Vorlage - VO/2016/03387
|
Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister wird beauftragt, die als Anlage 1 beigefügte „Vereinbarung zwischen der Hansestadt Lübeck und der Stadt Bad Schwartau über die Unterstützung bei bestimmten Einsätzen des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe nach dem Brandschutzgesetz Schleswig-Holstein auf dem Stadtgebiet der Stadt Bad Schwartau“ abzuschließen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| 1.300 – Recht |
|
|
|
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Spezielle Belange von Kindern und |
|
| Jugendlichen werden nicht berührt |
Die Maßnahme ist: |
| neu |
| X | freiwillig |
|
| vorgeschrieben durch: |
|
|
|
Finanzielle Auswirkungen: | X | Nein |
|
| Ja (Anlage 1) |
Begründung
Im Zuge der Neuorganisation des Brandschutzes in der Stadt Bad Schwartau wurde von dort festgestellt, dass vereinzelte Randgebiete des Bad Schwartauer Stadtgebietes nicht innerhalb der anzustrebenden Hilfsfrist von der Feuerwehr Bad Schwartau erreicht werden können. Aufgrund der an das Lübecker Stadtgebiet angrenzenden Lage, verbunden mit der räumlichen Nähe zur Feuerwache 1 der Lübecker Berufsfeuerwehr, ist auf Wunsch der Stadt Bad Schwartau beabsichtigt, mittels der als Anlage 1 beigefügten Vereinbarung bei bestimmten Einsätzen des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe die Einsatzleitstelle der Hansestadt Lübeck parallel mit der Feuerwehr Bad Schwartau zu alarmieren. Die betroffenen Gebiete der Stadt Bad Schwartau sind der als Anlage 1 zur Vereinbarung beigefügten Planskizze zu entnehmen (entspricht Anlage 2 dieser Vorlage). Die Einsatzarten, zu denen die Feuerwehr Lübeck alarmiert werden soll, ergeben sich aus den in den Anlagen 2 und 3 der Vereinbarung festgelegten Einsatzstichworten und deren Erläuterungen (entsprechen Anlagen 3 und 4 dieser Vorlage).
Die mit der Vereinbarung zu treffenden Regelungen entsprechen inhaltlich weitgehend den in § 21 des „Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren“ (Brandschutzgesetz) festgelegten Regelungen für eine gemeindeübergreifende Hilfe. Die Vereinbarung sieht im § 2 insbesondere auch vor, dass die Feuerwehr Lübeck nur dann die in der Vereinbarung aufgeführten Einsatzmittel entsendet, wenn diese zum Zeitpunkt der Alarmierung auch einsatzbereit sind.
Zusätzliche Kosten, die die gesetzlichen Regelungen zur gemeindeübergreifenden Hilfe übersteigen, entstehen nicht bzw. sind von der Stadt Bad Schwartau in besonderen Einzelfällen zu erstatten.
Anlagen
Anlage 1 – Entwurf der Vereinbarung mit der Stadt Bad Schwartau
Anlage 2 – Planskizze des betroffenen Bad Schwartauer Gebietes (Anl. 1 d. Vereinbarung)
Anlage 3 – Einsatzstichworte (Anl. 2 der Vereinbarung)
Anlage 4 – Erläuterungen zu den Einsatzstichworten (Anl. 3 der Vereinbarung)
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
![]() |
1 | öffentlich | Entwurf Vereinbarung Bad Schwartau (59 KB) | ||
![]() |
2 | öffentlich | Anlage 1 zur Vereinbarung BadSchwartau (579 KB) | ||
![]() |
3 | öffentlich | Anlage 2 zur Vereinbarung Bad Schwartau (71 KB) | ||
![]() |
4 | öffentlich | Anlage 3 zur Vereinbarung Bad Schwartau (135 KB) |