Vorlage - VO/2016/04290  

Betreff: Kommunale, kooperative Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für Lübeck bezüglich des interfraktionellen Ergänzungsantrages "Bündnis 90/Die Grünen" und BfL - VO/2016/03809
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Sven Schindler
Federführend:2.020 - Fachbereichs-Controlling Bearbeiter/-in: Kuschmierz, Ralf
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Soziales zur Kenntnisnahme
06.12.2016 
28. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
24.01.2017 
56. Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen / ohne Votum   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnisnahme
26.01.2017 
Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Kenntnis genommen / ohne Votum   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 1 - Beschlussvorschlag gab GmbH

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft hat zu Punkt 5.4 mit VO Nr. 3809 den nachstehend aufgeführten interfraktionellen Ergänzungsantrag der Fraktionen „Bündnis 90/Die Grünen“ und BfL mit Mehrheit angenommen.

 


Begründung

Sitzung der Bürgerschaft am 26.05.2016

TOP 5.4, VO 3809 (Kommunale, kooperative Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft für Lübeck)


 

Der Antrag (VO 3469) wird um folgende Fragen und den Passus Nr. 11 ergänzt:

1.       Aus welchen Gründen ist die Beschäftigungsgesellschaft 2004 abgewickelt worden?

Die Auflösung der Gesellschaft g/a/b GmbH und die Einstellung des Betriebes zum 31.12.2004 sind in die Entwicklungen des Modelles Hartz IV und die Neuschaffung des Arbeitslosengeldes II an 01.01.2005 einzuordnen. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23.07.2004 (als Anlage beigefügt) stellt ausdrücklich fest, dass für die Betriebsfortführung der g/a/b GmbH nach dem 31.12.2004 keine Grundlage existiert und kein verlässliches Weiterführungskonzept von der Geschäftsführung vorgelegt werden konnte, da von der verantwortlichen Stelle, der Bundesanstalt für Arbeit, keine verbindliche Finanzierungszusage vorlag. Laut Registerabteilung des Amtsgerichtes Lübeck ist die Firma nach Liquidation am 04.07.2008 erloschen.

2.       Liegen diese Gründe/Umstände immer noch vor bzw. was hat sich seit dem geändert?

Da die g/a/b GmbH nicht mehr existiert, wurde an einem Weiterführungskonzept nicht gearbeitet. Mit Stand 2016 ist das Jobcenter ein etablierter Partner für die Gewährung von Geld- und Sachleistungen nach dem SGB II und die Integration in den Arbeitsmarkt.

3.       Welche Vor- und Nachteile hat die Gründung? Was ist das Ziel?

Mögliche Ziele sind bereits durch die VO 3469 vorgegeben: (Fort-)Bildung und Beratung von Arbeitssuchenden sowie das Angebot von konkreten Arbeits- und Beschäftigungsangeboten z.B. für Langzeitarbeitssuchende, um diese besser in den regulären (ersten) Arbeitsmarkt integrieren zu können.

4.       Welche Maßnahmen werden aktuell mit welchem Erfolg seitens der Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter für die Zielgruppe angeboten?

 

Das Jobcenter informiert unter http://www.jobcenter-luebeck.de/wir_ueber_uns/presse/aktuelle_foerderangebote.html über aktuelle Angebote, zusätzlich monatlich im Lübecker Wochenspiegel. Welche Maßnahmen im Einzelfall für den Nachfrager passen, lassen sich nur im persönlichen Beratungsgespräch klären.

Die Bundesanstalt für Arbeit informiert unter https://www.arbeitsagentur.de/ und stellt für Kunden zusätzlich eServices nach Anmeldung auf der Homepage zur Verfügung.

Die Frage nach dem Erfolg ist Kunden- oder Maßnahmenabhängig.

 

5.       An welcher Stelle muss eine Lücke im Angebot durch die Beschäftigungsgesellschaft geschlossen werden bzw. wieso ist sie in HL dennoch erforderlich?

Es sind keine Lücken im Angebot der Bundesanstalt für Arbeit oder des Jobcenters ersichtlich, die geschlossen werden müssen. Beide Organisationen reagieren schnell auf sich verändernde Herausforderungen und überprüfen regelmäßig ihre Maßnahmen. Eine Erforderlichkeit für eine Beschäftigungsgesellschaft wird nicht gesehen.

 

6.       Welche der folgenden Städte verfügt über Beschäftigungsgesellschaften? Kiel, Flensburg, Neumünster, Hamburg, Schwerin?

7.       Wie sind ggf. die dortigen kommunalen Beschäftigungsgesellschaften strukturiert? Wie viele Personen sind beschäftigt? Welche Tätigkeiten werden ausgeübt? Wie hoch war ggf. der Zuschussbedarf aus dem jeweiligen kommunalen Haushalt in den vergangenen 5 Jahren?

Beide Fragen wurden mit Mail vom 30.06.2016 den jeweiligen Städte gestellt. Eine Antwort liegt bis heute nicht vor.


8.       Ist der Betrieb einer kommunalen Beschäftigungsgesellschaft eine „freiwillige Leistung“, die der Gegenfinanzierung im Rahmen des Konsolidierungsfonds bedarf?

Die Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungshilfen enthält folgende Formulierung:

3.2 Begrenzung der Aufwendungen und Auszahlungen/ Ausgaben

Hinsichtlich der notwendigen Begrenzung der Aufwendungen und Auszahlungen/

Ausgaben ist insbesondere Folgendes zu beachten:

Für freiwillige, das heißt nicht auf Gesetz oder Verordnung beruhende, Aufwendungen und Auszahlungen/ Ausgaben ist unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Durch die Übernahme neuer oder die Ausweitung bestehender freiwilliger Aufgaben darf das Ziel, zum nächst möglichen Zeitpunkt wieder aus eigener Kraft dauerhaft einen strukturell ausgeglichenen Haushalt zu erreichen und die aufgelaufenen Fehlbeträge oder Jahresfehlbeträge spätestens bis zum Jahr 2021 zurückzuführen, nicht gefährdet werden. Entsprechende finanzielle Mehrbelastungen sollen daher durch dauerhafte zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen in gleicher Höhe an anderer Stelle kompensiert werden.“

 

Es wird bei der Beantwortung unterstellt, dass eine kommunale Beschäftigungsgesellschaft zusätzlich zum Jobcenter und der Bundesanstalt am Markt agieren würde. Sowohl Jobcenter als auch Bundesanstalt arbeiten auf der Grundlage entsprechender Bundesgesetze im Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgaben und Zuständigkeiten. Eine kommunale Beschäftigungsgesellschaft kann daher nur zusätzliche oder andere Aufgaben übernehmen.

 

Dies wäre eine freiwillige Leistung der Kommune, die an anderer Stelle zu kompensieren wäre.

 

9.       Soll die Nichtannahme einer Beschäftigung bei der kommunalen Beschäftigungsgesellschaft zu sozialrechtlichen Sanktionen führen?

 

Da eine endgültige Aufgabenbeschreibung für diese Gesellschaft auf der einen Seite noch nicht vorliegt und ihre Einordnung in die Zusammenarbeit mit Bundesanstalt und Jobcenter ungeregelt ist, kann diese frage nicht beantwortet werden.

 

 

10.   Erhalten Beschäftigte der kommunalen Beschäftigungsgesellschaft für ihre Arbeit mindestens den Mindestlohn?

 

Gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgeltes mindestens in Höhe des Mindestlohnes durch den Arbeitgeber ($1 I MiLoG). Da der Mindestlohn nach §3 MiLoG unabdingbar ist, wären Vereinbarungen, die den Anspruch unterschreiten oder die Geltendmachung beschränken oder ausschließen insoweit unwirksam.

 

11.   Zur Finanzierung: Es dürfen zur Erfüllung der Aufgaben keine städtischen Haushaltsmittel in die Gesellschaft eingebracht werden.

 


Anlagen

Anlage 1 – Beschlussvorschlag gab GmbH

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 1 - Beschlussvorschlag gab GmbH (110 KB)