Vorlage - VO/2015/02293  

Betreff: Antrag der Ausschussmitglieder Michelle Akyurt und Rolf Klinkel: Betriebskostenspiegel
Status:öffentlich  
Federführend:Geschäftsstelle der Fraktion BÜ90 DIE GRÜNEN Bearbeiter/-in: Klöckner, Hilde
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales zur Entscheidung
03.02.2015 
12. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 zurückgestellt   
03.03.2015 
13. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 zurückgestellt   
05.05.2015 
14. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 zurückgestellt   
02.06.2015 
15. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 zurückgezogen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Anlage/n

Der Bürgermeister wird gebeten,

Beschlussvorschlag

Der Bürgermeister wird gebeten,

 

1. dem Sozialausschuss zu berichten, inwieweit die Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren ab 01.01.2015 im Rahmen der Berechnung angemessener Betriebskosten im Konzept der Sozialen Sicherung vom 30.11.2014 berücksichtigt worden sind.

 

2. für das Gebiet der Hansestadt Lübeck einen Betriebskostenspiegel anfertigen zu lassen, der den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für ein schlüssiges Konzept entspricht. Die Anfertigung erfolgt im Zusammenhang mit der Herstellung des neuen Mietspiegels für die Hansestadt Lübeck.

 

3. für die Berechnung angemessener Betriebskosten bei der Übernahme der Unterkunftskosten wird das Konzept der Sozialen Sicherung vom 30.11.2014 bis zur Anfertigung eines schlüssigen Konzeptes ausgesetzt. So lange richtet sich die Höhe der Mietobergrenzen nach § 12 des Wohngeldgesetzes für die Mietstufe 4 (Hansestadt Lübeck) zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 %.

 

4. dem Sozialausschuss über die Umsetzung zu berichten.

Das Konzept für die Übernahme Betriebskosten ist nicht schlüssig und entspricht auch nicht den Forderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für die Ermittlungen angemessener Betriebskosten

Begründung

Das Konzept für die Übernahme Betriebskosten ist nicht schlüssig und entspricht auch nicht den Forderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für die Ermittlungen angemessener Betriebskosten.

 

r die Festsetzung der Betriebskostenobergrenze benutzt die Soziale Sicherung einen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes, der die Kosten in Schleswig-Holstein wiedergeben soll.

 

So beziehen sich die Datenermittlungen des Betriebskostenspiegels nicht auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck, sondern umfassen das gesamte Land Schleswig-Holstein. Das örtliche Bild des Lübecker Preisniveaus wird im Betriebskostenspiegel nicht wiedergegeben und er ist deshalb als Grundlage für ein schlüssiges Konzept ungeeignet (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 Az. B 14 AS 2/10 R).

 

Auch weist der Betriebskostenspiegel Schleswig Holstein noch weitere Mängel für die Ermittlung angemessener Betriebskosten aus. Er ist nicht repräsentativ, da für die Herstellung nur die Daten von einzelnen Mitgliedern des Deutschen Mieterbundes benutzt wurden, die dazu auch nicht systematisch und planmäßig erhoben wurden.

 

Bei der Ermittlung angemessener Betriebskosten dürfen nur Abrechnungen berücksichtigt werden, die alle relevanten Betriebskosten enthalten. Die Soziale Sicherung hat jedoch nicht nachgewiesen, wie Wasser- und Abwasserrechnungen die nicht an den Vermieter, sondern direkt an die örtlichen Versorgungsunternehmen gezahlt werden und in Vermieterabrechnungen fehlen, bei der Herstellung des Betriebskostenspiegel einbezogen wurden.

 

Die Soziale Sicherung hat die im November 2013 gewährten Leistungen für die Betriebskosten ausgewertet, und behauptet, dass diese Leistungen auskömmlich sind (vgl. „Schlüssiges Konzept zu angemessenen Kosten der Unterkunft für die Hansestadt Lübeck nach § 22 SGB II bzw. § 35 SGB XII“). Diese Leistungen sind aber nur auskömmlich, weil die Soziale Sicherung Leistungen ausschließlich für angemessene Betriebskosten gewährt, die sich nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes richteten. Darüber hinausgehende Kosten wurden nicht übernommen.

 

Dies ist jedoch kein Nachweis dafür, dass die von der Sozialen Sicherung für angemessen gehaltenen Betriebskosten ausreichend sind. Erforderlich ist eine Auswertung der anfallenden Betriebskosten der gesamten Wohnungen der Hansestadt Lübeck.


Anlagen