Vorlage - VO/2015/02392
|
Beschlussvorschlag
2. Die Einziehungsabsicht ist öffentlich bekannt zu machen und den Plan zur Einsicht auszulegen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:
Ergebnis: |
| Alle Beteiligten im Rahmen des B-Planver-fahrens 04.08.00 – Wisbystraße/Steinrader Weg; Erschließungsträger Bereich 1.300 Recht. Keine rechtlichen Bedenken. |
|
|
|
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | x | Nein Eine gesonderte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist mangels spezifischer Betroffenheit nicht erfolgt. |
Begründung: |
|
|
|
|
|
Die Maßnahme ist: |
| neu |
|
| freiwillig |
| x | vorgeschrieben durch: Das Straßen- und Wegegesetz für Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom25.11.2003. |
|
|
|
Finanzielle Auswirkungen: | x | Nein |
|
| Ja (Anlage 1 entfällt) |
Begründung
- Planungsrechtliche Grundlagen
Auf der Grundlage des seit dem 23.08.2000 rechtskräftigen Bebauungsplans 04.08.00 – Wisbystraße/Steinrader Weg – und dem diesbezüglichen Erschließungsvertrag vom 28.07.2000 zwischen der Hansestadt Lübeck und der Friedrich Schütt + Sohn Baugesellschaft mbH & Co.KG wurde die Verkehrsfläche Schützenhof im letzten Jahr ausgebaut. Aktuell ist die Widmung nach §6 StrWG im Verfahren.
In diesem Zusammenhang wird momentan die im B-Plan ausgewiesene Baustraße 665: Havemeisterweg entsprechend ausgebaut. Diese nimmt in Teilen einen bereits bestehenden, nach §57 Abs. 3 StrWG als öffentlich geltenden Weg (ohne erstmalige Einstufung nach §3 StrWG) auf, gelegen zwischen Steinrader Weg 75 und Wisbystraße 18-20.
Per E-Mail vom 03.02.2015 hat der Erschließungsträger angezeigt, dass er sich derzeit in der Planungsphase für den Bau von 4 Reihenhäusern am Havemeisterweg und eines Mehrfamilienhauses am Steinrader Weg befindet. Hierfür wird es erforderlich, öffentliche Teilflächen der alten Wegeverbindung zu tauschen und für die Arrondierung in die Nachbargrundstücke einzuziehen.
- Einziehungsverfahren für Teilflächen des Havemeisterwegs
Für die seitens des Erschließungsträgers geplanten Hochbauten wird u.a. öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen und teilweise überbaut, so dass diese auf Dauer nicht mehr im Gemeingebrauch stehen werden.
Der dauerhafte Entzug des Gemeingebrauchs an den betroffenen Flurstücken 1340, 1341 und 1346 der Flur 15, Gemarkung St. Lorenz gemäß Anlage 2 bedarf einer förmlichen Einziehung.
Rechtsgrundlage hierfür ist §8 Abs. 1, Satz 2 StrWG unter der Voraussetzung, dass Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen. Die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sind festzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Als öffentlicher Belang sind demnach zu berücksichtigen:
- Städtebauliche Gründe
In dem seit dem 23.08.2000 rechtskräftigen Bebauungsplan 04.08.00 – Wisbystraße/ Steinrader Weg – ist die Baustraße 665: Havemeisterweg als öffentliche Verkehrsfläche und die angrenzenden Bebauungen unter Einbeziehung öffentlicher Flächen festgesetzt.
Diesem öffentlichen Ziel und Interesse des Gemeinwohls steht folgendes, erkennbares privates Interesse gegenüber:
- Belange der direkten Bewohner/Anlieger betreffend Beeinträchtigung verkehrlicher oder
sonstiger rechtlicher Art.
Nach dem Ausbau des Havemeisterwegs mit einer Wendeanlage und Parkflächen wird dieser als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet. Er stellt die Erschließung der anliegenden Grundstücke sicher, es wird erstmalig Kfz-Verkehr und Parken am Rand möglich sein. Im weiteren Verlauf wird der Havemeisterweg ab Wendeanlage bis zur Wisbystraße als Gehweg (VZ 239) beschildert mit Freigabe für den Radverkehr (Zusatzzeichen 1022-10).
Durch die für die Neubebauung erforderliche Einziehung zur Arrondierung der drei Flurstücke in die privaten Baugrundstücke wird weder der Verkehr beeinträchtigt, weiter steht sie nicht im Widerspruch zur bisherigen öffentlichen Nutzung der neuen, später öffentlichen Verkehrsfläche Havemeisterweg.
Sie stellt auch weiterhin den privaten Anliegergebrauch, d.h. das aus Artikel 14 GG abgeleitete Recht auf Erhaltung der (Anlieger-) Anschlüsse zu dem davor liegenden Straßenteil und weiterführend an das öffentliche Straßenverkehrsnetz, sicher.
Das öffentliche Wohl wird maßgeblich definiert durch die Festsetzungen des B-Planes und wurde im Jahre 2000 durch diesen rechtssatzmäßig festgestellt.
Insgesamt besteht kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bisherigen Gegebenheiten in dem jetzigen Umfang, geringfügige Benachteiligungen wären in Kauf zu nehmen. Benachteiligungen sind nicht erkennbar.
Die für die Einziehung sprechenden Belange des öffentlichen Wohls überwiegen nach derzeitiger Sachlage u.U. entgegenstehenden Einzelinteressen aus der Anliegerschaft. Durch diese Einziehung werden weiterhin das Interesse der Allgemeinheit und die Belange der künftigen Bewohner und Nutzer gewahrt. Zur Klärung und abschließenden Gewichtung sonstiger betroffener Belange dient das Auslegungsverfahren nach § 8 Abs. 3 StrWG.
Vor diesem Hintergrund wird auf der Grundlage des §8 Abs. 1, Satz 2, StrWG die Einziehung - betreffend die Flurstücke 1340, 1341 und 1346 der Flur 15, Gemarkung St. Lorenz gemäß Anlage 2 - beschlossen.
- Allgemeines zum Einziehungsverfahren
Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 StrWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631, 2004 S. 140) selbst die Wegeeinziehungen.
Im förmlichen Einziehungsverfahren beschließt die Bürgerschaft zunächst darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.
Diese Einziehungsabsicht wird nach § 8 Abs. 3 StrWG öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung der Pläne der einzuziehenden Fläche zur Einsichtnahme (4 Wochen). Nach Beendigung der Auslegung haben alle Verkehrsteilnehmer gemäß §8 Abs. 4 StrWG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet, danach erfolgt die öffentliche Bekanntgabe (§8 Abs. 5 StrWG) der Einziehungsverfügung.
Widerspruchs- und klagebefugt hiergegen sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, das sind in der Regel nur die Anlieger, wenn die Zugänglichkeit ihres Grundstücks möglicherweise beeinträchtigt wird.
Anlagen
Anlage 1: Finanzielle Auswirkungen - entfällt
Anlage 2: Plan zur Einziehung – Auszug aus der „Digitalen Stadtgrundkarte“ (DSGK)
![]() | |||||
Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
![]() |
1 | öffentlich | Anlage 2_Plan_Einziehung_Havemeisterweg (1304 KB) |