Vorlage - VO/2018/06841  

Betreff: Antwort auf die Anfrage von Ragnar Lüttke betr. Straßenpromoter in der Fußgängerzone
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Johannsen, Jens
Beratungsfolge:
Senat zur Kenntnisnahme
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
11.12.2018 
8. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
2018-11-28 Mustererlaubnis gemeinnützige Organisation VO 6841

Beschlussvorschlag

Anfrage Ragnar Lüttke DIE LINKE im Hauptausschuss am 13.11.2018 (VO/2018/06622)

 

 


Begründung

  1. Welche Auflagen und Voraussetzungen müssen Organisatoren oder Firmen erfüllen, um in der Fußgängerzone einen Infostand mit Straßenpromoter betreiben zu dürfen?

 

Zu unterscheiden sind gemeinnützige Organisationen wie beispielsweise Greenpeace oder Amnesty International, die auf Antrag gebührenfreie Sondernutzungserlaubnisse erhalten und kommerzielle Agenturen oder Firmen, die einer Gebührenpflicht unterliegen. Die gemeinnützigen Organisationen dürfen nur ihre Mitglieder am Infostand einsetzen, wobei auch diese Organisationen gezielt Promoter ausbilden und diese für die Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederwerbung an ihren Infoständen einsetzen. Damit verwässert sich der Unterschied zwischen professionellen Werbeagenturen und den gemeinnützigen Organisationen. Spezielle Voraussetzungen sind bei der Antragstellung nicht erforderlich bzw. können im Straßenrecht nicht gefordert werden.

 

2. Werden werbende Hilfsorganisatoren auf ihre Seriosität von der Hansestadt Lübeck überprüft?

 

 

Eine Überprüfung der Seriosität ist seitens des Bereiches Stadtgrün und Verkehr nicht erforderlich und auch nicht realisierbar. Die Gemeinnützigkeit wird durch den Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid des Finanzamtes nachgewiesen, weitere Prüfungen sind nach dem Straßenrecht nicht zulässig.

 

  1. Dürfen Straßenpromoter auch außerhalb ihres Informationsstandes werben?

 

Nein, die Promoter dürfen nur ca. 1m um den Stand herum werben. Wörtlich heißt es in der Sondernutzungserlaubnis: „Aktives Zugehen Ihres Standpersonals auf die Passanten außerhalb des unmittelbaren Einzugsbereiches (max. 1m) ist nicht gestattet.“

 

  1. Kann man Organisationen oder Firmen die mit Straßenpromoter werben, das Werben in der Fußgängerzone verbieten?

 

Ja, diese Versagungen werden auch bereits durch den Bereich Stadtgrün und Verkehr praktiziert. Die Sondernutzungserlaubnisse enthalten Auflagen, die das Verhalten am Stand regeln und vorgeben. Bei fortgesetzter Missachtung der Auflagen, auch wenn durch den Bereich Stadtgrün und Verkehr oder dem Ordnungsdienst entsprechende Beanstandungen erfolgt sind, wird die Sondernutzungserlaubnis widerrufen. Der Stand ist sofort abzubauen – die Organisationen/Agenturen gelten dann als unzuverlässig und erhalten daraufhin für einen längeren Zeitraum keine erneute Sondernutzungserlaubnis.

 


Anlagen

Mustererlaubnis

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 2018-11-28 Mustererlaubnis gemeinnützige Organisation VO 6841 (31 KB)