Gründungsviertel – Anpassung der Verkehrsführung Altstadt
Teil 0 Ausgangssituation
Teil I Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren
I.1 Bisherige straßen- und wegerechtliche Festsetzungen
I.2 Einziehungsverfahren nach § 8 Straßen- und Wegegesetz
I.2.1 Allgemeines zum Einziehungsverfahren
I.2.2 Einziehung von Teilflächen der Braun-, Fisch- und Alfstraße, Gerade Querstraße und der Einhäuschen Querstraße
I.2.3 Teileinziehung der Abschnitte der Braun- und Fischstraße jeweils zwischen An der Untertrave und Einhäuschen Querstraße sowie der Einhäuschen Querstraße mit einer 24stündigen Beschränkung der Widmung auf Fußgängerverkehr und berechtigten Fahrverkehr der Straßenkategorie C1
Teil II Verkehrskonzept Lübecker Altstadt
II.1 Anlass für die Korrektur des bestehenden Verkehrskonzeptes und Darstellung der Änderungen
II.1.1 Ruhender Verkehr/Neubebauung
II.1.2 Fließender Verkehr, Erreichbarkeit Lederstraße/Posthof
Teil 0 Ausgangssituation
Das Gründungsviertel ist einer der frühest bebauten Bereiche im westlichen Teil der Lübecker Altstadt. Es ist definiert durch das Gebiet zwischen Marienkirche und der Untertrave und umfasst die beiderseits der Fischstraße gelegenen vormaligen Schulgrundstücke der Hanseschule und der Dorothea-Schlözer-Schule (Zweigstelle) sowie die angrenzenden Straßen: Alfstraße (Norden), Alfstraße/Fischstraße (Osten), Braunstraße (Süden) und Einhäuschen Querstraße/Gerade Querstraße (Westen).
Der sich im Verfahren befindende Bebauungsplan 01.19.00 – Gründungsviertel – soll die städtebaulichen Rahmenbedingungen liefern, um die durch die Auslagerung von zwei Berufsschulen aus der Lübecker Innenstadt gemäß städtischem Berufsschul-Entwicklungsplan erforderliche Nachnutzung der frei geräumten Grundstücke beiderseits der Fischstraße im städtebaulichen Kontext des Gründungsviertels zu regeln. Dieses wird im Sinne einer kritischen Rekonstruktion der historischen Bebauungsstruktur und im Hinblick auf ein zukunftsweisendes Wohnen und Arbeiten in der Altstadt erfolgen.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes 01.19.00 sollen vor allem die Rahmenbedingungen für die städtebauliche Neuordnung und Entwicklung des Plangebietes als innerstädtisches Wohngebiet planungsrechtlich festgelegt werden. Angestrebt wird dabei eine städtebauliche Neuordnung im Sinne der sogenannten kritischen Rekonstruktion. Ziel ist dabei die Wiederherstellung des historischen Stadtgefüges der Lübecker Altstadt auf der Grundlage einer kleinteiligen Parzellenstruktur unter Berücksichtigung der historischen Baufluchten. Damit verbunden ist ganz wesentlich auch die räumliche Fassung der Straßenräume nach historischem Vorbild verknüpft mit einer Reduzierung der bisherigen Straßenverkehrsflächen insbesondere in der Einhäuschen Querstraße und in der Gerade Querstraße, die infolge der Nachkriegsbebauung nicht nur in ihrem Verlauf versetzt, sondern zur Aufnahme von ruhendem Verkehr teilweise auch erheblich aufgeweitet worden waren.
Der städtebauliche Rahmenplan für das Gründungsviertel ist den politischen Gremien in den vergangenen Monaten mehrfach zur Kenntnis gegeben und in den Grundzügen gebilligt bzw. beschlossen worden (Bericht zur „Neuordnung des Gründungsviertels“ – VO/2013/00734 – zur Kenntnis genommen in der Bürgerschaftssitzung vom 28.11.2013, und zuletzt „Herstellung baureifer Grundstücke im Gründungsviertel und Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages zu deren Vermarktung“ – VO/2014/01607, beschlossen in der Bürgerschaftssitzung vom 26.06.2014).
Unmittelbar verbunden mit dem städtebaulichen Konzept für das Gründungsviertel und seiner Umsetzung ist eine Änderung des bisherigen Verkehrskonzeptes.
Voraussetzung für die Wiederherstellung historischer Baufluchten in Braun-, Fisch- und Alfstraße sowie für die Herstellung (aus dem historischen Stadtgrundriss abgeleiteter) schmaler Straßenräume in der Einhäuschen und der Gerade Querstraße ist neben der Aufstellung des Bebauungsplanes 01.19.00 die Einziehung derjenigen Verkehrsflächen, die künftig bebaut werden sollen. Das Einziehungsverfahren soll im Weiteren weitgehend parallel zum Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Teil I Einziehungs- und Teileinziehungsverfahren
I.1 Bisherige straßen- und wegerechtliche Festsetzungen
Das Konzept der täglichen „Verkehrsberuhigten Altstadt“ wurde straßen- und wegerechtlich mit der Einziehungsverfügung des damaligen Ministers für Wirtschaft und Verkehr und des Innenministers des Landes Schleswig-Holstein vom 27.03.1996 umgesetzt.
Die Teileinziehung der Altstadtstraßen erfolgte unter Beschränkung der Widmung auf Fußgängerverkehr und berechtigten Fahrverkehr
sonnabends in der Zeit von 10.00 – 18.00 Uhr
sonntags bis freitags in der Zeit von 11.30 – 18.00 Uhr.
Diese Regelung betraf zunächst auf gesamter Länge die dem Gründungsviertel zuzuordnenden Straßen: Alfstraße, Braun- und Fischstraße, Gerade Querstraße, Neue Querstraße, Einhäuschen Querstraße sowie die Lederstraße.
Im Rahmen der Weiterentwicklung des Konzeptes zur Verkehrsberuhigung der Lübecker Altstadt erging am 01.07.1998 die Einziehungsverfügung für das sog. „Überarbeitete Feinkonzept“ mit der Bildung der Straßenkategorien A bis D und den jeweiligen Beschränkungen.
Auf dieser Grundlage gehören seitdem u.a. die Alfstraße, die Braun- und die Fischstraße jeweils in dem Abschnitt zwischen Einhäuschen Querstraße und Schüsselbuden, die Gerade Querstraße und die Lederstraße zur Straßenkategorie C1, für die eine 24stündige Beschränkung der Widmung auf Fußgängerverkehr und berechtigten Fahrverkehr erfolgte.
Die Abschnitte der Braun- und Fischstraße jeweils zwischen An der Untertrave und Einhäuschen Querstraße sowie die Einhäuschen Querstraße selbst waren von dieser Regelung ausgenommen.
Grundlage hierfür war die gleichzeitige Widmungsverfügung des Bürgermeisters vom 01.07.1998, wonach gemäß § 6 Abs. 1 StrWG die letztgenannten Abschnitte wieder zu einer 24 Stunden uneingeschränkt befahrbaren Straße für den Kraftfahrzeugverkehr gewidmet wurden.
Zusammenfassend bestehen aufgrund dieser straßen- und wegerechtlichen Festsetzungen für die Braun- und Fischstraße derzeit folgende Verkehrsbeschränkungen siehe hierzu Anlage 2:
- Braun- und Fischstraße jeweils zwischen An der Untertrave und Einhäuschen Querstraße sowie die Einhäuschen Querstraße selbst als 24 Stunden uneingeschränkt befahrbare Straßen für den Kraftfahrzeugverkehr.
- Braun- und Fischstraße jeweils zwischen Einhäuschen Querstraße und Schüsselbuden mit einer 24stündigen Beschränkung der Widmung auf Fußgängerverkehr und berechtigten Fahrverkehr der Straßenkategorie C1.
I.2 Einziehungsverfahren nach § 8 Straßen- und Wegegesetz
Im Zusammenhang mit dem sich in der Aufstellung befindenden Bebauungsplan 01.19.00 ‑ Gründungsviertel ‑ sollen in der Braun-, Fisch- und Alfstraße die historischen Baufluchten weitestgehend wieder hergestellt werden und damit auch die historisch schmalen Straßenquerschnitte wieder entstehen.
Wesentliches Planungsziel der städtebaulichen Neuordnung ist dabei die Wiederaufnahme der historischen Straßenfluchten der Rippenstraßen Braunstraße, Fischstraße und Alfstraße. Durch die Schulbauten der 50er-Jahre, die teilweise deutlich gegenüber den alten Baufluchten zurückgesetzt standen, waren hier (im Vergleich zur historischen Bebauung) teilweise breitere Straßenräume entstanden. Im Zuge der städtebaulichen Neuordnung der vormaligen Schulgrundstücke sollen die historischen Fluchten wieder aufgenommen werden.
In der Einhäuschen Querstraße und der Gerade Querstraße (vormals Krumme Querstraße) ist hingegen eine Wiederherstellung der historischen Straßenverläufe aufgrund der abweichend von den alten Baufluchten erfolgten Neubebauung der 50er-Jahre derzeit nicht möglich. Ziel der Planung ist hier jedoch ausdrücklich, die bisher durch Parkplätze aufgeweiteten Straßenräume in ihrer Breite so zurückzubauen, dass sie sich als schmale Querstraße in den für die Lübecker Altstadt charakteristischen Stadtgrundriss einfügen. Ausgehend von den jeweils auf der Westseite der beiden Querstraßen vorhandenen und zu erhaltenden Bebauung soll der Bebauungsplan dementsprechend die jeweils östlichen Straßenbegrenzungslinien neu festsetzen, sodass Teile der bisherigen Verkehrsflächen der Einhäuschen und der Gerade Querstraße entsprechend dem vom Bereich Stadtplanung erstellten städtebaulichen Rahmenplan als Bauflächen entwickelt und bebaut werden können. Für die Gerade Querstraße ist dabei ein schmaler Straßenquerschnitt von 6,5 m vorgesehen, der den ebenfalls sehr schmalen Verlauf der Gerade Querstraße nördlich der Alfstraße fortsetzt. Für die Einhäuschen Querstraße ist mit 8,5 m ein etwas breiterer Querschnitt vorgesehen, da hier die auf der westlichen Straßenseite vorhandene dreigeschossige Bebauung höher ausgeprägt ist als in der Gerade Querstraße und dementsprechend auch die künftige östliche Randbebauung mit einer daran anknüpfenden Höhe vorgesehen ist. Zudem soll die Einhäuschen Querstraße ausreichend breit dimensioniert sein, um den in eine unter der östlichen Randbebauung geplante Tiefgarage ein- und ausfahrenden Verkehr abwickeln zu können.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die bisherigen straßen- und wegerechtlichen Festsetzungen - wie nachfolgend ab Pkt. I.2.2 beschrieben - zu modifizieren und Straßenteilflächen komplett einzuziehen.
I.2.1 Allgemeines zum Einziehungsverfahren
Die Hansestadt Lübeck verfügt als Straßenbaulastträger auf der Grundlage des § 8 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631, 2004 S. 140) selbst die Wegeeinziehungen.
Im förmlichen Einziehungsverfahren beschließt die Bürgerschaft zunächst darüber, ob sie die Absicht hat, eine öffentliche Verkehrsfläche einzuziehen. Dazu dient diese Vorlage.
Diese Einziehungsabsicht wird nach § 8 Abs. 3 StrWG öffentlich bekannt gemacht unter Hinweis auf Zeit und Ort der Auslegung der Pläne der einzuziehenden Fläche zur Einsichtnahme (4 Wochen). Nach Beendigung der Auslegung hat jedermann gemäß § 8 Abs. 4 StrWG die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen Einwendungen gegen die Einziehung zu erheben.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Einwendungsfristen werden die Einwendungen von der Verwaltung bewertet, danach erfolgt die öffentliche Bekanntgabe (§ 8 Abs. 5 StrWG) der Einziehungsverfügung.
Widerspruchs- und klagebefugt hiergegen sind nur Personen, die in ihren subjektiven Rechten betroffen sind, das sind in der Regel nur die Anlieger, wenn die Zugänglichkeit ihres Grundstücks möglicherweise beeinträchtigt wird.
I.2.2 Einziehung von Teilflächen der Braun-, Fisch- und Alfstraße, Gerade Querstraße und der Einhäuschen Querstraße
Mit der Wiederaufnahme der historischen Baufluchten werden die bisherigen Baufelder unter Einbeziehung öffentlichen Straßenraums neu definiert.
Teilflächen der öffentlichen Verkehrsflächen: Braun-, Fisch- und Alfstraße und Gerade Querstraße sowie der Einhäuschen Querstraße werden auf Dauer durch die geplanten Hochbauten überbaut und stehen zukünftig nicht mehr für Verkehrszwecke zur Verfügung.
Infolge der dauerhaften Überbauung von Teilflächen aus öffentlichen Verkehrsflächen auf der Grundlage des B-Planes 01.19.00 – Gründungsviertel – sind die in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 StrWG in vollem Umfang einzuziehen.
I.2.3 Teileinziehung der Abschnitte der Braun- und Fischstraße jeweils zwischen An der Untertrave und Einhäuschen Querstraße sowie der Einhäuschen Querstraße mit einer 24stündigen Beschränkung der Widmung auf Fußgängerverkehr und berechtigten Fahrverkehr der Straßenkategorie C1
Infolge des Wegfalls des öffentlichen Parkplatzes an der Einhäuschen Querstraße ist es nicht länger erforderlich, die Braun- und Fischstraße jeweils zwischen An der Untertrave und Einhäuschen Querstraße als 24 Stunden uneingeschränkt befahrbare Straßen für jeglichen Kraftfahrzeugverkehr zu belassen.
Für die genannten Teilabschnitte der Braun– und Fischstraße sowie für die Einhäuschen Querstraße wird gemäß Anlage 5 auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrWG die Teileinziehung mit einer 24stündigen Beschränkung der Widmung auf Fußgängerverkehr und berechtigten Fahrverkehr der Straßenkategorie C1 beschlossen.
Im Rahmen der straßenbaulichen Umgestaltung werden die Straßenquerschnitte der Einhäuschen Querstraße von ursprünglich ca. 30 m (inkl. Parkplatzflächen) auf 8,50 m und der Gerade Querstraße von ursprünglich ca. 15 m auf ca. 6,50 m reduziert.
Adäquate Ersatzflächen für die aufzuhebenden öffentlichen Parkmöglichkeiten und das Bewohnerparken stehen zum Teil am Altstadtrand (An der Untertrave) sowie auf der Mittleren Wallhalbinsel zur Verfügung.
Rechtsgrundlage für die beabsichtigten Einziehungen ist § 8 Abs. 1 Satz 2 StrWG unter der Voraussetzung, dass Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die gegenüber privaten Interessen überwiegen. Die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sind festzustellen und gegeneinander abzuwägen.
Als öffentlicher Belang sind demnach zu berücksichtigen:
- Rahmenplan für die Entwicklung der Lübecker Altstadt: In seinem Leitbild werden drei Oberziele für die Altstadt benannt; dies sind
Erhaltung der Innenstadt Lübeck in der Gesamtheit ihrer kulturhistorischen Werte und stadtbildprägende Elemente als nationales und internationales Kulturdenkmal,
Erhalt und Stärkung der Wohnfunktion für unterschiedliche Bevölkerungsgruppen,
Beibehaltung der Innenstadt als Einkaufszentrum und Standort zentraler und oberzentraler Einrichtungen für die Versorgung der Bevölkerung der Hansestadt Lübeck und ihres Einzugsbereiches mit ca. 550.000 Einwohnern.
- Städtebauliche Gründe: Die Wahrung bzw. die Wiederherstellung des geschlossenen Straßenraumes unter Wiederaufnahme historischer Baufluchten auf der Grundlage des Bebauungsplanes 01.19.00 – Gründungsviertel.
- Gründe des städtebaulichen Denkmalschutzes: Die Rekonstruktion der historischen Straßenfluchten der Braun-, Fisch und Alfstraße steht im Einklang mit den denkmalpflegerischen Zielen der Erhaltung und Wiederherstellung des historischen Stadtgrundrisses. Dies gilt ganz wesentlich auch für die Verschmälerung der Einhäuschen und der Gerade Querstraße, deren Querschnitte sich nach dem Rückbau wieder in das System der sich räumlich den Rippenstraßen unterordnenden Querstraßen einfügen werden.
- Touristische Gründe: Durch die geplante Neubebauung der beiderseits der Fischstraße gelegenen Baublöcke wird der bisher für Touristen wenig attraktive Bereich der Lübecker Altstadt zwischen Marienkirchhof und Untertrave erheblich aufgewertet. Da das Projekt Gründungsviertel durch den hier verfolgten Lübecker Weg der Neubebauung auf historischen Parzellen auch für die Fachöffentlichkeit von besonderem Interesse ist und sein wird, ist davon auszugehen, dass das Gründungsviertel während der Bauzeit und auch danach zahlreiche architekturinteressierte Stadtbesucher anziehen wird. Die Umsetzung des Projekts wird somit auch mittelbar zur Attraktivitätssteigerung der Lübecker Altstadt für den Tourismus beitragen.
- Wirtschaftliche Gründe: Die geplante Neubebauung des Gründungsviertels wird sich wirtschaftlich spürbar auf die örtliche Bauwirtschaft sowie auf baubegleitende Berufe und Dienstleistungen auswirken. Da in den Erdgeschossen der neuen Gebäude auch Läden, Handwerksbetriebe und Büros bzw. Räume für Freiberufler entstehen sollen, wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass sich hier in der Lübecker Altstadt neben im Stadtgebiet umziehenden auch neue Kleinbetriebe und –unternehmen ansiedeln werden, die zur Stärkung der Funktion der Altstadt als Versorgungs- und Wirtschaftsstandort beitragen. Damit verbunden ist die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Generierung von Steuereinnahmen (v.a. Gewerbesteuer) für den städtischen Haushalt.
- Verkehrliche Gründe in der Gerade und Einhäuschen Querstraße:
* dort die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Erhöhung der Sicherheit der einzelnen Verkehrsteilnehmer und die Erhöhung der Leichtigkeit und Ordnung des Verkehrs: verbesserter Schutz des ungestörten und verkehrssicheren Fußgänger- und Radfahrverkehrs;
* dort die Entlastung der Anwohner durch die überwiegende Unterbindung des motorisierten Verkehrs und der damit verbundenen Beeinträchtigungen. Die Ein- und Ausfahrten zur/von der geplanten privaten Tiefgarage ohne Kundenparkplätze in der Einhäuschen Querstraße bleibt uneingeschränkt möglich.
Diesen öffentlichen Zielen und Interessen des Gemeinwohls stehen folgende, erkennbare private Interessen gegenüber:
- Belange der direkten Bewohner/Anlieger des Gründungsviertels betreffend Beeinträchtigung verkehrlicher oder sonstiger rechtlicher Art, z.B. durch den Wegfall der öffentlichen Parkplätze in der Einhäuschen Querstraße und Reduzierung der Bewohnerparkflächen.
Die Verkehrsinteressen und sonstigen Belange der umliegenden Bewohner und Parkplatznutzer sowie der Allgemeinheit werden von der eingeleiteten Einziehung gemäß Anlagen 4+5 berührt, da öffentliche Parkplätze und Bewohnerparkplätze aufgehoben werden. Adäquate Ersatzparkflächen stehen - wie oben ausgeführt - zum Teil am Altstadtrand (An der Untertrave) und auf der Mittleren Wallhalbinsel zur Verfügung. Voraussichtlich werden auch Tiefgaragenplätze zur Verfügung stehen (s. unten Teil II).
Mit der weiteren Herausnahme von Verkehrsarten wird eine Attraktivitätssteigerung mit Verbesserung der Wohn- und Lebensverhältnisse für die Bewohner des Gründungsviertels erzielt.
Die vollständige Einziehung von Teilflächen der Alf-, Fisch- und Braunstraße sowie Einhäuschen Querstraße stellt auch weiterhin den privaten Anliegergebrauch sicher, d.h. das aus Artikel 14 GG abgeleitete Recht auf Erhaltung der (Anlieger-) Anschlüsse zu dem davor liegenden Straßenteil und weiterführend an das öffentliche Straßenverkehrsnetz. Auch werden die Verkehrsinteressen der dortigen Bewohner sowie der Allgemeinheit von der Einziehung nicht berührt.
Den Belangen der Fa. Bedué Elektrogroßhandel auf uneingeschränkte Zu- und Abfahrt ihrer Kundenparkplätze auf dem eigenen Grundstück wird durch eine Zusatzbeschilderung nach StVO Rechnung getragen.
Die für die Einziehung sprechenden Belange des öffentlichen Wohls überwiegen nach derzeitiger Sachlage u.U. entgegenstehenden Einzelinteressen aus der Anliegerschaft. Durch diese Einziehung werden weiterhin das Interesse der Allgemeinheit, die Belange der künftigen Betreiber/Nutzer und die Belange der betroffenen Bewohner gewahrt. Zur Klärung und abschließenden Gewichtung sonstiger betroffener Belange dient das Auslegungsverfahren nach § 8 Abs. 3 StrWG.
Vor diesem Hintergrund wird auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrWG folgende Einziehung beschlossen:
- Einziehung von Teilflächen der Braun-, Fisch- und Alfstraße sowie der Gerade Querstraße und der Einhäuschen Querstraße gemäß Anlage 4;
- Teileinziehung eines Teilstücks der Fisch- und Braunstraße jeweils zwischen An der Untertrave und Einhäuschen Querstraße sowie der Einhäuschen Querstraße gemäß Anlage 5 mit einer 24stündigen Beschränkung der Widmung auf Fußgängerverkehr und berechtigten Fahrverkehr der Straßenkategorie C1.
Teil II Verkehrskonzept Lübecker Altstadt
II.1 Anlass für die Korrektur des bestehenden Verkehrskonzeptes und Darstellung der Änderungen
Ende 2009 ist mit den vorbereitenden Maßnahmen für die archäologischen Grabungen begonnen worden. Bestandteil des Grabungsfeldes war auch die Einhäuschen Querstraße. Auf der Fläche dieser öffentlichen Verkehrsfläche befanden sich bis dahin bewirtschaftete Parkplätze. Für die Bewohner des Bewohnerparkbereiches H war die Nutzung unentgeltlich möglich. Eine entsprechende Regelung war auch für das Parken am Fahrbahnrand in der Fisch- und Braunstraße zwischen Einhäuschen Querstraße und der Straße An der Untertrave vorhanden. Diese Straßenabschnitte und die Einhäuschen Querstraße waren daher im Rahmen des Teileinziehungsverfahrens zur Verkehrsberuhigung der Lübecker Altstadt für jeglichen Verkehr frei befahrbar.
Mit Wegfall der Parkmöglichkeiten auf den Flächen der Einhäuschen Querstraße durch die Grabungstätigkeiten entfiel diese Notwendigkeit für den allgemeinen Verkehr, zumal eine Wendemöglichkeit in der Fischstraße nicht vorhanden war und die Plätze in der Braunstraße wegen der Einbahnstraßenregelung in Richtung der Straße An der Untertrave für den allgemeinen Verkehr nicht erreichbar waren. Aus diesem Grund ist ab diesem Zeitpunkt die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt, die Zufahrtsbeschränkung für die Fischstraße bereits an der Zufahrt An der Untertrave zu beschildern.
II.1.1 Ruhender Verkehr/Neubebauung
Mit der nun anstehenden Neubebauung und Umgestaltung der Straßenräume entfallen auch die Parkmöglichkeiten dauerhaft.
Das Verkehrskonzept ist daher anzupassen, siehe hierzu Anlage 3; dieses soll nunmehr vollzogen werden.
Als Ersatz für die entfallenen Parkmöglichkeiten ist den Bewohnern des Bewohnerbereiches das unentgeltliche Abstellen ihrer Kraftfahrzeuge auf den Parklätzen der Mittleren Wallhalbinsel östlich der Willy-Brandt-Allee ermöglicht worden.
Mit der Umgestaltung der Straßenräume soll gemäß der politischen Zielsetzung dort die Aufenthaltsqualität verbessert werden, infolge wird die Anzahl der öffentlichen Parkplätze im Gründungsviertel reduziert. Für die Eigentümer/Mieter der vorgesehenen Neubebauung im Gründungsviertel ist eine private (Quartiers-) Tiefgarage an der Einhäuschen Querstraße vorgesehen, die auch den vorhandenen „Altbewohnern“ grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden soll, sofern die Kapazität ausreicht. Zurzeit wird davon ausgegangen, dass in der Tiefgarage insgesamt 108 Plätze für Pkw und im öffentlichen Straßenraum max. 78 Bewohnerparkplätze zur Verfügung stehen werden.
In diesem Zusammenhang wird der Hinweis auf die Neuordnung der Bewohnerparkbereiche der Lübecker Altstadt gegeben, von der Bürgerschaft zur Kenntnis genommen am 18.09.2014, siehe Anlage 6. Den Bewohnern des neu zugeschnittenen Parkbereiches bleibt es weiterhin möglich, die Parklätze der Mittleren Wallhalbinsel östlich der Willy-Brandt-Allee zu nutzen.
II. 1.2 Fließender Verkehr, Erreichbarkeit Lederstraße/Posthof
Das bestehende Verkehrsmodell der Altstadt (s. Anlage 2) hat sich weiter bewährt. In Zusammenhang mit den Veränderungen im Gründungsviertel wird eine Korrektur in der Verkehrslenkung vorgeschlagen, die die Erreichbarkeit des Posthofes über Leder- und Braunstraße betrifft. Die vorgesehene Umgestaltung der Straßen im Gründungsviertel schafft die Möglichkeit, die „untere“ Braunstraße (Abschnitt zwischen Lederstraße und Straße An der Untertrave) zur Einrichtung des Zweirichtungsverkehrs für Kraftfahrzeuge mit einer Fahrgassenbreite von 5,50 Metern auszubilden. Dadurch wäre der Posthof auf kurzem Weg direkt an die Straße An der Untertrave angebunden; zzt. ist nur eine umwegige Erreichbarkeit über die Straße An der Untertrave, Beckergrube, Fünfhausen, Schüsselbuden und Braun- sowie Lederstraße möglich – siehe Beschlusspunkt 2.1.
Für die Gerade Querstraße und die Einhäuschen Querstraße ist die Einrichtung als Einbahnstraßen vorgesehen. Wie in allen anderen Einbahnstraßen auch soll der Radverkehr in Gegenrichtung zugelassen werden.