Vorlage - VO/2015/02428
|
Beschlussvorschlag
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Neue Mitte Moisling“ wird in der vorliegenden Fassung ( Anlage 1) gem. §142 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:
Ergebnis: |
| Recht
keine rechtlichen Bedenken |
|
|
|
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Eine über die Mitwirkung im Rahmen der öffentlichen Veranstaltungen im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung hinausgehende Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 47 f GO ist hier nicht erforderlich.
|
|
|
|
Die Maßnahme ist: |
| neu |
| X | freiwillig |
|
| vorgeschrieben durch: |
|
|
|
Finanzielle Auswirkungen: |
| Nein |
| X | Ja, s. Begründung |
Begründung
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat die Durchführung des Städtebauförderungsprogramms „Die Soziale Stadt – Investitionen im Quartier“ in Moisling beschlossen. Nach Einreichung eines entsprechenden Antrags und der Bescheinigung der generellen Förderwürdigkeit des Gebietes durch das damalige Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, derzeit Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, erfolgte nach Bereitstellung entsprechender Mittel die erforderliche Durchführung von vorbereitenden Untersuchungen (VU) für die Gesamtmaßnahme „Soziale Stadt Moisling“.
Um die als Ergebnisse der VU erkannten, erheblichen städtebaulichen Missstände im Sinne des §136 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit den in der VU beschriebenen Maßnahmen unter Einsatz von Städtebauförderungsmitteln beseitigen oder mindern zu können, ist die Anwendung des umfassenden Sanierungsverfahrens nach BauGB erforderlich. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB finden Anwendung. Nach Abschluss der Sanierung oder per vorheriger Ablösevereinbarung sind danach im Falle von durch die öffentlich finanzierten Maßnahmen eingetretenen Bodenwerterhöhungen von den Grundstückseigentümern Ausgleichsbeträge zu entrichten, die dem Sondervermögen der Maßnahme zugeführt werden. Mit der förmlichen Festsetzung als Sanierungsgebiet sind für die Zeit der Sanierung weitere rechtliche Wirkungen verbunden, so bedürfen im Geltungsbereich der Sanierungssatzung u.a. Grundstücksveräußerungen, Grundstücksbelastungen, Grundstücksteilungen, Miet- und Pachtverträge auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr, sowie Vorhaben und Maßnahmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB einer Genehmigung gemäß §§ 144 und 145 BauGB. Weiter sind Betroffene zu beteiligen, öffentliche Aufgabenträger haben mitzuwirken.
Zur Durchführung der Sanierung wird nach §§ 157 – 161 BauGB ein Sanierungsträger beauftragt. Die Dauer der Sanierung wird von vornherein befristet, sie kann je nach Verlauf auch verlängert oder früher beendet werden, die rechtlichen Bindungen entsprechend aufgehoben werden.
Die räumliche Abgrenzung des Sanierungsgebietes ist aus dem als Bestandteil der Satzung beigefügten Lageplan ersichtlich.
Die Sanierungssatzung hat keine direkten finanziellen Auswirkungen. Durch die Erhebung von Ausgleichsbeträgen für die derzeit noch nicht bezifferbaren, aber vom Gutachterausschuss vorab als gering bis nicht eintretend eingeschätzten Wertsteigerungen der Grundstücke im Sanierungsgebiet könnte sich der Eigenanteil der Hansestadt Lübeck am Sondervermögen der Gesamtmaßnahme verringern.
Anlagen
1 –Sanierungssatzung mit Plan der Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs
In den vorbereitenden Untersuchungen Soziale Stadt Moisling sind die Missstände und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung aufgeführt. Diese sind aufgrund ihres Umfangs dieser Vorlage nicht erneut beigefügt, sie sind als Teil der Vorlage zur weiterführenden Programmteilnahme unter VO/2014/01940 in Allris hinterlegt.
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
![]() |
1 | öffentlich | Soz.Stadt_Moisling_Sanierungssatzung (19 KB) | ||
![]() |
2 | öffentlich | Soz.Stadt_Moisling_Sanierungssatzung_Anlage (505 KB) |