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Vorlage - VO/2019/06988  

Betreff: Skandic Service GmbH
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Jan Lindenau
Federführend:1.203 - Beteiligungscontrolling Bearbeiter/-in: Beyer, Jesko
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
12.02.2019 
10. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag

Information im Rahmen des Berichtswesens

 


Begründung

Der Hauptausschuss wird darüber informiert, dass die Skandic Service GmbH (SSG), eine mittelbare Beteiligung der Lübecker Hafen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LHG), rückwirkend zum Jahreswechsel 2018/2019 mit deren Tochtergesellschaft LHG Service-Gesellschaft mbH (LHG-SG) verschmolzen wird.

 

Die LHG-SG ist als Dienstleister sowohl innerhalb der LHG-Gruppe als auch für externe Kunden/-innen tätig. Zu ihrem Leistungsspektrum gehören:

         Instandhaltung von Flurförderzeugen, Zugmaschinen, speziellen Hafengeräten und Anlagen;

         Vermietung von Geräten und Flurförderzeugen aller Fabrikate mit entsprechendem Service;

         Tiefladerleistungen;

         Reinigungsdienste mit Kehrmaschinen;

         technischer Service für Gebäudetechnik;

         Grundstückspflege;

         arbeitssicherheitstechnische Betreuung;

         Umwelt- und Qualitätsmanagement;

         Einkaufsdienstleistung und kundenorientierte Lagerhaltung;

         Verkauf von Gebrauchtgeräten.


Die LHG-SG führt die Reparaturarbeiten und sonstige Werkstattleistungen an technischen Geräten und dem Fuhrpark der LHG-Gruppe aus.

Die SSG ist 2010 als Tochtergesellschaft der LHG-SG gegründet worden mit dem Ziel, Instandhaltungs- und Serviceleistungen für Zugmaschinen und Trailer sowie weitere Dienstleistungen, vornehmlich für Fahrzeuge, die im öffentlichen Straßenverkehrsraum eingesetzt werden, anzubieten. Die Erwartung war, dass durch eine als eigenständige Einheit auftretende Tochtergesellschaft eine gezielte Betreuung von Großkunden, die Reparaturdienstleistungen in Hafennähe benötigen, erfolgen kann.

Das Geschäftsmodell und damit der Grund für die SSG ist inzwischen weggefallen. Nachdem die Niederlassung 2016 eines größeren Kunden in Lübeck aufgegeben wurde, waren die durch die Ausgründung gewonnenen Synergien nicht mehr vorhanden. Es kommt hinzu, dass die in Frage kommenden Hersteller inzwischen eine andere Geschäftspolitik verfolgen und Reparaturen überwiegend von eigenen Markenwerkstätten vornehmen lassen, statt sie an Dritte (SSG) zu vergeben.

Deshalb wird die SSG als eigenständige GmbH nicht länger benötigt. Um die Verwaltungsstrukturen zu vereinfachen und Kosten zu sparen, wird die SSG wieder in die LHG-SG eingegliedert werden.

Es handelt sich um eine Verschmelzung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers (hier: SSG) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (hier: LHG-SG) nach dem Umwandlungsgesetz. Das bedeutet: Die SSG geht vollständig in der LHG-SG auf und erlischt als eigenständige Rechtsperson; die LHG-SG bleibt erhalten und wird insoweit Rechtsnachfolgerin der SSG. Es handelt sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, sodass die LHG-SG in allen Rechtsverhältnissen an die Stelle der SSG tritt. Das gilt für Vertragspartner/-innen wie für Arbeitnehmer/-innen der SSG, für die sich insoweit keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Die Verschmelzung soll innerhalb der ersten acht Monate des Jahres 2019 rückwirkend zum 01.01.2019 vollzogen werden.

Für die Verschmelzung ist lediglich ein entsprechender Gesellschafterbeschluss der LHG-SG erforderlich. Da die LHG-SG bereits im vollen wirtschaftlichen Besitz der SSG ist und die SSG aus dem fortbestehenden Unternehmensgegenstand der LHG-SG heraus ausgegründet worden war, bedarf es keiner weiteren Schritte, insbesondere muss der Gesellschaftszweck der LHG-SG nicht angepasst werden.

Für die Hansestadt Lübeck ist die Verschmelzung von nachgeordneter Bedeutung, da es sich lediglich um eine organisatorische Maßnahme innerhalb der LHG-Gruppe handelt. Art und Umfang der kommunalwirtschaftlichen Betätigung ändern sich durch die Verschmelzung der beiden Gesellschaften nicht. Beschlussfassungen seitens Hansestadt Lübeck sind nicht erforderlich. Der Sachverhalt bedarf auch keiner Anzeige bei der Kommunalaufsichtsbehörde.

Der Hauptausschuss, der nach § 45 b Abs. 4 Gemeindeordnung für die Angelegenheiten der Beteiligungen zuständig ist, wird hiermit über die Veränderung im Beteiligungsportfolio informiert.


 


Anlagen

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