Vorlage - VO/2016/04472
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Beschlussvorschlag
BM Antje Jansen hat mit Vorlage 2016/04356 verschiedene Fragen u. a. zum Thema „Beauftragter der Bundeswehr für zivil-militärische Zusammenarbeit“ gestellt. Die einzelnen Fragen sind im Folgenden den jeweiligen Antworten vorangestellt.
Begründung
Frage Nr. 1:
Wer ist in der HL als „Beauftragter der Bundeswehr für zivil-militärische Zusammenarbeit“ (BeaBw ZMZ) benannt?
Antwort:
Beauftragter der Bundeswehr für zivil-militärische Zusammenarbeit ist derzeit Herr Michael Starbusch
Frage Nr. 2:
Seit wann ist diese Position besetzt?
Antwort:
Diese Position ist seit dem 02.12.2004 besetzt.
Frage Nr. 3:
Wie viele Mitarbeiter/innen hat der BeaBw ZMZ in der Stadt Lübeck?
Antwort:
Die in den Kreisen und kreisfreien Städten aufgestellten Kreisverbindungskommandos (KVK) bestehen grundsätzlich aus durchschnittlich 10 ortsansässigen Reservisten unter Leitung des BeaBwZMZ, so auch in Lübeck.
Frage Nr. 4:
Hat der BeaBw ZMZ eine Dienststelle und wenn ja, hat er diese in der Stadtverwaltung?
Antwort:
Nein, der BeaBw ZMZ hat keine Dienststelle.
Frage Nr. 5:
Stellt die Stadt Lübeck dem BeaBw ZMZ Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung? Wenn ja, wie viel?
Antwort:
Nein, die Stadt Lübeck stellt dem BeaBw ZMZ keine Geld- oder Sachleistungen zur Verfügung.
Frage Nr. 6:
Gibt es zwischen Stadtverwaltung und BeaBw ZMZ einen Datenaustausch? Wenn ja, wie wird dieser kontrolliert?
Antwort:
Der BeaBWZMZ steht den zugeordneten zivilen Dienststellen, hier insbesondere den unteren Katastrophenschutz-Behörden der Kreise und kreisfreien Städte in Fragen möglicher Unterstützungsleistungen der Bundeswehr im Rahmen von Katastrophenschutzplanungen und im Einsatzfall zur Verfügung.
Sinn der zivil-militärischen Zusammenarbeit ist das Herstellen und Pflegen von Arbeitsbeziehungen zur Unterstützung ziviler Behörden im Rahmen der Bewältigung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen auf dem Wege der Amtshilfe nach Art. 35 GG.
Hierzu ist ggf. auch ein Abgleich von Informationen und Einsatzplänen notwendig.
Frage Nr. 7:
Wer entscheidet im Ernstfall über den Einsatz welcher Logistik?
Antwort:
Bei größeren Schadenlagen und Katastrophen wird ein Führungsstab der HL außerhalb der Verwaltungsorganisation eingerichtet, der den Einsatz von geeigneten Kräften und Gerätschaften koordiniert und erforderliche Hilfeleistungen anfordert.
Die politisch-gesamtverantwortliche Leitung obliegt dem Bürgermeister als Gefahren- oder Katastrophenabwehrleitung.
Frage Nr. 8:
Wem unterstehen im Ernstfall die zivilen Rettungseinheiten wie THW, Feuerwehren usw.?
Antwort:
Die Einsatzleitungen der örtlichen Einsatzkräfte von Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes nehmen die Katastrophenbekämpfung am Einsatzort nach den Weisungen des eingerichteten Führungsstabes der HL wahr.
Frage Nr. 9:
Ist der Bürgermeister gegenüber dem Beauftragten der Bundeswehr weisungsgebunden?
Antwort:
Nein, der Bürgermeister ist gegenüber dem Beauftragten der Bundeswehr nicht weisungsgebunden.
Frage Nr. 10:
Ist der Bürgermeister gegenüber dem Beauftragten der Bundeswehr weisungsberechtigt?
Antwort:
Nein, der Bürgermeister hat kein diesbezügliches Weisungsrecht. Der BeaBw ZMZ berät den zivilen Krisenstab und übermittelt Unterstützungsanforderungen des zivilen Krisenstabes an die zuständigen übergeordneten Dienststellen der Bundeswehr.
Das Kreisverbindungskommando (KVK) fungiert als Mittler und Koordinator zwischen der zivilen Seite und dem zuständigen Landeskommando.
Frage Nr. 11:
Wie stellt der Bürgermeister sicher, dass es durch die Zivilmilitärische Zusammenarbeit nicht zu einem verfassungswidrigen Einsatz der Bundeswehr im Inneren kommt?
Antwort:
Die Ausgestaltung der zivil-militärischen Zusammenarbeit ist wichtige Voraussetzung für den optimalen Einsatz von Ressourcen der Bundeswehr zur Unterstützung ziviler Behörden im Rahmen der Bewältigung von Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen im Rahmen der Amtshilfe nach Art. 35 GG.
Die Bundeswehr wird dabei nur auf Anforderung und stets subsidiär tätig, d. h. sie leistet auf Anforderung Hilfe in Ergänzung zu bereits tätigen zivilen und behördlichen Stellen, wenn geeignete zivile Hilfskräfte oder geeignetes Material nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Frage Nr. 12:
Welche Rüstungsexporte wurden bzw. werden über den Lübecker Hafen seit 2007 abgewickelt?
Antwort:
Rüstungsexporte unterliegen dem Kriegswaffenkontrollgesetz. Solche Exporte werden durch die Zollverwaltung des Bundes überwacht. Die kommunale Hafenbehörde hat keine Zuständigkeit und sammelt keine Daten über Rüstungsexporte.
Frage Nr. 13:
Wurden die Rüstungstransporte in Gefahrengüterklassen eingeordnet und wenn ja welche?
Antwort:
Wenn mit dem Ausdruck Rüstungstransporte ebenfalls der Export von Rüstungsgütern gemeint ist, verweisen wir auf die Antwort zu Anfrage 12.
Die Bundeswehr verschifft gelegentlich über Lübeck militärische Ausrüstungsgegenstände z. B. für Nato-Manöver auf Kreta. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Rüstungsexporte. Sollten diese Verschiffungen Gefahrgut gemäß IMDG Code enthalten, werden diese bei der Hafenbörde angemeldet. Bei diesen Verschiffungen können erfahrungsgemäß Gefahrengüter der IMDG Klasse 1.1, 1.2, 1.4s sowie IMDG Klasse 3 vorkommen.
Frage Nr. 14:
Welche Rolle spielt der Lübecker Hafen bei der Entsendung und Stationierung von Bundeswehrsoldaten in den osteuropäischen Raum/Litauen?
Antwort:
Eine Entsendung von Bundeswehrsoldaten über Lübecker Häfen wäre gegenüber der Hafenbehörde nicht meldepflichtig, solange keine Gefahrengüter des IMDG Codes zur Verschiffung kommen. Insofern kann diese Frage nicht beantwortet werden.
Im Übrigen wird verwiesen auf Antwort VO/2014/02033 vom 09.10.2014 zur Anfrage VO/2014/02012 von BM Ragnar Lüttke: Transport von Kriegsmaterial über den Lübecker Hafen.
Anlagen
keine