Vorlage - VO/2016/04019
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Beschlussvorschlag
Neuerlass der Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich wegen Außerkrafttreten der bisherigen alten Stadtverordnung
Begründung
Durch das Gesetz über das Halten von Hunden (HundeG) vom 26. Juni 2016 sind die Aufsichtspflichten und der Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde landesrechtlich neu geregelt worden. Nach § 19 Absatz 2 HundeG können jedoch durch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörden den örtlichen Verhältnissen entsprechende ergänzende Regelungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren getroffen werden. Derartige Verordnungen über die öffentliche Sicherheit bedürfen der Genehmigung durch das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein.
Aufgrund von Beschwerden Lübecker Bürgerinnen und Bürger, Geschäftsleuten und Urlaubern über nicht angeleinte Hunde im Lübecker Innenstadtbereich wird das Erfordernis gesehen, durch die vom Bürgermeister zu erlassene Stadtverordnung im Lübecker Innenstadtbereich den Anleinzwang für Hunde vorzuschreiben. Die Lübecker Innenstadt mit ihren Fußgängerzonen, Sehenswürdigkeiten und beengten Altstadtstraßen ist durch Touristen und Einkaufspassanten sehr belebt, so dass eine nach § 19 Absatz 2 HundeG mögliche Verordnung über die öffentliche Sicherheit dazu beiträgt, Zwischenfälle mit Hunden zu vermeiden.
Bereits im Jahr 2006 wurde eine solche Stadtverordnung vom Bürgermeister der Hansestadt Lübeck erlassen und deren Gültigkeit im Jahr 2011 um weitere fünf Jahre verlängert. Diese Regelung hat sich in den vergangenen Jahren bewährt. Die Stadtverordnung hat gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Die Geltungsdauer kann um maximal weitere fünf Jahre verlängert werden. Die alte Stadtverordnung aus 2006 wird am 02.01.2017 außer Kraft treten. Um die dann eintretende Regelungslücke zu schließen, ist der Erlass einer neuen Stadtverordnung notwendig.
Mit Erlass vom 05.07.2016 wurde vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein der vorgelegte Entwurf der Stadtverordnung gem. § 55 Absatz 4 LVwG genehmigt.
Die Stadtverordnung kann somit vom Bürgermeister erlassen werden und ist zuvor nach
§ 55 Absatz 3 LVwG der Bürgerschaft vorzulegen.
Anlagen
Text der Stadtverordnung
Plan Innenstadt Stadtverordnung
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Stadtverordnung 2016 (46 KB) | ||
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2 | öffentlich | Plan Innenstadt StVO (8126 KB) |