Vorlage - VO/2013/00986
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Beschlussvorschlag
Aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.02.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), wird der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wie folgt festgesetzt:
Im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf 6.400 €
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 6.400 €
einem Jahresüberschuss von 0 €
einem Jahresfehlbetrag von 0 €
Im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 6.400 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf 2.800 €
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 €
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 €
Auf die Ausführung des Haushaltsplanes finden die Durchführungsbestimmungen zur Haushaltssatzung der Hansestadt Lübeck sinngemäß Anwendung.
Die Stiftung HAUS DER JUGEND bezweckt Einrichtungen der Jugendpflege zu schaffen und zu fördern.
Der Bereich Jugendarbeit / Jugendamt verwaltet die Stiftung gem. § 5 der Stiftungssatzung in der Fassung vom 29. April 1976.
Verfahren
Beteiligte Bereiche/Projektgruppen: Ergebnis: |
| Bereich 4.513 – Jugendarbeit / Jugendamt Einvernehmlich |
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Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
| Ja |
gem. § 47 f GO ist erfolgt: | X | Nein |
Begründung: |
| Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist nicht erfolgt, weil die Haushaltspläne an sich keine unmittelbare Wirkung nach aussen entfalten. |
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Die Maßnahme ist: |
| neu |
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| freiwillig |
| X | vorgeschrieben durch: § 98 Abs. 2 GO |
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Finanzielle Auswirkungen: | X | Siehe Beschlussfassung |
Begründung
Die Hansestadt Lübeck, Fachbereich Kultur und Bildung, verwaltet die Stiftung Haus der Jugend. Rechtgrundlagen sind das Allgemeine Landesverwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.06.2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), das Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz – StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch LVO vom 12.10.2005 (GVOBl. S. 487) und die Stiftungssatzung.
Seit dem Haushaltsjahr 1974 ist anstelle einer Haushaltssatzung der Beschluss der Gemeindevertretung über einen Haushaltsplan der Stiftung erforderlich. Der Beschluss umfasst auch den Stellenplan als Bestandteil des Haushaltsplanes. Der Stiftungshaushalt Haus der Jugend enthält keine Personalausgaben, daher ist auch kein Stellenplan aufgeführt.
Anlagen
1 Ergebnisplan
2 Finanzplan
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Anlagen: | |||||
Nr. | Status | Name | |||
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1 | öffentlich | Ergebnisplan (51 KB) | ||
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2 | öffentlich | Finanzplan (64 KB) |