für alle Kundinnen und Kunden verbindlich. Das Hausrecht übt die Bibliotheksleitung bzw. die Information der Stadtbibliothek aus.

§ 9 Folgen von Zuwiderhandlungen

Kundinnen und Kunden, die gegen die vorstehenden Bestimmungen verstoßen, können dauernd oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.