Vorlage - VO/2015/02230  

Betreff: Nothilfefonds - Förderung durch die Possehl-Stiftung
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senator/in Sven Schindler
Federführend:2.500 - Soziale Sicherung Bearbeiter/-in: Gorziza, Karin
Beratungsfolge:
Senat zur Senatsberatung
Ausschuss für Soziales zur Vorberatung
03.02.2015 
12. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2013/2018 unverändert beschlossen   
Hauptausschuss zur Vorberatung
10.02.2015 
24. Sitzung des Hauptausschusses unverändert beschlossen   
Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck zur Entscheidung
26.02.2015 
13. Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck 2013 - 2018 unverändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Finanzielle Auswirkungen
Sachverhalt
Anlage/n

Die Geldspende der Possehl-Stiftung in Höhe von 20

Beschlussvorschlag

Die Geldspende der Possehl-Stiftung in Höhe von 20.000,-- Euro wird angenommen.

 

 

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Verfahren

Beteiligte Bereiche/Projektgruppen:

Ergebnis:

 

2.500 Soziale Sicherung

 

 

 

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

 

Ja

gem. § 47 f GO ist erfolgt:

X

Nein

Begründung:

 

ist nicht erfolgt, da der Personenkreis von der Maßnahme nicht unmittelbar betroffen ist.

 

 

 

Die Maßnahme ist:

 

neu

 

X

freiwillig

 

 

vorgeschrieben durch

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

Nein, durchlaufende Mittel, die keine Auswirkungen auf den Haushalt haben.

 

 

Ja (Anlage 1)

 

In der sozialpädagogischen Arbeit im Bereich 2

Begründung

In der sozialpädagogischen Arbeit im Bereich 2.500 Soziale Sicherung erlebt man immer wieder LübeckerInnen, insbesondere ältere, kranke und behinderte Menschen, für die trotz akutem Hilfebedarf und intensiver Prüfung durch die Fachkräfte aufgrund der gesetzlichen Grundlagen keine Unterstützung möglich ist. Für diese LübeckerInnen ist es angedacht, einen „Nothilfefonds für besondere Härten“ ins Leben zu rufen. Hierfür wurde von der Possehl-Stiftung ein Betrag von 20.000,-- Euro (für 2 Jahre jeweils 10.000,-- Euro pro Jahr) zur Vergung gestellt.

 

 

 

Die Neuregelung des Spendenannahmeverfahrens gem. § 76 Abs. 4 GO und die damit verbundene Dienstanweisung vom 15.01.2014r die Abwicklung von Spenden machen es erforderlich, dass die Bürgerschaft über die Spendenannahme entscheidet.

keine

Anlagen

keine