Vorlage - VO/2018/06486
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Beschlussvorschlag
1) Die Richtlinie zum Aufstellen des kommunalen Gesamtabschlusses (KGA) der Hansestadt Lübeck (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.
2) Der KGA wird ausgehend von den kommunalrechtlichen Vorgaben erstmalig mit den Abschlüssen 2019 zum 30.09.2020 erstellt.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.140 – RPA: zustimmend 1. 203 – BC: zustimmend |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Es ist keine entsprechende Relevanz vorhanden |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: GO SH |
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Nein |
| X | Ja: Anschaffung einer entsprechenden Fach software |
Begründung
Die Hansestadt Lübeck führt ihre Haushaltswirtschaft seit dem 01.01.2010 nach den Regelungen der Doppik entsprechend § 95 ff. der Gemeindeordnung (siehe Anlage 5) und hat damit Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) eingeführt.
Damit sollten insbesondere folgende Komponenten eingerichtet werden, die in der vorher üblichen kameralen Buchführung allenfalls bedingt möglich waren, da sich die Kameralistik vorranging an der Darstellung von Ein- und Auszahlungen ausgerichtet hat:
vollständige und jederzeit verfügbare Vermögenserfassung
vollständige und periodengerechte Abbildung von Aufwendungen und Erträgen
Budgetierung mithilfe einer Kosten- und Leistungsrechnung
Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen im Hinblick auf die Erstellung aussagekräftiger und wirkungsorientierter Beschlussfassungen für die kommunalen Gremien
Mit dem doppischen Einzel-Jahresabschluss der Hansestadt Lübeck werden diese Komponenten für die Kernverwaltung bereits umgesetzt. Allerdings ist diese Darstellung unvollständig, weil sie die auf städtische Unternehmen ausgelagerten Aufgaben nicht berücksichtigt. Mithilfe des Kommunalen Gesamtabschlusses (KGA) analog zum Konzernabschluss gem. HGB soll die Abbildung der wirtschaftlichen Lage der Hansestadt Lübeck über den Einzel-Jahresabschluss hinaus vervollständigt werden. Immer dabei bedenkend, dass eine Kommune kein Wirtschaftsunternehmen ist, sondern eine dem Gemeinwohl seiner Bürger verpflichtete Zusammenfassung von Leistungen.
Der Gesamtabschluss einer Kommune dient somit vordringlich der Information der BürgerInnen, der Bürgerschaft, und der Verwaltung insgesamt, er ist kein Abschluss im engeren Sinne.
Soweit hinsichtlich der Vorgaben für die kommunale Doppik in Schleswig-Holstein von den üblicherweise anzuwendenden handelsrechtlichen Regelungen nach § 290 ff. HGB abgewichen wird, sind einheitliche Regelungen im Konzernverbund HL durch die Hansestadt Lübeck als Konzernmutter auf der Grundlage des § 53 GemHVO-Dop SH (Anlage 3) selbst zu treffen und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit das gemeinsame Werk KGA mit den einzubeziehenden Konzernunternehmen gem. Anlage 2 auch entstehen kann. Dazu werden im Weiteren zur Vereinfachung alle wirtschaftlichen Einheiten egal welcher Rechtsform als „Unternehmen“ bezeichnet. Mit den Abschlüssen 2018 wird ein Probe-KGA aufgestellt.
Die Federführung des gesamten Prozesses „Gesamtabschluss der Hansestadt Lübeck“ liegt beim Bereich 1.201 - Haushalt und Steuerung der Hansestadt Lübeck.
Die weiteren beteiligten Bereiche, insbesondere 1.203 – Beteiligungscontrolling sowie die Fachbereichscontrollings unterstützen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten diese gesamtstädtische Aufgabe.
In der Anlage 4 sind die Verantwortlichkeiten und idealtypischen Erfüllungstermine dargestellt.
Anlagen
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | 2018-09-17_Anlage 1_HL-KGA-Richtlinie (38 KB) | ||
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2 | öffentlich | 2018-09-17_Anlage 2_HL_Konsolidierungskreis (33 KB) | ||
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3 | öffentlich | 2018-09-17_Anlage 3_KGA-Richtlinie - §_53_DoppikGemHV_SH_2017 (44 KB) | ||
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4 | öffentlich | 2018-09-17_Anlage 4_ KGA-Richtlinie_Matrix Zeitpunkte Aufgaben (48 KB) | ||
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5 | öffentlich | 2018-09-17_Anlage 5_KGA-Richtlinie -§_95o_GemO_SH (44 KB) |