Vorlage - VO/2017/04503
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Beschlussvorschlag
In den Gemeindewahlausschuss zur Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden als Beisitzer sowie als Beisitzerin gewählt:
BeisitzerInnen Stellv. BeisitzerInnen
SPD - FraktionWassermann, UrsulaJohanns, Frank Adlerstraße 39B Albert-Schweitzer-Straße 21 23554 Lübeck 23566 Lübeck
CDU - FraktionWegner, Hauke Bröcker, Marco
Charlottenstraße 24 Kantstraße 5
23560 Lübeck 23566 Lübeck
Lötsch, Christopfer Schaefer-Güngör, Susanne
Bardowieker Weg 70 Goldberg 21
23568 Lübeck 23562 Lübeck
BÜNDNIS 90/ Akyurt, MichelleKleyer, AndreŽ
DIE GRÜNENDr.-Julius-Leber-Straße 15 Gerade Querstraße 10
23552 Lübeck23552 Lübeck
BfL Bürger für LübeckNiewöhner, MarcellusLangbehn, Bastian
Kronsforder Allee 35BClemensstraße 8
23560 Lübeck23552 Lübeck
FDP- FraktionKolterjahn, TimonRathcke, Thomas
Gurickestraße 36Steinrader Mühlenweg 8A23566 Lübeck 23566 Lübeck
grün+alternativ+links GALSchulz, Jens UweMentz, KatjaFalkenstraße 34 Percevalstraße 21
23552 Lübeck23552 Lübeck
Freie Wähler die Linke Lüttke, Ragnar Harald Voht, Gregor Wahmstraße 19-21 Holstenstraße 8
23552 Lübeck 23552 Lübeck
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: entfällt |
| Entfällt |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein keine Relevanz gem. Handlungsleitfaden |
Begründung: |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| x | vorgeschrieben durch: Gemeindeordnung Schleswig Holstein i.V.m. Gemeinde- u. Kreiswahlgesetz |
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Finanzielle Auswirkungen: | x | Nein |
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| Ja |
Begründung
Die Amtszeit des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck endet am 30.04.2018.
Zur Vorbereitung der Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters ist ein Gemeindewahlausschuss zu bilden.
Nach § 12 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) bilden der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer den Wahlausschuss.
Der Gemeindewahlausschuss setzt sich zusammen aus dem Gemeindewahlleiter als Vorsitzenden und acht BeisitzerInnen. Diese sowie deren StellvertreterInnen werden von der Gemeindevertretung aus dem Kreis der Wahlberechtigten gewählt.
Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden (§12 Abs. 3 GKWG).
Die Kommentierung führt hierzu aus, das auch den kleineren örtlich aktiven Parteien und Wählergruppen (auch wenn sie nicht in die Vertretung gewählt worden sind) die Möglichkeit gegeben werden, Personenvorschläge zu unterbreiten.
Im Zweifelsfall sollte die Berücksichtigung aller Parteien und Wählergruppen im Wahlausschuss gegenüber der Abbildung der Stärkeverhältnisse der Parteien und Wählergruppen zueinander, welches sich ansonsten in der Zahl der Beisitzer ausdrücken könnte, der Vorzug gegeben werden.
Um den Anforderungen des GKWG gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, alle Bürgerschaftsfraktionen wie oben angeführt im GWA zu beteiligen.
Der Bürgermeister ist kraft Gesetzes Gemeindewahlleiter, wenn er nicht selbst Wahlbewerber ist.
Anlagen