Vorlage - VO/2017/04484  

Betreff: Antworten auf Anfragen BM Andreas Zander betr. Haushalt (Vorlage 2016/04436) - Hauptausschuss 06.12.2016
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Bürgermeister Bernd Saxe
Federführend:1.101 - Bürgermeisterkanzlei Bearbeiter/-in: Thedens, Inga
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
24.01.2017 
56. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Beschlussvorschlag

BM Andreas Zander hat mit der Vorlage 2016/04436 folgende Anfragen gestellt:

 

Anfrage: Einführung einer Kulturförderabgabe

Wie und unter welchen Bedingungen ist es möglich, eine zweckgebundene Kulturförderabgabe nach dem Vorbild der Stadt Köln in der Hansestadt Lübeck einzuführen, die weder die Unternehmen noch die Einwohner der Hansestadt belastet?

Zweck der Abgabe sollte die Finanzierung und Förderung des Weltkulturerbes, kultureller Stätten und Einrichtungen sowie Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs sein. Ziel sollte ein unkompliziertes, einfaches und personalneutrales Abrechnungssystem sein. Gleichzeitig möge der Bürgermeister vorschlagen, wie hoch diese Kulturförderabgabe nach seinen Vorstellungen sein soll und wie dabei sichergestellt wird, dass trotz des dann notwendigen Wegfalls der Kurabgabe der Kurbetrieb dauerhaft erhalten werden wird.

Anfrage: Ausschüttung städtischer Gesellschaften

Wie ist es möglich die Ausschüttungen aller städtischen Gesellschaften zu steigern bzw. deren Zuschussbedarf zu senken?

Anfrage: Gleiche Theaterförderung

Welche Mittel und Wege stehen dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck auch in seiner Funktion als Vorsitzender des Schleswig-Holsteinischen Städtetages zur Verfügung, sich für die Gleichbehandlung und gleiche Förderung der drei schleswig-holsteinischen Theater einzusetzen?

Anfrage: Übergabe des Theatergebäudes an die Theater gGmbH

Welche Auswirkungen hätte eine Übertragung des Theatergebäudes an die Theater Lübeck gGmbH für die Stadt und auf die anstehenden Sanierungen an dem Gebäude?

Anfrage: Übertragung der MuK an Dritte

Welche Vorteile hätte die Übertragung der Musik- und Kongresshalle an Dritte für die Stadt? Bei der Beantwortung der Frage soll unter anderem das jährlich auflaufende Defizit, der Sanierungs- und Investitionstau sowie ein möglicher Erlös berücksichtigt werden.

Anfrage: Haustarife für städtische Eigenbetriebe

Welche Vorteile könnten für die Hansestadt und die Eigenbetriebe entstehen, wenn jedem der städtischen Eigenbetriebe die Möglichkeit zur Vereinbarung von branchenüblichen Haustarifen eingeräumt wird?  

Anfrage: Einsparpotentiale bei Vereinen und Verbänden

Welche Einsparpotentiale sind bei Vereinen und Verbänden möglich, um die Zuweisungen und Zuschüsse wieder auf das Niveau von 2012 zu reduzieren?

Anfrage: Investitionsmittel für den Ausbau des Flughafens

Ist es möglich, die im Haushalt für den Ausbau des Flughafens vorgesehenen Investitionsmittel in Höhe von 5,5 Millionen Euro umzuwidmen für die Sanierung von Schulen?

Anfrage: Haushalt als CSV-Datei veröffentlichen

Wie und mit welchem Aufwand ist es möglich, mit der Veröffentlichung des Haushalts (Entwürfe, beschlossener Plan sowie die Ergebnisse und Zwischenergebnisse) als PDF gleichzeitig die Daten der Ergebnis- und Finanzrechnung als CSV-Datei in etablierter Form zu veröffentlichen.

Anfrage: Auslagerung IT

Wie und unter welchen Kosten und Risiken ist es möglich, die bisher im Bereich 1.105 (Informationstechnik, Produkt 111.007) von der Stadt übernommen Aufgaben auszuschreiben und für mindestens 10 Jahre auszulagern. Kann bei der Verwendung von Software (zum Beispiel Office-Büroprogramme) und Hardware (zum Beispiel Mobiltelefone) die Ausschreibung gegenüber der bisherigen Aufgabenwahrnehmung kostengünstigere Varianten vorsehen?

Anfrage: Abarbeitung von B-Plänen

Welche Maßnahmen könnten ergriffen werden, damit die Erstellung von B-Plänen in der Verwaltung beschleunigt wird? In welchen Bereichen liegen zur Zeit Engpunkte vor und wie könnten diese im Einzelnen beseitigt werden? Dabei sollte der gesamte Verfahrensvorgang in allen beteiligten Dienststellen untersucht werden.

 


Begründung

 

Einführung einer Kulturförderabgabe

Wie und unter welchen Bedingungen ist es möglich, eine zweckgebundene Kulturförderabgabe nach dem Vorbild der Stadt Köln in der Hansestadt Lübeck einzuführen, die weder die Unternehmen noch die Einwohner der Hansestadt belastet?

Zweck der Abgabe sollte die Finanzierung und Förderung des Weltkulturerbes, kultureller Stätten und Einrichtungen sowie Einrichtungen zur Förderung des Fremdenverkehrs sein. Ziel sollte ein unkompliziertes, einfaches und personalneutrales Abrechnungssystem sein. Gleichzeitig möge der Bürgermeister vorschlagen, wie hoch diese Kulturförderabgabe nach seinen Vorstellungen sein soll und wie dabei sichergestellt wird, dass trotz des dann notwendigen Wegfalls der Kurabgabe der Kurbetrieb dauerhaft erhalten werden wird.             

Antwort:

Die Kulturförderabgabe in Köln ist genauso ausgestaltet wie unsere ehemalige Übernachtungsteuer. Diese wieder einzuführen wäre unproblematisch, bedingt aber die Abschaffung der Kurabgabe. Letzteres muss nicht auch zur Abschaffung des Kurbetriebs führen, dessen Aufgaben wie z.B. Pflege der Strände und Parkeinrichtungen, Überwachung des Badebetriebs organisieren usw. in jedem Fall als öffentliche Aufgabe weiter bestehen bleiben.

Ausschüttung städtischer Gesellschaften

Wie ist es möglich die Ausschüttungen aller städtischen Gesellschaften zu steigern bzw. deren Zuschussbedarf zu senken?

Antwort:

Für die Steigerung, bzw. für die Erhöhung von Ausschüttungen ist Grundvoraussetzung, dass die Unternehmen ausreichend wirtschaftlich erfolgreich im Wettbewerb agieren und positive Jahresergebnisse erzielen. Daneben muss ihre finanzielle Situation so solide sein, dass Ausschüttungen ihre wirtschaftliche Stabilität nicht gefährden.

Die städtischen Gesellschaften verfolgen öffentliche Zwecke und sind nicht vorrangig auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Gleichwohl gibt es städtische Gesellschaften, die von ihrem Unternehmensgegenstand her grundsätzlich geeignet sind, Gewinne an die Gesellschafterin Hansestadt Lübeck abzuführen. Dazu sind die Grundstücks-Gesellschaft TRAVE mbH (GGT), die Entsorgungszentrum Lübeck GmbH (EZL), die Lübecker Hafen-Gesellschaft mbH (LHG), die Stadtwerke Lübeck Holding GmbH (SWLH) und die KWL GmbH (KWL) zu rechnen.¹

Die GGT schüttet regelmäßig Gewinne an ihre Gesellschafter (Hansestadt Lübeck und Lübecker Wohnstifte) aus. Der Gesellschaftsvertrag der GGT begrenzt Ausschüttungen auf einen Betrag i. H. v. maximal 6 % des Stammkapitals p. a. Diesen Maximalbetrag schüttet die GGT bereits aus. Voraussetzung für höhere Ausschüttungen wäre also zunächst, dass der Gesellschaftsvertrag in diesem Punkt geändert wird. Darüber müsste die Bürgerschaft beschließen. Ob höhere Ausschüttungen an die HL und den Mitgesellschafter wirtschaftlich vertretbar wären, müsste dann jährlich anhand des Jahresabschlusses beurteilt und entschieden werden.

Die EZL schüttet ebenfalls Gewinne an die Hansestadt Lübeck aus, die im Sondervermögen Entsorgungsbetriebe Lübeck vereinnahmt werden. Über die Höhe der Ausschüttung wird jährlich anhand des Jahresabschlusses entschieden.

Von der LHG erwartet die Hansestadt Lübeck ebenfalls grundsätzlich Gewinnausschüttungen. Die hier als bekannt vorausgesetzte wirtschaftliche Situation der LHG lässt dies jedoch derzeit nicht zu.

Die SWLH bilanziert derzeit noch einen Verlustvortrag i. H. v. ca. 10 Mio. €. Sobald dieser vollständig abgebaut ist, kommen Ausschüttungen an die Hansestadt Lübeck grundsätzlich in Betracht. Die SWLH ist die Konzernmuttergesellschaft für (u. a.) die Stadtverkehr Lübeck GmbH (SL), deren Verluste sie jährlich ausgleicht, und die Stadtwerke Lübeck GmbH (SWL), aus deren Gewinnabführungen sie diesen Verlustausgleich bestreitet (steuerlicher Querverbund). Der Abbau des Verlustvortrags der SWLH hängt also wesentlich davon ab, wie gut es gelingt, den Verlust der SL gering zu halten und in der SWL Gewinne zu erwirtschaften, die diesen Verlust nicht nur kompensieren, sondern übersteigen. Da die Gewinnentwicklung der SWL zunehmend durch den starken Wettbewerbseinfluss begrenzt wird, wären insbesondere Angebots- und Leistungseinschränkungen des Stadtverkehrs zu prüfen, die von der Bürgerschaft zu entscheiden wären.

Gegenüber der KWL besteht ein Forderungsverzicht mit Besserungsschein. Nachdem die wirtschaftliche Notlage, die seinerzeit dazu geführt hatte, dass die Hansestadt Lübeck auf Forderungen gegen die KWL verzichtet, nicht mehr besteht, greift die Klausel des Besserungsscheins, nach der jährlich Forderungen wieder aufleben, soweit die wirtschaftliche Situation der KWL dies zulässt. In dem Fall reduziert sich der handelsrechtliche Jahresüberschuss; vereinfacht gesagt tritt an die Stelle der Gewinnausschüttung an die Hansestadt Lübeck das Wiederaufleben ehemaliger Forderungen. Dies ist bereits abschließend vertraglich geregelt und führt zu steuerlichen Vorteilen.

 ¹  Nur der Vollständigkeit halber: Die Lübecker Musik- und Kongresshallen GmbH führt ihren Jahresgewinn ebenfalls an die Hansestadt Lübeck ab. Wesentliche Einnahme der GmbH ist allerdings das Entgelt für die Geschäftsbesorgung (Bespielung der MuK), das die Hansestadt Lübeck zahlt. Theoretisch mögliche Ausschüttungen der gemeinnützigen BQL Berufsausbildungs- und Qualifizierungsagentur Lübeck GmbH an ihre Gesellschafter dürften nur für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Daher sollen diese Gesellschaften hier ausgeklammert bleiben.

 

Zur Senkung der Zuschüsse ist auszuführen, dass die Hansestadt Lübeck fünf Beteiligungen hält, die einen städtischen Zuschuss für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben erhalten (Grundstücksgesellschaft Metallhüttengelände mbH [GGM], Lübeck und Travemünde Marketing GmbH [LTM], Lübecker Musik- und Kongresshallen GmbH [LMuK], Theater Lübeck gGmbH [Theater] und Wirtschaftsförderung Lübeck GmbH [Wifö]). Nach Auswertung der Jahresabschlüsse 2015 bekommt das Theater mit rd. 72 % davon den größten, die Wifö mit gut 2 % den kleinsten Anteil.

Die Zuschüsse für städtische Gesellschaften sind in den vergangenen Jahren bereits reduziert worden. Aus dem Jahre 2012 stammt beispielsweise der Haushaltsbegleitbeschluss „minus 5 % + minus 5 %“, wodurch die Mittelzuweisung an die betreffenden Beteiligungen in den Geschäftsjahren 2013 und 2014 gesenkt wurden. Für die Unternehmen stellen die Zuschüsse eine wichtige Finanzierungsquelle dar. Vor dem Hintergrund, dass die Zuschüsse eher zurückgehen als ansteigen, sind die Gesellschaften ständig bestrebt ihr Optimierungspotential auszuschöpfen und haben dies auch in der Vergangenheit getan, um den allgemeinen Kostenanstieg durch Inflation und Tariferhöhungen aufzufangen.

Potenzial für Zuschussabsenkungen dürfte daher tendenziell nur bestehen, wenn sich die Gesellschaften von Aufgaben trennen, die die Hansestadt Lübeck ihnen übertragen hat und die nicht kostendeckend erledigt werden können. Über solche Aufgabenreduzierungen müsste die Gesellschafterin Hansestadt Lübeck (Bürgerschaft) entscheiden. Aus der fachlichen Sicht der Gesellschaften (Geschäftsführungen, Aufsichtsräte) wurden bisher eher Konzepte zur Aufgabenausweitung vorgelegt bzw. befürwortet (Masterplan Wirtschaftsförderung, Tourismuskonzept).

Grundsätzlich handelt es sich bei den betroffenen Tätigkeiten (Theaterbetrieb, kommunale Wirtschaftsförderung, kommunale Tourismuswerbung, kulturelle Veranstaltungen in der MuK) um freiwillige Aufgaben, deren Wahrnehmung per Beschluss der Bürgerschaft auch gänzlich entfallen könnte. Einzuschränken ist dies nur für die von der GGM wahrgenommene Aufgabe, die Umweltschäden durch die Hinterlassenschaften der ehemaligen Metallhütte in Herrenwyk zu vermeiden bzw. einzudämmen. Diese Tätigkeit einzustellen würde gegen Umweltschutzrecht verstoßen.

Zusammengefasst

-          setzt eine Steigerung der Gewinnabführungen also voraus, dass die vorgenannten städtischen Gesellschaften ihren wirtschaftlichen Erfolg steigern. Das ist bereits der Auftrag der Geschäftsführungen; der Erfolg hängt allerdings auch wesentlich vom Marktumfeld ab.

-          Bei der GGT wäre außerdem ein Bürgerschaftsbeschluss über eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderlich, der Gewinnausschüttungen zurzeit begrenzt.

-          Zuschussreduzierungen setzen voraus, dass den Gesellschaften übertragene Aufgaben, die nicht kostendeckend erledigt werden können, eingeschränkt oder aufgegeben werden. Die Vorgaben zu konkreten Leistungseinschränkungen oder pauschale Zuschussreduzierungen, die dann durch die Gesellschaft umzusetzen wären, hätte die Bürgerschaft zu entscheiden.

 

Gleiche Theaterförderung

Welche Mittel und Wege stehen dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck auch in seiner Funktion als Vorsitzender des Schleswig-Holsteinischen Städtetages zur Verfügung, sich für die Gleichbehandlung und gleiche Förderung der drei schleswig-holsteinischen Theater einzusetzen?              

Antwort:

Der Einsatz für Gleichbehandlung und gleiche Förderung der Theater in Schleswig-Holstein ist eine ständige Aufgabe, zu der unter dem ehemaligen Kultusminister Klug bereits eine Arbeitsgruppe eingerichtet wurde, die sich intensiv mit der Thematik befasst hat. Das Land SH hat mehrfach deutlich gemacht, dass eine Erhöhung des derzeit bereitgestellten Förderbetrags insgesamt abgelehnt wird. Sofern eine andere Form der Förderung erfolgen soll, müssten sich die Träger der Theater in den Städten und Gemeinden hinsichtlich eines anderen Verteilungsschlüssels verständigen. Vor dem Hintergrund, dass ein anderer Verteilungsschlüssel naturgemäß zu Gewinnern und Verlierern führen wird, ist eine Einigung nicht zu erwarten. Es wird daher intensiv dafür geworben, dass das Land Schleswig-Holstein die Fördersumme insgesamt erhöht, jedoch sind die Erfolgsaussichten hierfür als gering einzuschätzen.

 

 

 

Übergabe des Theatergebäudes an die Theater gGmbH

Welche Auswirkungen hätte eine Übertragung des Theatergebäudes an die Theater Lübeck gGmbH für die Stadt und auf die anstehenden Sanierungen an dem Gebäude?

Antwort zur Sanierungen:

Beim Theater wurden in den vergangenen Jahren Baumaßnahmen durchgeführt, die insbesondere der brandschutztechnischen Ertüchtigung des Gebäudes dienen. Aktuell gibt es keine Anzeichen oder Hinweise darauf, dass der Spielbetrieb des Theaters aufgrund baulicher oder technischer Mängel akut gefährdet sein könnte. Für die allgemeine Instandhaltung und Instandsetzung werden in den nächsten Jahren verschiedene Maßnahmen erforderlich. Die Erneuerung der Fenster bildet dabei einen Schwerpunkt. Das GMHL plant in 2017 eine umfassende Gebäudebestandsanalyse durchzuführen.

Daraus ergibt sich eine Maßnahmenplanung mit entsprechender Ausweisung von zeitlichen Prioritäten zur Umsetzung und den zugehörigen Kostenschätzungen. Verschiedene Sanierungsnotwendigkeiten sind bereits bekannt und in der nachfolgenden Liste auszugsweise dargestellt. Die Maßnahmenliste wird durch die Bestandsanalyse in 2017 entsprechend ergänzt.

Die Art der Finanzierung (investiv oder konsumtiv) hängt u.a. von den Inhalten (Gewerken) und der Art des Projektes (Gesamtmaßnahme oder Einzelmaßnahmen im Rahmen der Bauunterhaltung) ab.

Eine Konkretisierung der vorzusehenden Finanzierungsart kann nach Abschluss der Gebäudebestandsanalyse und Fertigung eines Sanierungskonzepts erfolgen.

 

Sanierungsmaßnahme

Grobkosten-

schätzung

Finanzierung

Durch-

führungs-zeitraum

Gebäudebestandsaufnahme

z.Zt. Angebots-

einholung

Bauunterhaltung

2017

 

Fenster- Teilabschnittssanierung

200.000,-

Bauunterhaltung

2017

Fenstererneuerung

2.100.000,-

BU ggf. investiv

*

Fassadenflächen: Putzsanierung in Teilflächen

50.000,-

BU ggf. investiv

*

Instandsetzungen an verschiedenen Dachflächen

50.000,-

BU ggf. investiv

*

Energetische Sanierung Dachdämmung

130.000,-

BU ggf. investiv

*

Behinderten WC: Herrichtung nach EU Richtlinien

20.000,-

BU ggf. investiv

*

Landschaftszimmer:

Sanierung gem. Denkmalpflege / Gutachter

45.000,-

BU ggf. investiv

*

Ertüchtigung Elektroinstallationen

350.000,-

BU ggf. investiv

*

Ertüchtigung Technische Anlagen

Heizung / Lüftung

350.000,-

BU ggf. investiv

*

Systemtrennung Wandhydranten

gem. Trinkwasserverordnung

500.000,-

BU ggf. investiv

*

 

*Auf Grundlage der geplanten Bauzustandserfassung in 2017 und anschließenden Planung der Maßnahmen, Kosten und Ausführungstermine, ist mit einem Beginn von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen vor 2019 nicht auszugehen, sofern vorher keine akuten Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung.

 

Antwort zur Übergabe des Theatergebäudes an die Theater gGmbH:

Derzeit verpachtet der BgA Theater das Gebäude an die gGmbH. Über diesen Weg hat der BgA den Vorsteuerabzug; aus diesem Grunde wurde seinerzeit diese Konstruktion gewählt und ist vom Finanzamt anerkannt.

Durch die Übergabe des Theatergebäudes an die Theater gGmbH wird es zu verschiedenen steuerrechtlichen Konsequenzen kommen können:

Es werden stille Reserven aufgedeckt, wodurch es zu einer Steuerbelastung im BgA kommen könnte, da das Gebäude idR zum Verkehrswert zunächst in das hoheitliche Vermögen der Hansestadt Lübeck und dann in die Theater gGmbH eingelegt werden muss. Möglichkeiten, zum Buchwert zu entnehmen bestehen nicht. Stand 2012 bestehen Verlustvorträge i.H.v rund 17,5 Mio. EUR im BgA.

Es ist hier allerdings die Mindestbesteuerung zu beachten, die besagt, dass Verluste bis zu einer Million voll vom Gewinn und darüber hinaus zu 60% des verbleibenden Gewinns abgezogen werden können. Mithin sind dann 40% des um eine Million geminderten Gewinnes zu versteuern (rd. 30%).

Umsatzsteuer entsteht bei diesem Vorgang nicht, da Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, steuerfrei sind (§ 4 Nr. 9 a UStG).

Eine Option zur Steuerpflicht gem. § 9 I UStG ist nicht möglich, da nicht auf beiden Seiten Unternehmer handeln (Vermögensverwaltung im hoheitlichen Bereich der HL und Ideeller Bereich bei der gGmbH).

Um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, die nicht steuerbar wäre, handelt es sich nicht.

Für die gGmbH würde 6,5% Grunderwerbsteuer entstehen, da Gebäude auf fremden Grund den Grundstücken gleichgestellt sind. Bemessungsgrundlage ist entweder der Kaufpreis oder aber der Grundbesitzwert, der idR nahe am Verkehrswert liegt.

Zu bedenken und abzuwägen wäre zudem, dass durch die Übergabe an die gGmbH die Möglichkeit entfällt, für Investitionen und weitere Ausgaben Vorsteuer geltend zu machen, da Voraussetzung für den Vorsteuerabzug das Erzielen umsatzsteuerpflichtiger Umsätze ist.

Gem. § 4 Nr. 20 a UStG sind Theaterumsätze der Gemeinden steuerfrei, ohne Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht.

Die Einrichtungen als solche müssen von den Gebietskörperschaften geführt werden, d.h. Betriebe gewerblicher Art sein.

Das ist bei der gGmbH nicht der Fall. Gleichwohl sind andere Träger der begünstigten Einrichtungen dann befreit, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über die Vergleichbarkeit mit den Einrichtungen von Gebietskörperschaften vorliegt. Antragsberechtigt ist nicht nur der Steuerpflichtige, sondern auch das FA; nur ist das FA ist nicht nur berechtigt, diese Bescheinigung anzufordern, sondern verpflichtet. Ein Verzicht auf diese Bescheinigung von Seiten der Einrichtung ist nicht möglich.

Über diesen Weg ist auch der gGmbH der Weg zum Vorsteuerabzug versperrt, da die Umsätze dann umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 20 a UStG sind.

Konsequenz wäre eine Vorsteuerberichtigung von vorausgegangenen Investitionen, deren Berichtigungszeitraum (je nach Wirtschaftsgut 5 oder 10 Jahre) noch nicht abgelaufen ist. Ferner wären die zukünftigen Investitionen brutto zu tragen.

Als ungefähren Richtwert, was in Zukunft an Investitionen und Bauunterhaltungen geplant ist, verweisen wir auf die Antwort VO/2016/04321 vom 01.11.2016. Hier wird eine Summe i.H.v rd. 3,8 Mio. EUR grob geschätzt.

Uns ist nicht bekannt, ob es sich um Nettowerte handelt. Wenn ja, kommen noch 19% Umsatzsteuer hinzu, die nicht als Vorsteuer abzugsfähig wären und das Volumen würde sich auf rd. 4,5 Mio. EUR (plus rd. 700.000 EURO) erhöhen.

 

Auf der anderen Seite entfielen die Pachtzahlungen der gGmbH an den BgA.

Die Frage, ob durch Einräumung eines Nießbrauches der Vorsteuerabzug bei der gGmbH möglich sei (analog EHM GmbH) beantworten wir wie folgt:

Die Umsatzsteuerpflicht des Hansemuseums und der damit korrespondierende Vorsteuerabzug ist dem Konstrukt des Hansemuseums zu verdanken, da es nicht als Museum im umsatzsteuerlichen Sinne gilt, nicht aber dem Nießbrauchsvertrag.

Ob durch die Einräumung eines Nießbrauches Grunderwerbsteuer oder die Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden kann, kann in der Kürze der Zeit nicht abschließend geprüft und beantwortet werden.

Ist gewünscht, auch dieses vertieft zu prüfen, könnte eine Prüfung ab Januar 2017 durchgeführt werden.

 

Übertragung der MuK an Dritte

Welche Vorteile hätte die Übertragung der Musik- und Kongresshalle an Dritte für die Stadt? Bei der Beantwortung der Frage soll unter anderem das jährlich auflaufende Defizit, der Sanierungs- und Investitionstau sowie ein möglicher Erlös berücksichtigt werden.

 

Antwort:

Vor Beantwortung der vorstehenden Frage wird darauf hingewiesen, dass deren Formulierung nicht konkret erkennen lässt, ob bei der Antwort

  1. auf die möglichen Vorteile, die sich aus dem Verkauf des Gebäudes der MuK ggf. ergeben könnten, abgestellt werden soll oder
  2. ob die Frage auf die möglichen Vorteile, die sich aus der Übertragung der Betreibergesellschaft MuK GmbH  ggf. ergeben, abzielt.

Wir gehen aber davon aus, dass die Frage daher so verstanden und nachstehend in dem Sinne beantwortet werden soll, dass die Möglichkeiten einer Privatisierung der Betreibergesellschaft MuK GmbH in Vor- und Nachteilen abgewogen wird.

 

In den Jahren 2006/2007 wurde bereits ein Vergabeverfahren zur Privatisierung der MuK durchgeführt. Als Ergebnis war festzuhalten, dass auch durch einen privaten Betreiber keine finanzielle Entlastung des städtischen Haushalts erreicht werden konnte und man zu dem Ergebnis kam, den Betrieb der MuK mit Restrukturierungsvorgaben an die GF im bisherigen Konstrukt weiterzuführen. Über finanzielle Details und Kosten des Vergabeverfahrens wurde dem damaligen MuK-Lenkungsausschuss, dem Hauptausschuss und der Bürgerschaft in nicht öffentlichen Sitzungen berichtet.

 

Der Verlustausgleich setzt sich wie folgt zusammen.

 

GBV MuK

ILA+AfA

Gesamt

2014

0,49

0,85

1,34

2015

0,61

0,88

1,49

2016

1,60

0,86

2,46

2017

1,60

1,19

2,79

 

Antwort zur Übertragung der MuK an Dritte:

Derzeit wird die MuK GmbH im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Namen und auf Rechnung der Hansestadt Lübeck tätig.

Zunächst zu klären wäre grundsätzlich, auf welchem Weg eine Übertragung stattfinden soll. U.a. folgende Möglichkeiten wären denkbar:

Soll das Gebäude (mit oder ohne Grund und Boden) übertragen werden?

Sollen zudem oder nur Gesellschaftsanteile übertragen werden?

Soll zudem oder „nur“ ein Verpächterwechsel stattfinden?

Im Jahre 2014 wurden bei den WP – Gesellschaften Price Waterhouse Coopers und BDO zum Zwecke der Umstrukturierung (Pachtmodell anstelle des GBV) der MUK Angebote für eine u.a. steuerrechtliche Stellungnahme eingeholt.

Im Rahmen dessen hat sich ergeben, dass es sowohl aus steuerrechtlicher als auch in beihilferechtlicher Sicht sicherer ist, das Konstrukt zu lassen, wie es derzeit ist, da erhebliche u. a. steuerrechtliche Risiken entstehen können und würden.

Beispielsweise wurden Risiken der verdeckten Gewinnausschüttung und die sichere Aufdeckung erheblicher stiller Reserven genannt. Ferner könnten Verlustvorträge ersatzlos wegfallen.

Eine Entnahme des Gebäudes aus dem BgA würde zudem Umsatzsteuer auf Basis des Wiederbeschaffungswertes auslösen. Grunderwerbsteuer würde in den meisten  Fällen der Umstrukturierung entstehen.

Wenn mithin vertieft überlegt werden sollte, die MUK in die eine oder andere Richtung umzustrukturieren/ zu übertragen/ zu entnehmen, müsste darüber nachgedacht werden, ggf. erneut extern jene angedachten Möglichkeiten (beihilfe- und kommunal-) juristisch und steuerrechtlich begutachten zu lassen.

 

 

Antwort zum Sanierungs- und Investitionsstau:

Derzeit wird mit 7 Mio. € (netto) Budget der 1. Bauabschnitt zur Sanierung des Konzertsaals, der flankierenden Flure und des Foyers inkl. Brandschutz und Sicherheitstechnik durchgeführt.

Parallel erfolgt seitens der Fachplaner eine Bauzustandsanalyse, die den aktuellen Sanierungsbedarf fundiert darstellen wird. Die Analyse wird ihren Abschluss im Frühjahr 2017 finden. Im Mai 2017 erfolgt die Konzept-Erarbeitung, im Juni und Juli der Vorentwurf entsprechend der Leistungsphasen 1 und 2 (HOAI).

Eine Kostenschätzung wird im Spätsommer 2017 vorliegen, spätestens im Oktober / November soll die EW-Bau den politischen Gremien übergeben werden. Darin enthalten ist die Kostenberechnung der einzelnen Sanierungsfelder, unterteilt in Prioritäten in Abhängigkeit zum Zeitfenster der nötigen Umsetzung. Es wird weiterhin davon ausgegangen, dass die zukünftig notwendigen Maßnahmen nicht zu einer temporären Schließung des Gebäudes und damit zur Unterbrechung des Spielbetriebes führen.

Aktuell gilt weiterhin die Prognose der Gesamt-Sanierungssumme (inkl. 1.BA) von ca. 22 Mio. € brutto.

Abschluss Bauzustandsanalyse mit vorläufiger Kostenermittlung

Frühjahr 2017

Vorentwurf Sanierungskonzept

Juni/Juli 2017

Kostenschätzung

Aug./Sept. 2017

EW-Bau mit Kostenberechnung und Vorschlag Ablaufplanung

Okt./Nov. 2017

 

Haustarife für städtische Eigenbetriebe

Welche Vorteile könnten für die Hansestadt und die Eigenbetriebe entstehen, wenn jedem der städtischen Eigenbetriebe die Möglichkeit zur Vereinbarung von branchenüblichen Haustarifen eingeräumt wird?              

Antwort:

Bei städtischen Eigenbetrieben als Teil der Hansestadt Lübeck ist die Hansestadt Lübeck der Arbeitgeber der Beschäftigten. Es besteht aufgrund der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband auch für die Eigenbetriebe die Verpflichtung, den TVöD-Kommunal anzuwenden.

Die Gemeinde Hansestadt Lübeck ist als Gesamteinheit Mitglied beim KAV, so dass ein einzelner Eigenbetrieb nicht ganz aus dem TVöD aussteigen kann (§ 3 der KAV-Satzung).

  1.                 

Solange der TVöD Anwendung findet, gibt es dann nur eine Möglichkeit die Reduzierung der Tabellenentgelte für an- und ungelernte Tätigkeiten der Entgeltgruppen 1 -4 als landesbezirklichen Tarifvertrag auszuhandeln, wenn der Bereich von Outsourcing bedroht ist (§ 15 Abs. 3 Satz 3 TVöD).

In den städtischen Eigenbetrieben sind insgesamt 561 Personen in den Entgeltgruppen 1 -4 beschäftigt, davon 337 in den SIE (davon 157 im Pflegebereich), 215 bei den Entsorgungsbetrieben Lübeck und 9 im Kurbetrieb Travemünde.

Die Tarifvertragsparteien haben damit die Möglichkeit eröffnet, die Entgeltgruppen 1 -4  völlig anders zu strukturieren, zusammenzuschieben oder die Stufenzahl zu verringern. Untergrenze ist die Spannweite der EG 1 (niedrigster Tabellenwert aktuell 1.711,04 Euro brutto pro Monat bei Vollzeit). Mit diesem tarifvertraglichen Gestaltungselement könnte somit regional-, sparten- und aufgabenbezogen Wettbewerbsfähigkeit gesichert oder wiederhergestellt werden.

Um über diese Tariföffnungsklausel zu einem Haustarif kommen zu können, müssen die Tarifvertragsparteien aber einen entsprechenden landesbezirklichen Tarifvertrag zur Modifizierung der EG 1 bis 4 schließen. Die Geltung für den einzelnen Arbeitgeber erfolgt dann durch eine gesonderte Anwendungsvereinbarung und für die Anwendung bei der Hansestadt Lübeck wäre eine Bürgerschaftsentscheidung erforderlich.

Bisher wurden nach unserer Kenntnis durch die Kommunalen Arbeitgeberverbände keine Tarifverträge i. S. d. § 15 Abs. 3 Satz 1 TVöD abgeschlossen. Dies ist u. a. dadurch begründet, dass die Gewerkschaften bisher keine Bereitschaft zum Abschluss entsprechender Tarifverträge erklärt haben. Für die SeniorInneneinrichtungen hatte vor einigen Jahren ein Verhandlungsprozess begonnen, es gab aber keine Einigungsperspektive.

Ein Haustarif kann wegen der geringen Entgelte in den Entgeltgruppen 1-4 wirtschaftliche Vorteile haben. Dazu muss man aber auch die branchenübliche Bezahlung in Betracht ziehen. Das dürfte für die betroffenen „Branchen“ unterschiedlich aussehen.

Es könnte aber auch die Attraktivität der Arbeitsplätze für dringend benötigte Fachkräfte (wie im Pflegesektor) leiden.

Außerdem ist davon auszugehen, dass für vorhandene Beschäftigte von der Gewerkschaftsseite ein Bestandschutz gefordert werden würde.

Hinzukommt, dass ältere Verträge oftmals eine so genannte Bezugnahmeklausel die Geltung des TVöD einzelvertraglich vereinbart haben. Ob ein Haustarifvertrag mit ggf. schlechteren Bedingungen für die Beschäftigten dann auf den einzelnen Arbeitsvertrag Anwendung findet, hängt von den Formulierungen der Klauseln ab, so dass möglicherweise trotz Haustarifvertrag ein wirtschaftlicher Vorteil zumindest bei alten Verträgen nicht zu erreichen wäre.

2.

Andere Möglichkeiten, innerhalb der Vereinigung Kommunaler Arbeitgeber zu einem Haustarifvertrag zu kommen, sieht der TVöD gegenwärtig nicht vor.

Ein Austritt aus dem KAV und damit der Geltung des TVöD im Rahmen der Tarifgebundenheit, um dann Haustarifverträge schließen zu können, träfe die gesamte HL und ließe sich nicht nur auf die Sondervermögen beschränken. Das hätte wegen des damit dann u.U, auch verbundenen Ausstiegs aus der betrieblichen Altersversorgung und der dadurch fällig werdenden Ausgleichszahlung ggü. den VBL erhebliche finanzielle Folgen. 

Auch hier stellte sich im Übrigen auch das Problem der Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen.

Eine allgemeine Aussage zu der Vorteilhaftigkeit ist losgelöst von den Fragen zur  Umsetzbarkeit daher derzeit nicht möglich.

 

Einsparpotentiale bei Vereinen und Verbänden

Welche Einsparpotentiale sind bei Vereinen und Verbänden möglich, um die Zuweisungen und Zuschüsse wieder auf das Niveau von 2012 zu reduzieren?

FB 2:

Folgende Zuschüsse wurden in den Jahren 2010 bis 2017 lt. MACH gewährt:

2010:    2.113.416,39 EUR

2011:    2.693.261,77 EUR

2012:    2.911.092,67 EUR

2013:    2.728.450,10 EUR

2014:    2.726.441,34 EUR

2015:    2.793.554,65 EUR

2016:    2.836.955,45 EUR

2017:    2.903.800,00 EUR

Der Bürgermeister wurde mit Bürgerschaftsbeschluss vom 25.06.2015 (VO/2015/02665) beauftragt, Zuschussverträge für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2020 abzuschließen.

Diese Verträge enthalten eine Anpassungsklausel, die wie folgt lautet:

§ 3 Anpassung des Zuschussbetrages

(4) Bei Tarifanpassungen nach dem TVöD (VKA) - wird der Zuschuss ab dem Zeitpunkt der Tarifanpassung um 90 Prozentpunkte der tatsächlichen tariflichen Entwicklung angepasst.

Bei Trägern, bei denen die Personalkosten weniger als 50% der Gesamtkosten ausmachen, wird abweichend der Zuschuss ab dem Zeitpunkt der Tarifanpassung um 75 Prozentpunkte der tatsächlichen tariflichen Entwicklung angepasst. In diesen Steigerungen sind auch die Preiserhöhungen der Sachkosten enthalten.

Diese Verträge enthalten weiterhin eine Kündigungsklausel, die wie folgt lautet:

§ 10 Kündigung /außerordentliche Kündigung

(1)Der Träger hat das Recht, den Vertrag mit Frist von einem Monat zum Schluss des nächsten Kalenderhalbjahres zu kündigen

(2)Das Recht zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund wird insbesondere

ein Verstoß gegen die zweckgebundene Verwendung der Mittel

die Einstellung von Aufgaben oder Teilaufgaben

die Veränderung der satzungsgemäßen Aufgaben

ein Verstoß gegen die Anforderungen nach § 63 AO 

die Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag

angesehen.

Für die Zeit bis zum 31.12.2020 wird aufgrund der vertraglichen Bindung keine Möglichkeit gesehen, die Zuschüsse einzusparen.  Danach könnte geprüft werden, ob ggf. Zuschüsse, die eine freiwillige Leistung beinhalten, eingespart werden könnten.

FB 3:

Es werden im FB 3 seit mehr als 20 Jahren zwei Vereine bezuschusst:

-Landschaftspflegeverein  Dummersdorfer Ufer e. V.

-Landwege e.V.

 

Die  Zuschussbeträge sind schon seit 2011 eingefroren.

 

Kündigungsklausel:

„ Der Träger (die Naturschutzverbände) haben das Recht, den Vertrag mit Frist von einem Monat zum Schluss des nächsten Kalenderjahres zu kündigen.

Das Recht der Stadt zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund wird insbesondere

-ein Verstoß gegen die zweckgebundene Verwendung der Mittel

-die Einstellung von Aufgaben oder Teilaufgaben

-die Veränderung der satzungsgemäßen Aufgaben

-ein Verstoß gegen die Anforderungen nach § 63 AO (Abgabenordnung)

-die Nichterfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag

angesehen.“

 

FB 4: 

 Im Jahre 2012 betrug das Volumen der Zuschüsse an soziale Einrichtungen 7.578.758 EUR (ohne KiTa) bzw. der  Beiträge an Mitgliedsverbänden 26.900 EUR; in Summe 7.605.658 EUR im FB 4.

 

Im Haushaltsplan 2017 beträgt das Volumen der Zuschüsse an soziale Einrichtungen 13.128.000 EUR bzw. der  Beiträge an Mitgliedsverbänden 19.300 EUR; in Summe 13.147.300 EUR im FB 4.

Die Steigerung bei den Zuschüssen an soziale Einrichtungen ergibt sich insbesondere aus den Tarifsteigerungen. Im Übrigen wird auf die o.g. Ausführungen des FB 2 zum Bürgerschaftsbeschluss vom 25.06.2015 (VO/2015/02665) verwiesen.

Des Weiteren werden lfd. in den betroffenen Bereichen des FB4 durch Monitoring und Controllingmaßnahmen auch die Verträge, die nicht der 5 Jährigen Laufzeit unterliegen, begleitend auf Einsparpotentiale untersucht

 

FB 5:

Im Jahre 2012 betrug das Volumen der Zuschüsse an soziale Einrichtungen 35.000 EUR bzw. der Beiträge an Mitgliedsverbände 5.100 EUR; in Summe 40.100 EUR im FB 5.

Im Haushaltsplan 2017 ist ein Gesamtvolumen von lediglich 17.200 EUR eingeplant.

Zur Frage der Erforderlichkeit / Vorteilhaftigkeit wird auf den hierzu erstellten Bericht „Reduzierung von Mitgliedschaften in Verbänden und Vereinigungen“ (VO/2016/03337), Hauptausschusssitzung vom 10.05.2016, verwiesen.

Möglichkeiten zur weiteren Reduzierung des Zuschusses / Beendigung der bestehenden Mitgliedschaften werden derzeit nicht gesehen, aber jährlich überprüft.

 

Investitionsmittel für den Ausbau des Flughafens

Ist es möglich, die im Haushalt für den Ausbau des Flughafens vorgesehenen Investitionsmittel in Höhe von 5,5 Millionen Euro umzuwidmen für die Sanierung von Schulen?

 

Antwort: Dieses ist nicht möglich. Die Hansestadt Lübeck hat sich vertraglich verpflichtet, bei entsprechenden Investitionen für festgesetzte Ausbaumaßnahmen einen Betrag in Höhe von maximal 5,5 Mio. € an den Flughafenbetreiber zu zahlen.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass für den Haushalt 2017 keine Mittel angemeldet wurden; es  wurde nur ein Erinnerungswert von 100 € aufgenommen.

 

Haushalt als CSV-Datei veröffentlichen

Wie und mit welchem Aufwand ist es möglich, mit der Veröffentlichung des Haushalts (Entwürfe, beschlossener Plan sowie die Ergebnisse und Zwischenergebnisse) als PDF gleichzeitig die Daten der Ergebnis- und Finanzrechnung als CSV-Datei in etablierter Form zu veröffentlichen.

 

Antwort:

Die Frage zum Aufwand lässt sich dahingehend beantworten, dass es keinen finanziellen Aufwand bedeutet, sondern bei der Aufstellung des Haushalts dieses im Prozess mit einem Zeitaufwand eingeplant werden muss. Dieser liegt daran, dass die fertigen Haushaltsdaten in das CSV-Format exportiert werden müssen. Dieser Export dauert bis zu mehrere Tage. Die Bereitstellung auf der Internetseite der HL wird zusammen mit den weiteren Haushaltsdaten im Format csv und pdf sichergestellt.

 

Auslagerung IT

a)Wie und unter welchen Kosten und Risiken ist es möglich, die bisher im Bereich 1.105 (Informationstechnik, Produkt 111.007) von der Stadt übernommen Aufgaben auszuschreiben und für mindestens 10 Jahre auszulagern.

b)Kann bei der Verwendung von Software (zum Beispiel Office-Büroprogramme) und Hardware (zum Beispiel Mobiltelefone) die Ausschreibung gegenüber der bisherigen Aufgabenwahrnehmung kostengünstigere Varianten vorsehen?

Antwort:

Zu a)

-Outsourcing ist nur zum Teil möglich, Steuerungs- (z.B. IT-Strategie, IT-Architektur), Kontroll- (z.B. Auftraggeberfunktionen, Auditierung des Auftragnehmers bzgl. Datenschutz, -sicherheit und Compliance) und Pflichtaufgaben (z.B. Test und Freigabe von Verfahren, Update und Upgrademanagement, Lizenzmanagement) würden bei der HL verbleiben.

-Außerdem sind Teile der Datenverarbeitung auch dem Gesetz nach nicht ohne weiteres extern erledigbar (z.B. Sozial Daten).

-Nach externer Vergabe besteht eine unmittelbare und vertragsgebundene Abhängigkeit vom Auftragnehmer. Zukünftige Kostenentwicklungen sind nur sehr schwierig vorhersehbar bzw. steuerbar (z.B. Zusatzleistungen). Die Entwicklung der IT-Nutzung verläuft aber bedingt z.B. durch Entwicklungen im eGovernment und gesetzlichen Vorgaben immer schneller, so das zukünftige Nutzungen zu Kostenbedingungen des Auftraggebers abzuwickeln wären (vgl. Kostensteigerungen bei Zusatzleistungen im Baubereich). Dies birgt ein hohes Kostensteigerungsrisiko.

-Die Vergabe des bekannten IT-Leistungsrahmens würde aus einer Vielzahl von Gründen teurer als die interne Lösung werden, u.a. zumindest weil:

oPrivatwirtschaftliche Unternehmen haben deutlich teurere Gehaltsstrukturen.

oDie Leistungsdefinitionen würden per Service Level Agreements (z.B. SLA’s zur Verfügbarkeit der Hotline, Reaktionszeit, Lösungszeit etc.) genau definiert und überprüft werden. Die Anforderungen der Verwaltung lägen dabei deutlich höher, als das zur Zeit leistbare Niveau.

Der Dienstleister würde also mit entsprechend höheren und ausreichenden Ressourcen planen und inkl. Risiko kalkulieren. (Situation heute: Wir arbeiten mit dem was wir haben, ohne Vermehrung der Ressourcen.)

oDer Anbieter würde auf diese Kalkulation eine Risiko- und Gewinnmarge kalkulieren.

oZusätzlich wären auf diese Nettoleistung und Kalkulation 19% MwSt. zuzuschlagen.

-Der auszuschreibende Zeitraum dürfte nach den gültigen Vergaberegeln einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten. Hierin liegen das Risiko und die Notwendigkeit, die gesamte Aufgabe alle vier Jahre erneut auszuschreiben. Da die Nachfrage nach IT-Leistungen aktuell ständig steigt und die Abhängigkeit von ihr außerordentlich wächst, lässt sich absehen, dass sich die Kosten für IT-Leistungen wahrscheinlich eher nach oben entwickeln werden.

Aktuell ist das bereits im Lizenzgeschäft zu beobachten. (Vgl. hierzu auch die Untersuchungen der KGST s.u. Anlage.)

-Darüber hinaus sind die Ausschreibungskosten als zusätzliche Kosten zu betrachten. Sie sind nicht als gering einzuschätzen. Eine Ausschreibung würde inkl. der Vorbereitung mindestens zwei Zeitjahre dauern und den Einsatz von mehreren Mannjahren erfordern.

-Vor diesem Hintergrund ist augenblicklich in der Wirtschaft der Trend zum Insourcing zu beobachten. Tatsächlich bauen u.a. auch namenhafte Lübecker Firmen wieder eigene IT-Ressourcen auf, weil sowohl die strategische Bedeutung, die Notwendigkeit zur Steuerungsmöglichkeit, beeinflussbare Kostenentwicklungen als auch die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine eigene interne IT erfordern.

Zu b)

Die Hardware- und Lizenzkosten müssten auch bei einer externen Vergabe durch den Auftraggeber getragen werden. Die HL bezieht beides nahezu vollständig über den ITVSH und kauft damit im Rahmen eines großen Mengengerüstes und zu gleichen Konditionen wie das Land ein. Günstigere Beschaffungswege sind sehr unwahrscheinlich, weil dem öffentlichen Sektor auf diese Weise ohnehin schon günstigere Konditionen als der Privatwirtschaft gewährt werden.

 

Mietmodelle sind für die Öffentliche Verwaltung außerordentlich teuer. (Dies hatten wir vor Ausschreibung der Telefontechnik geprüft. Eine Anmietung wäre über die Nutzungsdauer wesentlich teurer als der Kauf geworden!)

 

Anlage – Erkenntnisse aus dem KGST-Vergleichsring von 2012 (Auszug):

Von 2010 bis 2012 nahm der Bereich Informationstechnik an einem Vergleichsring der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) teil.

In diesem wurden die Kosten und andere Kennzahlen von insgesamt zwölf Städten miteinander verglichen.

Während des Vergleichsring wurde deutlich, dass die Städte (insgesamt 2 von 12), die ihre IT fremdvergeben (Aachen, Wiesbaden) deutlich höhere Kosten (siehe Grafik) hatten und dabei keine höhere Zufriedenheit bei den Anwenderinnen und Anwendern erreichen konnten.

Vergleicht man die IT-Kosten am Anteil des Kernhaushaltes, so liegt Lübeck im unteren Drittel.

 

Abarbeitung von B-Plänen

a)Welche Maßnahmen könnten ergriffen werden, damit die Erstellung von B-Plänen in der Verwaltung beschleunigt wird?

b)In welchen Bereichen liegen zur Zeit Engpunkte vor und wie könnten diese im Einzelnen beseitigt werden? Dabei sollte der gesamte Verfahrensvorgang in allen beteiligten Dienststellen untersucht werden.

Antwort:

zu a)

Wiederbesetzung freigewordener Stellen: Im November 2016 konnte die Ende 2015 aufgrund Kündigung freigewordene Stelle wiederbesetzt werden.

Schaffung neuer Stellen: Im Januar 2017 nehmen zwei neue Stelleninhaber ihre Tätigkeit bei der Hansestadt Lübeck – Durchführung von Bauleitplanverfahren – auf.

Ab 2017 sind dann sieben qualifizierte Ingenieure für die Projektdurchführung in der Abteilung 610.2 städtebauliche Projekte / Bebauungsplanung tätig.

Durch die Erhöhung der Mitarbeiterzahl können mehr Verfahren im gleichen Zeitraum durchgeführt werden, allerdings wird das jeweilige Bauleitplanverfahren dadurch nicht automatisch beschleunigt, da es sich um gesetzlich vorgeschriebene Abläufe handelt (s.u.).

zu b)

Die Durchführung von Bauleitplanverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren nach dem Baugesetzbuch. Die Verfahrensdauer liegt aufgrund der Anforderungen an einen Umweltbericht und der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsschritte im Durchschnitt bei ca. 1,5 bis 2 Jahren. Die Anforderungen haben sich in den letzten Jahren aufgrund der Gesetzgebung deutlich erhöht und werden durch die neue Baugesetzbuchnovelle ab 2017 noch weiter steigen.

Bei bestimmten Entwicklungsgebieten sind zudem vorlaufend oder parallel Verfahren zur Zielabweichung nach dem  Landesplanungsgesetz sowie Verfahren zur Entlassung aus Landschaftsschutzgebieten nach Landesnaturschutzgesetz durchzuführen (hier personeller Engpass bei der UNB zur Durchführung der LSG-Entlassungsverfahren).

Für ein Bauleitplanverfahren müssen Gutachten beauftragt, erstellt, mit den Fachbehörden abgestimmt und die gutachterlichen Aussagen/ erforderlichen Maßnahmen in den Bebauungsplanentwurf eingearbeitet werden. Z.B. Schallimmissionsuntersuchung, Verkehrsuntersuchung, Entwässerungs- / Versickerungsgutachten, Landschaftsplanerischer Fachbeitrag mit Eingriffs-Ausgleichs-Ermittlung, Faunistisches Fachgutachten mit artenschutzrechtlicher Prüfung, Altlastenuntersuchung, Einzelhandelsgutachten, Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit, Abschätzung im Hinblick auf Störfallbetriebe etc.

Die Abstimmung zu fachlichen Anforderungen mit den Fachbehörden erfolgt i.d.R. vorlaufend zu den offiziellen Beteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 BauGB. Die Abstimmungen betreffen die Inhalte des Untersuchungsumfangs in den Gutachten, die Mitprüfung der Untersuchungsergebnisse und die Abstimmung und Abwägung über den Umfang der Berücksichtigung der jeweiligen Fachaspekte. Dies erfolgt im Hinblick auf die Analyse und Bewertung der Untersuchungsergebnisse und den Kapazitäten der Fachbehörden in der möglichen Schnelligkeit; wenn diese außerhalb der Stadtverwaltung angesiedelt sind ist nur eine sehr eingeschränkte Einwirkung bzgl. Beschleunigung möglich und erfolgreich, stadtintern kann das zwar durch entspr. Prioritätensetzungen organisiert werden, bedeutet aber, dass andere (ebenfalls gewünschte) Projekte hinten anstehen müssen.


Anlagen

 

 gez.