Vorlage - VO/2019/06980
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Beschlussvorschlag
Begründung
Die Anfrage von BM Dr. Eymer zu den Konsequenzen der anstehenden Grundsteuerreform für die Hansestadt Lübeck und für die Bürgerinnen und Bürger wird wie folgt beantwortet:
Bei der Erhebung der Grundsteuer gilt aktuell eine Aufgabenteilung zwischen den Finanzämtern und den zuständigen Kommunen. Die Finanzämter ermitteln nach dem Bewertungsgesetz einen Einheitswert für jedes Grundstück. Anhand dieses Einheitswertes wird dann durch die Finanzämter ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt, welcher den Kommunen mitgeteilt wird. Die Kommunen wenden auf diesem Messbetrag ihren durch die die Gemeindevertretung beschlossen Hebesatz an und errechnen so die festzusetzende Grundsteuer.
Einheitswert x Messzahl = Messbetrag Zuständigkeit Finanzamt
Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuer Zuständigkeit Kommunen
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr am 10. April 2018 entschieden, dass die Regelungen für die Ermittlungen des Einheitswertes veraltet und daher nicht mehr verfassungsgemäß sind. Dies beruht auf dem Umstand, dass das Festhalten des Gesetzgebers an den Hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 zu gravierenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen führt. Der Gesetzgeber wurde demnach vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert spätestens bis zum 31.12.2019 eine Neuregelung für die Bewertungsvorschriften zu finden. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regeln weiter angewandt werden. Nach Verkündung einer Neuregelung dürfen sie weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewandt werden.
Das Bundesfinanzministerium hat am 29.11.2018 zwei mögliche Reformmodelle vorgestellt, die lt. Pressemitteilung im Januar 2019 mit den Ländern erörtert werden sollen. Die Inhalte zu den einzelnen Modellen sind als Anlage 1 und 2 beigefügt. Das durch das Grundgesetz geregelte Hebesatzrecht der Kommunen soll in beiden Modellen beibehalten werden.
Ein grundsätzliches Thema in der Diskussion zur Reform der Grundsteuer ist die Aufkommensneutralität. Beim Wertunabhängigen Modell (WUM / Anlage 1) soll dies durch ein Messbetragsvolumen erreicht werden, welches dem heutigen in etwa entspricht. Da dieses sich jedoch an der Höhe des bundesweit bestehenden Volumens orientiert, ist eine zusätzliche Korrektur durch eine Hebesatzanpassung der einzelnen Kommunen erforderlich. Auch ist in diesem Modell vorgesehen, dass die Länder die Erhebung der Grundsteuer vollständig an die Kommunen übertragen können.
Das Wertabhängige Modell (WAM / Anlage 2) setzt darauf, dass die Kommunen anhand der durch die Finanzämter ermittelten Messbeträge die örtlichen Hebesätze anpasst und somit innerhalb einer Kommune eine Aufkommensneutralität sichergestellt ist. Hier ist keine Veränderung der bisherigen Zuständigkeitsregelungen vorgesehen.
Grundsätzlich ist anzumerken, dass zwar Instrumente zur Aufkommensneutralität innerhalb einer Kommune vorliegen, jedoch wird dieses nicht zwingend für den einzelnen Grundsteuerpflichtigen gelten. Es wird vermutlich eine hohe Anzahl von Pflichtigen geben, bei denen sich die Grundsteuer nur sehr geringfügig ändern wird. Ein Teil der Pflichtigen wird aber auch merklich mehr oder auch weniger Grundsteuer zahlen müssen. Eine Aussage zur Anzahl der Betroffenen und der monetären Auswirkungen können zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden.
Der für die Erhebung zuständige Bereich begleitet die Entwicklungen der Grundsteuerreform und wird sich bei Bedarf durch Stellungnahmen über den Städteverband und Städtetag einbringen.
Anlagen
Anlage 1 – Wertunabhängiges Modell (WUM)
Anlage 2 – Wertabhängiges Modell (WAM)
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Grundsteuerreform Modell 1 153-2018-1 (173 KB) | ||
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2 | öffentlich | Grundsteuerreform Modell 2 153-2018-2 (309 KB) |
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