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Vorlage - VO/2017/05479  

Betreff: AT zu Antrag des AM Rolf Klinkel [GAL]: Veröffentlichung der Verwaltungsrichtlinien für die Leistungsgewährung des Bereiches Soziale Sicherung [VO/2017/05453]
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion grün+alternativ+links (GAL) Bearbeiter/-in: Schulz, Jens-Uwe
Beratungsfolge:

Beschlussvorschlag

Der Sozialsenator wird gebeten dafür zu sorgen, dass die im Bereich  Soziale Sicherung vorhandenen Informationen über die Gewährung von Sozialleistungen (allgemeine Bearbeitungshinweise ausschließlich für die Mitarbeiter*innen, die u. a. Regelungen zur Ausübung des Ermessens im Rahmen der Leistungsgewährung enthalten),

  1. im Internet veröffentlicht werden; und
  2. Antragsteller*innen der Zugang zu diesen Informationen ermöglicht wird.

 


Begründung

Die allgemeinen Bearbeitungshinweise für die Mitarbeiter*innen über die Gewährung von Sozialleistungen sind Informationen im Sinn des § 2 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH). Für die Veröffentlichung dieser Informationen gelten die Regelungen dieses Gesetzes.

Zu diesen Informationen der Lübecker Sozialbehörde hat jede natürliche Person, das heißt, jede Bürgerin und jeder Bürger, ein Recht auf freien Zugang. (vgl. § 3 IZG-SH).

Für die Wahrnehmung des Zugangsrechtes bedarf es eines Antrags bei der zuständigen Behörde (vgl. § 4 IZG-SH).

Der Bereich Soziale Sicherung behauptet, dass es keine internen Richtlinien (Verwaltungsrichtlinien) über die Gewährung der genannten Leistungen gibt, sondern allgemeine Bearbeitungshinweise ausschließlich für die Mitarbeiter*innen, die u.a. Regelungen zur Ausübung des Ermessens im Rahmen der Leistungsgewährung enthalten (vgl. Ausschusssitzung am 06.09.2016 zu TOP 8.1, Niederschrift Seite 11)

Ich gehe davon aus, dass es sich bei diesen Informationen nicht um interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stelle handelt, die zum Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses erforderlich sind.

Die allgemeine Bearbeitungshinweise ausschließlich für die Mitarbeiter*innen, die u.a. Regelungen zur Ausübung des Ermessens im Rahmen der Leistungsgewährung enthalten, unterliegen deshalb nicht den gesetzlichen Einschränkungen der Informationsfreiheit (vgl § 9 Abs. 2  IZG-SH).

Die Lübecker Sozialbehörde muss deshalb allen Antragsteller*innen den Zugang zu diesen Informationen gewähren sowie die Verbreitung dieser Informationen gewährleisten.

 


Anlagen