Vorlage - VO/2015/02322
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Beschlussvorschlag
- Die Hansestadt Lübeck wird eine Tourismusabgabe gemäß § 10 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein erheben.
- Der Bürgermeister wird beauftragt, die erforderlichen Vorarbeiten zu leisten und im Rahmen dessen insbesondere alle notwendigen Auskünfte, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen erforderlich sind, einzuholen und der Bürgerschaft eine Satzung zur Erhebung der Tourismusabgabe zur Beschlussfassung vorzulegen.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis:
1.300 – Recht 1.201 – Haushalt und Steuerung 1.010 – Fachbereichscontrolling 1 2.020 – Fachbereichscontrolling 2 3.030 – Fachbereichscontrolling 3 4.040 – Fachbereichscontrolling 4 5.060 – Fachbereichscontrolling 5 |
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keine rechtlichen Bedenken keine Bedenken keine Bedenken keine Bedenken keine Bedenken keine Bedenken keine Bedenken |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
| X | freiwillig |
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| vorgeschrieben durch: |
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Finanzielle Auswirkungen: |
| Nein |
| X | Ja (Anlage 1) |
Begründung
Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in der Sitzung am 26.01.2012 unter TO-Punkt 4.5, Drs.Nr. 502 folgendes beschlossen:
Der Bürgermeister wird beauftragt, Gespräche mit dem Land Schleswig-Holstein aufzunehmen, um das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) zu ändern. Ziel der Gespräche soll sein, die Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe im gesamten Lübecker Stadtgebiet zu ermöglichen. Der Bürgerschaft ist fortlaufend zu berichten.
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 18.06.2014 eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) beschlossen, die am 01.08.2014 in Kraft getreten ist und es den Kommunen ermöglicht, sich als Tourismusort anerkennen zu lassen, um auf dieser Basis eine Tourismusabgabe gemäß § 10 KAG zu erheben. Durch die Tourismusabgabe können die Kosten der Tourismuswerbung sowie ein Teil der Aufwendungen für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu kulturellen und touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen auf die Personen und Personenvereinigungen umgelegt werden, denen durch den Tourismus wirtschaftliche Vorteile erwachsen.
Als Tourismusort anerkennen lassen, können sich Gemeinden, die nach § 4a der Landesverordnung über die Anerkennung als Kurort, Erholungsort oder Tourismusort (KurortVO) folgende Voraussetzungen erfüllen:
- eine landschaftlich bevorzugte Lage
- Vorhandensein bedeutender kultureller Einrichtungen (Museen, Theater etc.)
- internationale Veranstaltungen
- sonstige bedeutende Freizeiteinrichtungen von überörtlicher Bedeutung
- geeignete Angebote für die Naherholung (Ausflugsmöglichkeiten, Grünflächen, Rad- und Wanderwege, vielfältiges gastronomisches Angebot)
- erhebliches Gäste- und Tourismusaufkommen, welches mit den vorgenannten Punkten korrespondiert
- Festlegungen zu Tourismus und Erholung sind in den Raumordnungsplänen zu berücksichtigen
- Erfüllung der Hygieneanforderungen nach § 10 des Gesundheitsdienst-Gesetzes, insbes. sind Toiletten in ausreichender Anzahl und in hygienisch einwandfreien Zustand vorzuhalten
- eine zentrale Auskunftsstelle zu Unterkunftsmöglichkeiten, Einrichtungen und Veranstaltungen
Mit Datum vom 08.12.2014 hat der Bürgermeister einen entsprechenden Projektauftrag zur Einführung einer Tourismusabgabe unterzeichnet. Der Projektauftrag nebst Zeitplan ist dieser Vorlage als Anlage 2 – 5 beigefügt. Das zur Durchführung des Projektes benötigte Budget ist in der Anlage 1 – Finanzielle Auswirkungen dargestellt. Während der Einführungsphase stehen diesen Aufwendungen keine Erträge gegenüber. Den Aufwendungen werden erst ab Inkrafttreten der Satzung Mehrerträge aus dem Abgabenaufkommen gegenüberstehen.
Die Kick-Off-Veranstaltung hat zwischenzeitlich am 14.01.2015 unter Beteiligung der Fachbereiche 1 bis 5 und der Lübeck und Travemünde Marketing GmbH (LTM) zum Projekt stattgefunden und es wurden die nächsten unmittelbaren Schritte abgestimmt.
Hier sind insbesondere die Vorarbeiten im Rahmen des Anerkennungsverfahrens als Tourismusort und die Ermittlung der abgabefähigen Aufwendungen zu benennen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2015 erfolgen die Ermittlung der Abgabenpflichtigen und die Abfrage der Umsätze 2015.
Gemäß § 10 KAG können Auskünfte zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen vor Erlass der Satzung nur eingeholt werden, sofern ein Beschluss der Bürgerschaft hierzu vorliegt. Aus diesem Grunde ist der Beschluss zu Punkt 1 erforderlich.
Anlagen
Anlage 1 – finanzielle Auswirkungen
Anlage 2 – Projektauftrag
Anlage 3 – Ressourcen
Anlage 4 – Ablauf
Anlage 5 – Zeitplan
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Finanzielle Ausw. Haush (60 KB) | ||
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2 | öffentlich | Projektauftrag (207 KB) | ||
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3 | öffentlich | Ressourcen (251 KB) | ||
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4 | öffentlich | Ablauf (223 KB) | ||
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5 | öffentlich | Zeitplan (85 KB) |