Vorlage - VO/2017/05379  

Betreff: Satzungen für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der freiwilligen Feuerwehren
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Ludger Hinsen
Federführend:3.370 - Feuerwehr Bearbeiter/-in: Lüdtke, Rüdiger
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung zur Vorberatung
21.11.2017 
39. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung (Wahlperiode 2013-2018) unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
28.11.2017 
70. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
30.11.2017 
33. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck Teil 1 - 30.11.2017 - 12.00 Uhr bis 22.50 Uhr Teil 2 - 12.12.2017 - 16.00 Uhr bis 19.45 Uhr unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Satzungsentwurf Kameradschaftskasse

Beschlussvorschlag

Die Satzungen für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der freiwilligen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck werden in den Fassungen des als Anlage 1 beigefügten Entwurfes inhaltsgleich für die folgenden freiwilligen Feuerwehren beschlossen:

 

  • Büssau
  • Kronsforde
  • Schlutup
  • Dänischburg
  • Krummesse
  • Schönböcken
  • Dummersdorf
  • Kücknitz
  • Siems
  • Genin
  • Moisling
  • Travemünde
  • Groß Steinrade
  • Moorgarten
  • Vorwerk
  • Innenstadt
  • Niendorf
  • Wulfsdorf-Vorrade
  • Israelsdorf
  • Padelügge-Buntekuh

 

  • Ivendorf
  • Priwall

 

 

 


Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

keine

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein, da besondere Belange von Kindern

Begründung:

 

und Jugendlichen nicht berührt werden.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein

 

 

Ja (Anlage 1)

 


Begründung

Bei den 22 freiwilligen Feuerwehren der Hansestadt Lübeck handelt es sich um gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz (BrSchG)), die organisatorisch dem Bereich 3.370 – Feuerwehr zugeordnet sind. Jede dieser 22 freiwilligen Feuerwehren unterhält zur Pflege der Kameradschaft eine sogenannte Kameradschaftskasse (KK), deren Einnahmen insbesondere aus Zuwendungen, Spenden und Schenkungen bestehen. Diese KK stellen grundsätzlich ein gemeindliches Sondervermögen nach § 97 der Gemeindeordnung (GO) dar.

Damit die mit der Führung von KK verbundenen haushalts- und kassenrechtlichen Rahmenbedingungen auch für die ausschließlich ehrenamtlich tätigen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren handhabbar bleiben, wurde vom Landesgesetzgeber - nur für diesen Zweck - ein vereinfachtes, transparentes, nachprüfbares und rechtssicheres Haushalts- und Kassenrecht entwickelt und durch Änderung des BrSchG und der GO eingeführt.

Durch die Änderung der GO werden die Sondervermögen für Kameradschaftspflege im Bereich der freiwilligen Feuerwehren aus den allgemein für Sondervermögen geltenden Vorschriften herausgenommen (§ 97 Abs. 1 Satz 5 GO). Anstelle dessen sind nur für die KK die speziellen Vorschriften des § 2 a BrSchG anzuwenden. § 2 a Abs. 1 BrSchG regelt, dass Gemeinden durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr und für Ortsfeuerwehren Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (KK) bilden können. Bereits bestehende KK werden als derartige Sondervermögen weitergeführt. Das trifft auf sämtliche KK der freiwilligen Feuerwehren in der Hansestadt Lübeck zu. Die Satzung trifft nähere das BrSchG ergänzende Regelungen. 

Die grundlegende Gestaltung der besonderen haushalts- und kassenrechtlichen Regelungen für die  Sondervermögen zur Kameradschaftspflege (KK) wird durch § 2 a Abs. 2 bis 5 des BrSchG geregelt. Zusammenfassend dargestellt wird vom Wehrvorstand jeder freiwilligen Feuerwehr ein jährlicher Einnahme- und Ausgabeplan aufgestellt, eine Sonderkasse eingerichtet und eine Sonderrechnung geführt. Der Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung jeder freiwilligen Feuerwehr beschlossen und ist der Bürgerschaft zur Zustimmung vorzulegen. Innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres ist die Einnahme- und Ausgaberechnung aufzustellen, von der Mitgliederversammlung der freiwilligen Feuerwehr zu beschließen und der Bürgerschaft ebenfalls vorzulegen.

Zur Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans kann die Gemeindewehrführung oder die Ortswehrführung Erklärungen abgeben und Handlungen ausführen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder befreit werden kann; er oder sie handelt insoweit in Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Gegenüber der allgemeinen Haushaltsführung gelten für die Verwaltung der KK  jedoch folgende wesentliche Einschränkungen:

                      Die KK darf keine Kredite und keine Kassenkredite aufnehmen.

                      Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden.

                      Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden.

                      Die Einbringung von Vermögen der KK in Stiftungen oder ähnliche Körperschaften ist unzulässig.

Zur Gestaltung der Satzung hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten durch Erlass eine für alle schleswig-holsteinischen Kommunen verbindliche „Mustersatzung für Sondervermögen für die Kameradschaftspflege der Gemeinde- und Ortswehren“ bekannt gegeben. Für die in der Satzung enthaltenen Wertgrenzen sieht die Mustersatzung jedoch keine Beträge vor. Diese sind den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten entsprechend durch die Satzung festzulegen. Um möglichst alle auftretenden Einzelfälle mit dieser Satzung abzudecken, und den Verwaltungsaufwand gering zu halten, werden aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre folgende Wertgrenzen vorgesehen:

 

  • § 3 der Satzung
    5.000 Euro Wertgrenze für die Annahme einer Zuwendung durch den Wehrvorstand
  • § 7 Abs. 7 der Satzung
    5.000 Euro Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben
  • § 9 Abs. 2 der Satzung
    500 Euro Höchstbetrag der veranschlagten Ausgaben, über deren Verwendung die Wehrführung entscheiden darf

Der Satzungsentwurf für die freiwilligen Feuerwehren ist als Anlage 1 beigefügt.

Im Zuge der gesetzlichen Neuregelungen für die KK der freiwilligen Feuerwehren hat der Gesetzgeber ebenfalls die Regelungen zum Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr modifiziert.

§ 2 b Abs. 2 BrSchG regelt, dass nunmehr neben dem Bürgermeister auch der Wehrführer berechtigt ist, ergänzend zu § 76 Abs. Abs. 4 GO, für Zwecke der Feuerwehr Zuwendungen einzuwerben und Zuwendungsangebote entgegenzunehmen. Eine Wertgrenze besteht hierfür nicht. Die inhaltliche Begrenzung findet lediglich auf „Zwecke der Feuerwehr“ statt.

Anders verhält es sich bei der Annahmeentscheidung über Zuwendungen. Hier gelten die speziellen Regelungen des BrSchG nur für Zuwendungen für die Kameradschaftspflege, nicht aber für Zuwendungen für andere Zwecke der Feuerwehr (z. B. Zuwendungen für die Beschaffung von Einsatzgeräten). In diesen Fällen und für die Annahme von Zuwendungen, die die Wertgrenze überschreiten, sind weiterhin die allgemeinen Regelungen des § 76 der GO in Verbindung mit der Dienstanweisung der Hansestadt Lübeck zur Umsetzung von § 76 Abs. 4 GO (Abwicklung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen) anzuwenden.

 


Anlagen

Entwurf der „Satzung für Sondervermögen der Hansestadt Lübeck für die Kameradschaftspflege“ der 22 freiwilligen Feuerwehren.

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Satzungsentwurf Kameradschaftskasse (51 KB)