Vorlage - VO/2015/02335  

Betreff: Wegeeinziehung von öffentlichen Flächen gemäß § 8 Abs. 1, Satz 2, des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) für Schleswig-Holstein: Einziehung des öffentlichen Parkplatzes Am Leuchtturm (ehem. Aqua Top). (5.660)
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in F. - P. Boden
Federführend:5.660 - Stadtgrün und Verkehr Bearbeiter/-in: Schott, Ralf
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Bauausschuss zur Vorberatung
02.03.2015 
Sitzung des Bauausschusses geändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.03.2015 
14. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n
Anlagen:
Anlage 2_Plan_Einz_P Aqua Top
Anlage 3_Parken in Travemünde

1 Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

 

 

 

Ergebnis:

x

Alle Beteiligten im Rahmen des B-Planver-fahrens 32.01.04 – Travemünde Strandpromenade – Maritim - ehem. Aqua Top

Bereich 300 Recht;

Keine rechtlichen Bedenken.

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

x

Nein

Begründung:

 

Eine gesonderte Beteiligung von Kindern

und Jugendlichen ist mangels spezifischer Betroffenheit nicht erfolgt.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

 

freiwillig

 

x

vorgeschrieben durch:  Das Straßen- und Wegegesetz für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

Nein

 

 

Ja (Anlage 1) –entfällt -

 


Begründung

  •     Planungsrechtliche Grundlagen

In den Jahren 1971/72 wurden auf einem Grundstück der Hansestadt Lübeck sowohl der Maritim-Komplex als auch das Spaßbad Aqua Top errichtet.

Grundlage hiefür ist der seit dem 05.03.1972 rechtskräftige Bebauungsplan 32.01.00 - Inneres Kurgebiet/Leuchtenfeld -, der das Grundstück Trelleborgallee 2 (Maritim Hotel) als Sondergebiet für Beherbergungsgewerbe festsetzt, in dem auch Restaurants, Tagungsstätten und Läden zulässig sind.

Das Grundstück Strandpromenade 1b (Aqua Top) ist darin als Sondergebiet für Kureinrichtungen, der westlich daran angrenzende Parkplatz als öffentliche Parkfläche festgesetzt. Zudem ist die Verkehrsfläche Am Leuchtenfeld sowie die Uferpromenade als Straßenverkehrsfläche, die Straße Am Brügmanngarten als eine mit einem Wegerecht zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Fläche festgesetzt.

Mit dem sich im Verfahren befindenden Bebauungsplan 32.01.04 – Travemünde Strandpromenade - Maritim - ehem. Aqua Top – soll der bisher geltende Bebauungsplan 32.01.00 vollständig ersetzt werden.

Grundlage ist das Ergebnis des durchgeführten Bieterverfahrens für die Nachnutzung dieses Grundstücks nach dem Komplettabriss des Aqua Tops, das am 25.05.2012 in der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck beschlossen wurde. Der sich im Verfahren befindende B-Plan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Neuerrichtung eines Hotels mit Schwimmbad und Wellnessbereich sowie einer Ferienapartmentanlage auf dem ehemaligen Aqua-Top-Grundstück schaffen.

Das Plangebiet wird über die Außenallee sowie die bestehende Zufahrt zu der Tiefgarage des Maritim Hotels erschlossen. Die notwendigen Stellplätze für die geplanten Neubauten sollen in einer Parkpalette für die Hotelnutzung und ebenerdig für die Apartmentnutzung auf dem Grundstück erstellt werden.

Für die Umsetzung der Planungen ist es erforderlich, den öffentlichen Parkplatz am ehemaligen Aqua Top und die Flächen des Maritim-Hotels mit in den Umgriff des B-Planes einzubeziehen, da für diese Bereiche neue Nutzungen vorgesehen sind.

  •     Einziehungsverfahren für den öffentlichen Parkplatz Am Leuchtturm

Für den geplanten Gebäudekomplex wird u.a. öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen und teilweise überbaut, so auf Dauer der öffentliche Parkplatz Am Leuchtturm (ehem. Aqua-Top) in der Straße Am Leuchtenfeld. Es entfallen ca. 180 öffentliche Stellplätze. Für ergänzende Grundstücksarrondierungen wird zudem eine kleine Teilfläche im Wendebereich der öffentlichen Straße Am Leuchtenfeld privatisiert.

 

Der dauerhafte Entzug des Gemeingebrauchs an den betroffenen (Teil-)Flurstücken 20/67 und 20/79 sowie 137 tlw. der Flur 3, Gemarkung Travemünde gemäß Anlage 2.bedarf einer förmlichen Einziehung.

Rechtsgrundlage hierfür ist §8 Abs. 1, Satz 2 StrWG unter der Voraussetzung, dass Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen. Die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sind festzustellen und gegeneinander abzuwägen.

Als öffentlicher Belang sind demnach zu berücksichtigen:

  •            Ziele und Grundsätze der Landesplanung

Das Plangebiet liegt innerhalb des baulichen Siedlungszusammenhangs im Siedlungsachsenraum Lübeck. Der Regionalplan für den Planungsraum II stellt den Bereich als baulich zusammenhängendes Siedlungsgebiet eines zentralen Ortes innerhalb der Abgrenzung des Achsenraums dar.

 

  •            Darstellungen des Flächennutzungsplanes

Der geltende Flächennutzungsplan (FNP) für die Hansestadt Lübeck, in der am 07.09.1989 von der Bürgerschaft beschlossenen und am 08.10.1990 in Kraft getretenen Fassung, zuletzt geändert durch die 115. Änderung/ Berichtigung vom 24.09.2014, stellt das Plangebiet als Sonderbaufläche mit hohem Grünanteil mit der Zweckbestimmung „Kurgebiet Sport und Erholung“ sowie „Hafen“’ dar.

Die vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplans stehen den Zielsetzungen des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. Der Bebauungsplan kann damit aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden.

  •            Integriertes Stadtentwicklungskonzept der Hansestadt Lübeck (ISEK 2010)

Im Entwicklungskonzept Lübeck liegt das Plangebiet innerhalb der Umgrenzung zentraler städtischer Bereiche im baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet.

  •            Landschaftsplan der Hansestadt Lübeck

Da im gültigen Landschaftsplan (Karte Entwicklung) für das Plangebiet keine Aussagen getroffen sind, steht die Planung den Aussagen des Landschaftsplanes nicht entgegen.

  •            Stadtteilentwicklungskonzept Travemünde 2025

              Masterplan Zentrales Kurgebiet / Travepromenade

Städtebaulich setzt der am 25.03.2010 von der Bür­gerschaft der Hansestadt Lübeck beschlossene „Masterplan für das Zentrale Kurgebiet“ den Rahmen. Er benennt das Ziel, zur Erhaltung und Entwicklung eines ausgewogenen Wohnungsmarktes ein Angebot zu entwickeln, das den wechselnden Bedürfnissen unterschiedlicher Lebensalter und Lebensformen gerecht wird. Zudem sind die Steigerung der touristischen Wettbewerbsfähigkeit Travemündes durch Bereitstellung ausreichender Bauflächen für Hotelneubauten, Ferien- und Apartmenthäuser, insgesamt der Ausbau und die Förderung des Tourismusangebotes angestrebt.

Zudem liegt das Plangebiet vollständig im Geltungsbereich der Satzung der Hansestadt Lübeck zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen für Teilbereiche im Stadtteil Travemünde vom 25. Juni 1990, die seit dem 11.07.1990 rechtskräftig ist.

Diesen öffentlichen Zielen und Interessen des Gemeinwohls stehen folgende, erkennbare private Interessen gegenüber:

  •            Belange der Allgemeinheit und der Anlieger

Die Allgemeinheit nutzt die öffentlichen Parkplätze für den Strandbesuch bzw. den Besuch des Kurgebiets / der Altstadt Travemündes. Mit der Einziehung des Parkplatzes „Am Leuchtturm“ werden ca. 180 öffentliche Parkplätze entfallen.

Die Hansestadt Lübeck hat 2014 das gesamte Angebot an öffentlichen Parkplätzen in Travemünde untersucht (siehe Anlage 3) und kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der von der KWL ermittelten Auslastung auch an Spitzentagen eine Reserve von ca. 20-30 % vorhanden und somit eine Reduzierung des Gesamtangebots vertretbar ist.

Zur Erweiterung der Reserve soll dennoch ein Neuangebot an ca. 200 öffentlichen Parkplätzen am Lotsenberg geschaffen werden (abzüglich der 56 gebundenen Stellplätze, die an den Hafenbahnhof verlagert werden sollen und das dortige Angebot von 100 öffentlichen Parkplätzen auf 44 reduzieren).

Da die Anlieger ihren Stellplatznachweis auf ihren Grundstücken zu erbringen haben, sind ihre Belange nicht weiter berührt.

Die Auslastungszahlen verdeutlichen, dass Reserven selbst an „Spitzentagen“ vorhanden sind, zudem wird ein zusätzliches Neuangebot am Lotsenberg geschaffen. So beeinträchtigt die Einziehung weder den Verkehr noch steht sie im Widerspruch zur öffentlichen Nutzbarkeit von Parkplätzen.

Auch steht sie weiter nicht im Widerspruch zur bisherigen öffentlichen Nutzung der verbleibenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche Am Leuchtenfeld.

Das öffentliche Wohl wird maßgeblich definiert durch die Festsetzungen des B-Planes und durch diesen rechtssatzmäßig festgestellt.

Insgesamt besteht kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der bisherigen Gegebenheiten in dem jetzigen Umfang, geringfügige Benachteiligungen wären in Kauf zu nehmen.

Die für die Einziehung sprechenden Belange des öffentlichen Wohls überwiegen nach derzeitiger Sachlage u.U. entgegenstehenden Einzelinteressen aus der Anliegerschaft. Durch diese Einziehung werden weiterhin das Interesse der Allgemeinheit und die Belange der künftigen Betreiber und Nutzer gewahrt. Zur Klärung und abschließenden Gewichtung sonstiger betroffener Belange dient das Auslegungsverfahren nach § 8 Abs. 3 StrWG.

Vor diesem Hintergrund wird auf der Grundlage des §8 Abs.1, Satz 2, StrWG die Einziehung des öffentlichen Parkplatzes Am Leuchtturm (ehem. Aqua-Top) und einer Teilfläche der Straße Am Leuchtenfeld - betreffend die Flurstücke 20/67 und 20/79 sowie 137 tlw. der Flur 3, Gemarkung Travemünde gemäß Anlage 2 - beschlossen.

  •      Allgemeines zum Einziehungsverfahren

Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 StrWG  in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631, 2004 S. 140)  selbst die Wegeeinziehungen.

Im förmlichen Einziehungsverfahren beschließt die Bürgerschaft zunächst darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.

Diese Einziehungsabsicht wird nach § 8 Abs. 3 StrWG öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung der Pläne der einzuziehenden Fläche zur Einsichtnahme (4 Wochen). Nach Beendigung der Auslegung haben alle Verkehrsteilnehmer gemäß §8 Abs. 4 StrWG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben.

Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet, danach erfolgt die öffentliche Bekanntgabe (§8 Abs. 5 StrWG) der Einziehungsverfügung.

Widerspruchs- und klagebefugt hiergegen sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, das sind in der Regel nur die Anlieger, wenn die Zugänglichkeit ihres Grundstücks möglicherweise beeinträchtigt wird.

Anlage 1: Finanzielle Auswirkungen - entfällt

Anlagen

Anlage 1: Finanzielle Auswirkungen - entfällt

Anlage 2: Plan zur Einziehung – Auszug aus der „Digitalen Stadtgrundkarte“ (DSGK)

Anlage 3: Parken in Travemünde

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 2_Plan_Einz_P Aqua Top (646 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich Anlage 3_Parken in Travemünde (822 KB)    
Stammbaum:
VO/2015/02335   Wegeeinziehung von öffentlichen Flächen gemäß § 8 Abs. 1, Satz 2, des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) für Schleswig-Holstein: Einziehung des öffentlichen Parkplatzes Am Leuchtturm (ehem. Aqua Top). (5.660)   5.660 - Stadtgrün und Verkehr   Beschlussvorlage öffentlich
VO/2015/02523   Auszug aus der Niederschrift des Bauausschusses vom 02.03.2015 zu TOP 3.1: Wegeeinziehung von öffentlichen Flächen gemäß §8 Abs.1, Satz2, des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) für Schleswig-Holstein: Einziehung des öffentlichen Parkplatzes Am Leuchtenfeld (ehem. Aqua Top). (5.660) - Vorlage (VO/2015/02335)   5.060 - Fachbereichs-Controlling   Blanko