Vorlage - VO/2016/03679  

Betreff: Entschuldungsfonds der Possehl-Stiftung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator Sven Schindler
Federführend:2.500 - Soziale Sicherung Bearbeiter/-in: Gorziza, Karin
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Soziales zur Kenntnisnahme
07.06.2016 
24. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Kenntnisnahme
14.06.2016 
47. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
30.06.2016 
23. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in der Wahlperiode 2013 - 2018 unverändert beschlossen   

Die Geldspende der Possehl-Stiftung in Höhe von 30

Beschlussvorschlag

 

Die Geldspende der Possehl-Stiftung in Höhe von 30.000,-- Euro wird angenommen.

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

 

2.500 Soziale Sicherung - Schuldnerberatung

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

Ist nicht erfolgt, da der Personenkreis von der Maßnahme nicht unmittelbar betroffen ist.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein, durchlaufende Mittel, die keine Auswirkungen auf den Haushalt haben.

 

 

Ja (Anlage 1)

 

Im Jahr 2011 wurde durch Initiative der Possehl-Stiftung ein Entschuldungsfonds eingerichtet

Begründung

 

Im Jahr 2011 wurde durch Initiative der Possehl-Stiftung ein Entschuldungsfonds eingerichtet. Die Schuldnerberatung der Hansestadt Lübeck kann entsprechend des abgestimmten Konzeptes in eigenem Ermessen verfügen. Die Gelder dienen zur Entschuldung der Ratsuchenden. Seither wurde jährlich Aufstockungsanträge in Höhe von 30.000,-- Euro gestellt und von der Possehl-Stiftung bewilligt.



 

 

 

 

Die Neuregelung des Spendenannahmeverfahrens gemäß  § 76 Abs. 4 GO und die damit verbundene Dienstanweisung vom 15.01.2014 für die Abwicklung von Spenden machen es erforderlich, dass die Bürgerschaft über die Spendenannahme entscheidet.

 

 


Anlagen

 

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