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Vorlage - VO/2018/06753  

Betreff: AfD Fraktion: Missbilligung des rechtswidrigen Verhaltens des BM Katjana Zunft
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion Alternative für Deutschland (AfD) Bearbeiter/-in: Gaidetzka, Andrea
Beratungsfolge:
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
29.11.2018 
4. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zurückgestellt   

Beschlussvorschlag

1)      Die Bürgerschaft nimmt zur Kenntnis, dass das Bürgerschaftsmitglied Frau Katjana Zunft mit ihrer Anwesenheit während der Behandlung der Anfrage VO/2018/06176 in der Hauptausschusssitzung am 26.06.2018 sowie ihrer Teilnahme an der Abstimmung über die Verweisung der Anfrage in rechtswidriger Weise gegen das Mitwirkungsverbot des § 22 Abs. 2 Nr. 2 GO verstoßen hat.

2)      Die Bürgerschaft missbilligt dieses rechtswidrige Verhalten von Frau Zunft.

 


Begründung

Mit Schreiben vom 29.08.2018 hat die AfD Fraktion in der Lübecker Bürgerschaft die Stadtpräsidentin gebeten u.a. zu prüfen, ob Frau Zunft mit ihrer Anwesenheit während der Behandlung der Anfrage VO/2018/06176 in der Hauptausschusssitzung am 26.06.2018 sowie ihrer Teilnahme an der Abstimmung über die Verweisung der Anfrage in rechtswidriger Weise gegen das Mitwirkungsverbot des § 22 Abs. 2 Nr. 2 GO verstoßen hat.

Die Anfrage betrifft die Umsetzung eines Bürgerschaftsbeschlusses zur Erhöhung u.a. der Anzahl der Plätze im von der AWO Schleswig-Holstein gGmbH („AWO“) betriebenen Frauenhaus. Eine Erhöhung der Plätze geht einher mit einer Erhöhung der Zuschüsse der Hansestadt Lübeck an den Betreiber AWO. Frau Zunft war zum Zeitpunkt der o.g. Hauptausschusssitzung entgeltlich beim AWO Frauenhaus beschäftigt. Der Sachverhalt berührt somit direkt die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers von Frau Zunft.   

Nach erfolgter Anhörung von Frau Zunft wird mit Schreiben vom 6.11.2018 (Email vom Bürgerschaftsbüro an BM Jenniches, den Fraktionen zur Kenntnis gebracht mit Email vom Bürgerschaftsbüro vom 7.11.2018) mitgeteilt, dass Frau Zunft in der fraglichen Sitzung einem gesetzlichen Mitwirkungsverbot nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 GO unterlag. 

Unabhängig von der Bedeutung für die Wirksamkeit der Beschlussfassung verhalten sich ehrenamtlich Tätige, die sich trotz Vorliegen von Ausschließungsgründen an Abstimmungen und Beratungen beteiligen, rechtswidrig (Dehn in Dehn/Wolf, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein 14. Auflage 2018, § 22).  

Das Mitwirkungsverbot des § 22 GO will verhindern, dass selbst der Anschein einer unsachgemäßen, von Eigeninteressen beeinflussten Wahrnehmung der ehrenamtlichen Tätigkeit entsteht. Auf diese Weise soll der gute Ruf der Kommunalverwaltung als objektiver Wahrer der Bürgerinteressen gewahrt werden. Hauptzielrichtung der Regelung ist die Sauberkeit und Unparteilichkeit der Arbeit der kollegial zusammengesetzten Gremien der Gemeinden. 

Unabhängig von eventuellen Rechtsfolgen für Frau Zunft im Falle eines vorsätzlichen Handelns, ist es geboten, dass die Bürgerschaft das rechtswidrige Verhalten eines Mitglieds bei der Ausübung seines Ehrenamtes öffentlich missbilligt, um die eigenen Mitglieder zur Rechtstreue anzuhalten und das Vertrauen der Bürger in die Rechtstreue der Bürgerschaft zu erhalten oder wiederherzustellen

 


Anlagen