Vorlage - VO/2016/04192
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Begründung
§ 10 Hauptsatzung regelt, dass den Fraktionen Vorschlagsrechte für die Aufsichtsratsmandate nach dem Verhältniswahlsystem zustehen und dass sich das Verteilungsverfahren an den Regelungen über das Vorschlagsrecht für Ausschussvorsitze nach § 46 Abs. 5 GO orientiert.
§ 46 Abs. 5 GO regelt für Ersatzwahlen der Vorsitzenden folgendes:
Wird während der Wahlzeit die Wahlstelle einer oder eines Vorsitzenden frei, gilt für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Satz 1 bis 4 entsprechend; dabei werden jeder Fraktion so viele Höchstzahlen gestrichen, wie am Tage des Ausscheidens der oder des Vorsitzenden, für deren oder dessen Wahlstelle das Vorschlagsrecht festgestellt werden soll, Vorsitzende der Ausschüsse einer Fraktion angehören
Überträgt man diese Regelung zur Bestimmung des Vorschlagsrechts auf das heute freigewordene Aufsichtsratsmandat,
- sind die heutigen Höchstzahlen für jede Fraktion zu berechnen,
- ist für die jeweilige Fraktion für jedes Aufsichtsratsmitglied, das der Fraktion heute angehört bzw. zuzurechnen ist (z.B. weil es von der Fraktion ursprünglich zur Wahl vorgeschlagen worden ist und heute keiner bzw. keiner anderen Fraktion angehört), eine Höchstzahl zu streichen,
- ist das Vorschlagsrecht der Fraktion mit der größten verbleibenden Höchstzahl zuzusprechen.
Im Ergebnis liegt das Vorschlagsrecht bei der GAL.
Anlagen