Die Satzungsänderung führt zum einen zu einer direkten Mehreinnahme durch die Erhöhung des Steuersatzes, zum anderen verringert sich durch die Abschaffung unterschiedlicher Steuersätze für Erst-, Zweit- und weitere Hunde der Verwaltungsaufwand, sodass Zeitanteile in der Verwaltung für regelmäßige Hundebestandskontrollen freigesetzt werden. Diese Hundebestandskontrollen führen zusätzlich zu erhöhten, mindestens aber zu stabilen Steuereinnahmen und sind ebenfalls Konsolidierungsmaßnahme.
Zur Erhöhung des Steuersatzes:
Die letzte Erhöhung um rundungsbedingte Centbeträge fand mit der Euro-Umstellung zum 01.01.2002 statt. Zuvor betrug die Hundesteuer seit 01.01.1997 für den ersten Hund 122,71 €.
Eine unangemessene Belastung der Hundehalter durch die Steuererhöhung ist nicht zu erkennen. Das ergibt sich bereits aus der absoluten Höhe der Steuer von umgerechnet 12 € monatlich. Zudem dürfte der finanzielle Aufwand für die Hundehaltung wesentlich höher liegen als die finanzielle Belastung durch die erhöhte Hundesteuer. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Urteil vom 25.07.2013 einem Gutachten gefolgt, das eine durchschnittliche Gesamtbelastung von 900 bis 1.000 Euro pro Jahr ermittelt hat. Eine erdrosselnde Wirkung, die einem faktischen Verbot der Hundehaltung in der Hansestadt Lübeck gleich käme, liegt demnach ebenfalls nicht vor. Die mit der Erhebung der Hundesteuer möglicherweise in Einzelfällen verbundenen unzumutbaren Nachteile werden durch die in der Satzung vorgesehenen Steuerermäßigungs- und -befreiungstatbestände sowie die nach der Abgabenordnung bestehende Möglichkeit der Stundung und des Billigkeitserlasses vermieden.
Jährliche Mehreinnahmen von geschätzt 150.000 € würden mit einem Gesamtvolumen von 600.000 € über vier Jahre als Maßnahme in den Konsolidierungsfonds einfließen.
Zur Angleichung der Steuersätze:
Mit einem einheitlichen Steuersatz je Hund, der nicht mehr mit der Anzahl der im Haushalt angemeldeten Hunde variiert, unterscheidet sich der Satzungsentwurf von den vielen Hundesteuersatzungen anderer Städte. Durch einen gestaffelten Steuersatz, bei dem der weitere Hund höher besteuert wird als der Ersthund, soll grundsätzlich der Haltung mehrerer Hunde entgegengewirkt werden. Allerdings erscheint es fraglich, ob ein um 24,00 € höherer Steuersatz pro Jahr tatsächlich eine größere Lenkungswirkung entfaltet, als die Summe der Besteuerung von immerhin 288,00 € jährlich bei einem Steuersatz von 144,00 € pro Hund.
Bei einer Untersuchung der Arbeitsprozesse zur Hundesteuerveranlagung durch den Bereich Steuern stellte sich heraus, dass für die unterschiedlichen Steuersätze ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand betrieben werden muss, um den juristischen Anforderungen an die Steuergerechtigkeit genüge zu tun: So muss derzeit jeder neu angemeldete Hund überprüft werden, ob in dem Haushalt bereits ein weiterer Hund gehalten wird. Dies ist insbesondere bei Mehrfamilienhäusern und unterschiedlichen Nachnamen der zusammen lebenden Personen aufwendig. Zwar wird im Anmeldeformular nach einem weiteren Hund im Haushalt gefragt, jedoch wird oft aus Unwissenheit, diese Frage falsch beantwortet. Lediglich Einzelfälle fallen aufgrund Widersprüchlichkeiten oder durch andere Meldungen hier auf.
Sobald ein Hund aus der Haltung herausgenommen wird, verändern sich die Sätze für die verbleibenden Hunde und müssen nachträglich im System eingepflegt werden. Noch umfangreicher und damit arbeitsintensiver sind die Arbeitsschritte, wenn es innerhalb dieser Hundehaltung Ermäßigungen bzw. Befreiungen gibt.
So erreicht die Vereinheitlichung des Steuersatzes – neben der Transparenz für den Bürger – eine Aufwandsreduzierung bei der Sachbearbeitung von ca. 10 Stunden / Woche. Zudem werden Fehler bei der Berechnung vermieden und freie Kapazitäten können für verstärkte Hundesteuerkontrollen genutzt werden, die seit 2012 durchgeführt werden und deren jährliche finanzielle Mehrerträge in den Konsolidierungsfonds einfließen. Bisher wurde für das Jahr 2012 ein Betrag in Höhe von 114.000 € und für das Jahr 2013 in Höhe von 124.000 € für den Konsolidierungsfonds gemeldet. Für die Jahre 2014 und 2015 sind jeweils 40.000 € zu erbringen, die nach derzeitigen Stand auch erreicht werden.
Die einheitliche Veranlagung stellt sich wie folgt dar:
| Steuersatz bisher | Steuersatz neu |
1. Hund | 126,00 € | 144,00 € |
2. Hund | 150,00 € | 144,00 € |
3. Hund (und weitere) | 186,00 € | 144,00 € |
Es bleibt der erhöhte Steuersatz von 618,00 € für das Halten von gefährlichen Hunden.
Der Änderungsvorschlag basiert auf der Prämisse, dass mit einer Reduzierung des Steuersatzes für die Zweit- und weiteren Hunde der Lenkungszweck der Hundesteuer schon aufgrund des insgesamt hohen Steuersatzes in der Hansestadt Lübeck nicht unterlaufen wird. Sollte sich diese Annahme als falsch herausstellen und in Folgejahren ein unverhältnismäßig starker Zuwachs an Zweithunden zu verzeichnen sein, so wäre ein Wiedereinführen der Staffelung erneut zu erwägen. Bis dahin überwiegt jedoch die prozessorientierte Ausgestaltung der relativ kleinen Aufwandsteuer.
Derzeit sind in der Hansestadt Lübeck insgesamt 8.195 Hunde angemeldet. Davon sind 35 Hunde als gefährlich eingestuft und werden mit dem entsprechend höheren Steuersatz von 618,00 € versteuert. 7.536 Hunde werden als Ersthunde, 570 als Zweithunde und 54 als weitere Hunde geführt und versteuert.
Durch die Anpassung der Steuersätze werden redaktionelle Änderungen der Satzung notwendig. Außerdem sollen einige Paragraphen genauer definiert werden, um die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe für die Steuerpflichtigen zu verdeutlichen und so das Verwaltungshandeln transparenter zu machen. Dies betrifft insbesondere die Paragraphen, die die Steuerermäßigung bzw. die Steuerbefreiung regeln. Diese Änderungen und die entsprechende Begründung sind in der Synopse (Anlage 3) enthalten.