Vorlage - VO/2014/01915
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Beschlussvorschlag
Begründung
Mit Datum vom 25.08.2014 sind von BüM Zander folgende Fragen zur Hauptausschuss-Sitzung am 02.09.2014 gestellt und um deren schriftliche Beantwortung gebeten worden:
- Wie viel Mitarbeiter (m/w) der Verwaltung der Hansestadt Lübeck waren vor ihrer Anstellung oder sind es noch a) als ehrenamtliche Kommunalpolitiker in politischen Gremien (Bürgerschaft und Ausschüsse, etc,) aktiv oder hatten und haben b) Funktionen und Parteien und Wählergemeinschaften?
- Wie viel Mitarbeiter (m/w) der städtischen Gesellschaften waren vor ihrer Anstellung oder sind es noch a) ehrenamtliche Kommunalpolitiker in politischen Gremien (Bürgerschaft und Ausschüssen, etc.) aktiv oder hatten und haben b) Funktionen in Parteien und Wählergemeinschaften?
- Welchen Parteien gehören diese Mitarbeiter an?
- In welchen Besoldungsgruppen bzw. Entgeltgruppen sind diese Mitarbeiter zurzeit eingruppiert?
Die Hansestadt Lübeck begrüßt das ehrenamtliche Engagement auch von MitarbeiterInnen der Hansestadt Lübeck in allen Lebensbereichen als Beitrag zu einem lebendigen Gemeinwesen und Ausdruck des Zusammenhalts der Gesellschafts- bzw. Stadtkultur, - und zwar unabhängig davon, ob dies vor Diensteintritt oder während des aktiven Dienstes erfolgt und soweit dies mit der geltenden Rechtsordnung im Einklang steht.
Dies vorausgeschickt, wird zu den Fragen zusammenfassend wie folgt Stellung genommen:
Die Beantwortung der gestellten Fragen würde voraussetzen, dass in der Hansestadt Lübeck und den städtischen Gesellschaften - in rechtswidriger Weise - eine systematische Erfassung der politischen Orientierung und Tätigkeiten der MitarbeiterInnen erfolgt.
Derartige Daten sind weder bei der Hansestadt Lübeck, noch bei ihren Gesellschaften vorhanden und dürften aus Rechtsgründen auch nicht erhoben werden.
Politische Einstellung und Betätigung unterliegen dem grundrechtlichen Schutz auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie der Meinungsfreiheit. Nur sofern der Arbeitgeber ein besonderes, schützenswertes Interesse an der Kenntnis der politischen Einstellung von Bewerbern und Mitarbeitern hat, was ausschließlich bei sog. Tendenzbetrieben wie Kirchen der Fall ist, dürfen Fragen nach der politischen Orientierung und Betätigung gestellt werden.
Auch hat das Bundesdatenschutzgesetz, welches insofern auch für Beschäftigte von Kommunen und deren Gesellschaften gilt, klargestellt, dass personenbezogene Daten nur im engen Rahmen der Erforderlichkeit entweder für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung und Beendigung erhoben und genutzt werden dürfen.
Vor diesem Hintergrund verbietet es sich auch, eine Auswertung öffentlich zugänglicher Informationsquellen bzgl. der politischen Betätigungen von MitarbeiterInnen vorzunehmen.
Der Auskunftsanspruch der Bürgerschafts- und Hauptausschussmitglieder erfasst nur Informationen, die dem Bürgermeister vorliegen bzw. die er als Gesellschaftervertreter von den Gesellschaften erfragen kann.
Da der Auskunftsgegenstand eine rechtswidrige Datenerhebung voraussetzte, kann die gewünschte Auskunft nicht erteilt werden.
Anlagen
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