Vorlage - VO/2017/05482  

Betreff: Antwort auf die Anfrage von BM Howe nach § 16 der GO zum MAZ an der Travemünder Landstraße
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.390 - Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz Bearbeiter/-in: Breitrück, Klaus
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
30.11.2017 
33. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Teil 1 - 30.11.2017 - 12.00 Uhr bis 22.50 Uhr Teil 2 - 12.12.2017 - 16.00 Uhr bis 19.45 Uhr zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
46 MAZ_Poeppendorf_A4

Beschlussvorschlag

Antwort auf die Anfrage des BM Herrn Carl Howe vom 12.06.2017 zum Betrieb des Mineralstoff Aufbereitungs-Zentrums an der Travemünder Landstraße.

 

 

 


Begründung

Mit der Beantwortung der Anfrage wurde der Fachbereich 3 – Umwelt, Sicherheit und Ordnung beauftragt. Dazu hat der Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz (UNV) die Grundstückseigentümerin des Betriebsgrundstücks des Material-Aufbereitungs-Zentrums (MAZ), die städtische Gesellschaft Koordinierungsbüro Wirtschaft Lübeck GmbH (KWL GmbH) beteiligt. Zudem sind die Aussagen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) eingeflossen. 

Die Antworten beziehen sich auf das im als Anlage 1 beigefügten Luftbild schwarz umrandete MAZ und sind nach den zuständigen Stellen unterteilt.

 

 

  1. Welche Verträge und vertragliche Bestimmungen gibt es mit der Firma Scheel-Erdbau GmbH über die Nutzung des Grundstücks an der Travemünder Landstraße, auf dem das Mineralstoff-Aufbereitungs-Zentrum (MAZ) betreiben wird?

 

Auf Nachfrage erklärte die KWL GmbH, dass sie am 22.06.2011 mit den Vertragspartnern Marc Paul Scheel, Paul Scheel und Scheel Erdbau GmbH einen Pachtvertrag abgeschlossen habe. Da auch natürliche Personen Vertragspartner der KWL GmbH sind, haften sie mit ihrem Privatvermögen. Dem Vertrag wurde die BImSchG-Genehmigung (LLUR 732 – 580.40-71/03 vom 07.03.2011) beigefügt. Der Pachtzweck ist die „Einrichtung und Bewirtschaftung eines Recyclinghofes“ gemäß Bestimmungen der BImSchG-Genehmigung. Die Laufzeit des Pachtvertrages wurde mit insgesamt fünf Nachträgen bis zum 31.12.2017 verlängert und dem letzten Nachtrag die aktuelle BImSchG-Genehmigung als Bestandteil des Vertrages beigefügt.

 

  1. Wie ist die Haftung geregelt für eventuell entstehende Schäden an Umweltgütern (Boden, Luft; Grund- und Oberflächenwasser, Flora und Fauna) und an menschlicher Gesundheit?

 

Zu der Einzelnachfrage erklärte die KWL GmbH, dass für Gewässer, Umwelt- und Personenschäden der Pächter hafte und sich dementsprechend versichert habe. Als weitere Sicherheit habe die KWL GmbH eine erstrangige Grundschuld auf einer Privatimmobilie von Marc Scheel eingeräumt erhalten.

 

Aus Sicht des Bereiches UNV ist öffentlich-rechtlich herauszustellen, dass grundsätzlich der Verursacher von Schäden an Umweltmedien zugleich auch als Verantwortlicher heranzuziehen ist. So kann z.B. auf das Naturschutzrecht Bezug genommen werden. Danach ist als Verursacherin oder Verursacher die Trägerin oder der Träger der Maßnahmen anzusehen. Im Übrigen ist Verursacherin oder Verursacher die Person, die in Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt (§ 11 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz Schl.-H.).

 

 

  1. In welcher Beschaffenheit muss die Firma das Betriebsgelände auf der Oberfläche und im Untergrund künftig hinterlassen?

 

Nach Auskunft der KWL GmbH, sei nach Ablauf der Vertragsdauer das Pachtobjekt in einem vertrags- und ordnungsgemäßen sowie geräumten Zustand zurückzugeben. Das bedeute, dass das Grundstück den definierten Zielvorgaben der BImSchG-Genehmigung zu entsprechen habe und sämtliche Halden sowie aufgebrachtes Recycling-Material auf Kosten des Pächters zu entfernen seien.

 

Die vom LLUR vorgenommene Sachprüfung ist wie folgt in den Genehmigungsbescheid des LLUR vom 02.08.2016 mit einem Hinweis auf § 5 Abs. 3 BImSchG eingeflossen (Seite 19 unter Nummer 1.5):


(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

 

 

1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche  Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,

 

 

2.vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und

 

 

  1. die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

 

Diesen Zustand hat bei der Betriebseinstellung die Genehmigungsbehörde (LLUR) als zuständige Überwachungsbehörde zu kontrollieren und ggfs. auf diesen Zustand hinzuwirken.

 

 

  1. Wer ist für künftige Altlasten, die ggfs. aufgrund von Betriebs- und Verarbeitungsvorgängen anfallen, verantwortlich.

 

Für ggfs. zukünftige Altlasten ist der Verursacher nach Aussage der KWL GmbH verantwortlich.

 

 

  1. Welche hoheitlichen Überwachungsaufgaben nehmen Kommune, Land und Bund gegenüber der Firma wahr?

 

Hierzu erklärt das LLUR, dass zurzeit eine Kontrolle der Umweltauflagen alle 4 – 8 Wochen durch das LLUR erfolge. Grundsätzlich gäbe es keine gesetzlichen Vorgaben zur Häufigkeit der Betriebsüberwachung vor Ort.

 

Der „Plan für Umweltinspektionen für Anlagen nach dem BImSchG“ aus dem Jahr 2002 sieht für eine Anlage dieser Art eine Vor-Ort-Überwachung im Abstand von drei Jahren vor.

 

Zunächst sind nach Auffassung des Bereiches UNV die Einzelfallregelungen der LLUR-Genehmigung vom 02.08.2016 zur Kontrolle der Umweltauflagen, insbesondere zu Staub- und Lärmemissionen maßgebend, die auch vom LLUR als Genehmigungsbehörde zu kontrollieren sind.

 

Ferner ist noch auf folgende Aspekte hinzuweisen:

 

a)      Untere Gesundheitsbehörde

Als Aufgabe hat die untere Gesundheitsbehörde bei der Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen der Immissionen (wie Staub und Lärm) auf die Anwohner der MAZ-Anlage keine direkten Zuständigkeiten, soweit es sich wie hier um gewerbliche Anlagen handelt. Das LLUR ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 a) ImSchV-ZustVO 2008 (Schleswig-Holsteinische Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes 2008) zuständige Behörde im Sinne des § 52 BImSchG, soweit es sich um gewerbliche Anlagen wie MAZ handelt. 

Die untere Gesundheitsbehörde vertritt die Auffassung, dass für ein Tätigwerden nach dem Gesundheitsdienstgesetz (GDG) als Gesundheitsbehörde über diese einzelfallbezogenen gewerblichen Aspekte hinaus zusätzliche umweltbezogenen Aspekte hinzukommen müssen.

 

Dies wäre der Fall, wenn nicht nur einzelne Beschwerden vorliegen würden, sondern aufgrund von zusätzlichen Informationen vor Ort aus der Bevölkerung oder von anderen Stellen allgemeine Auffälligkeiten, wie z. B. erhöhte Krankenstände (u. a. Bronchitis) bekannt werden. Diese Umstände liegen hier jedoch nicht vor.

 

b)      Untere Naturschutzbehörde
Die untere Naturschutzbehörde nimmt nach Bedarf mit einem Vertreter des MAZ-Betreibers Begehungen zum Schutze der Knickabstände auf dem Gelände des MAZ vor. Die zuletzt durchgeführte Begehung fand am 09.08.2017 statt.
 

c)       Eine Zuständigkeit des Bundes ist gesetzlich nicht gegeben, da es sich hier um eine Aufgabe handelt, für die eine Landesbehörde zuständig ist.

 

 

 


Anlagen

1 Luftbild vom 01.04.2016

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich 46 MAZ_Poeppendorf_A4 (3032 KB)