Anfrage aus der Bauausschusssitzung am 18.03.2024 unter TOP 6.2.12:
In der Sitzung des Bauausschusses am 04.03.2024 wurde seitens der Verwaltung mitgeteilt, dass sie beabsichtige, die Einmündung der Oderstraße in die Schwartauer Landstraße baulich zu unterbinden. Dadurch soll der Kfz-Verkehr aus der Oderstraße in die Parallelstraße zur Schwartauer Landstraße umgeleitet werden; Gleiches gilt für den Kfz-Verkehr aus der Schwartauer Landstraße in die Oderstraße. – Dieses vorausgeschickt, frage ich wie folgt:
1. Wie groß ist das Verkehrsaufkommen aus der Oderstraße in die Richtungen Lübeck und Bad Schwartau?
2. Wie groß ist das Verkehrsaufkommen aus den Richtungen Lübeck und Bad Schwartau in die Oderstraße?
3. Wie groß ist das Verkehrsaufkommen aus der Oderstraße in die Parallelstraße zur Schwartauer Landstraße in Richtung Lübeck und Bad Schwartau?
4. Wie groß ist das Verkehrsaufkommen in die Oderstraße aus der Parallelstraße zur Schwartauer Landstraße aus Richtung Lübeck und Bad Schwartau?
5. Wann hat sich die Unfallkommission mit der offenbar kurzfristig nicht ausreichenden Wirkung des angeordneten Rechtsabbiegeverbots befasst und welche Empfehlung hat sie dazu ausgesprochen?
6. Wer hat über die geplante bauliche Unterbindung der Einmündung entschieden?
7. Wie soll die geplante bauliche Unterbindung der Einmündung ausgestaltet werden?
8. Auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Zuständigkeit erfolgte diese Entscheidung?
9. Gab/Gibt es zu dieser Entscheidung eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde? Falls ja, wann erfolgte sie und wie lautet sie?
10. Welche Alternativen zu der geplanten baulichen Unterbindung wurden seitens der Bauverwaltung, der Verkehrsbehörde bzw. der Unfallkommission geprüft (und mit welchem Ergebnis?), z. B.
a. präventive Aufklärungsarbeit der Polizei aufgrund regelwidrigem Linksabbiegens,
b. deutliche Hinweise (Beschilderung) auf die veränderte Verkehrsführung,
c. Unterbindung der Ausfahrt aus der Oderstraße unter Beibehaltung der Zufahrt in die Oderstraße,
d. Einrichtung einer vollständigen Lichtsignalanlage anstelle der bereits vorhandenen Fußgängerampel?
11. Welche Erkenntnis liegt dem ebenfalls beabsichtigten Linksabbiegeverbot am Ende der Parallelstraße Richtung Bad Schwartau zugrunde? Warum geht die Verwaltung davon aus, dass Kfz, welche bislang aus der Oderstraße kommend nach links in Richtung Lübeck gefahren sind, bei einer Sperrung der Einmündung Oderstraße über 300 m durch die Parallelstraße in Richtung Bad Schwartau fahren werden, um dann wieder über 300 m über die Schwartauer Landstraße bis in Höhe Oderstraße und dann weiter in Richtung Lübeck zu fahren, wenn sie diese 700 m Umweg bei Nutzung der Parallelstraße in Richtung Lübeck von vornherein vermeiden können?
12. Welche Auswirkungen hätte eine bauliche Unterbindung der Einmündung Oderstraße auf die Verkehrsknoten Schwartauer Landstraße/Helgolandstraße/Parallelstraße sowie Schwartauer Landstraße/Warthestraße?
13. Handelt es sich bei der geplanten baulichen Unterbildung um eine Aufgabe nach Weisung? Falls ja, woraus begründet sich dieser Umstand?
Antwort:
1. Wie groß ist das Verkehrsaufkommen aus der Oderstraße in die Richtungen Lübeck und Bad Schwartau?
2. Wie groß ist das Verkehrsaufkommen aus den Richtungen Lübeck und Bad Schwartau in die Oderstraße?
3. Wie groß ist das Verkehrsaufkommen aus der Oderstraße in die Parallelstraße zur Schwartauer Landstraße in Richtung Lübeck und Bad Schwartau?
4. Wie groß ist das Verkehrsaufkommen in die Oderstraße aus der Parallelstraße zur Schwartauer Landstraße aus Richtung Lübeck und Bad Schwartau?
Antwort zu den Fragen 1-4: Es liegen keine aktuellen Verkehrszahlen vor. Auf Grund rechtlicher Änderungen im Datenschutz ist eine technisch gestützte Verkehrszählung erst wieder seit diesem Jahr möglich. Die letzten Verkehrszahlen stammen aus dem Jahr 2017 und waren für diese Anordnung nicht maßgeblich.
5. Wann hat sich die Unfallkommission mit der offenbar kurzfristig nicht ausreichenden Wirkung des angeordneten Rechtsabbiegeverbots befasst und welche Empfehlung hat sie dazu ausgesprochen?
Die Unfallkommission hat sich im Juni mit der Angelegenheit im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur jetzt geplanten Maßnahme befasst. Es besteht dort dringender Handlungsbedarf aufgrund der auch in 2023 dort festgestellten Unfallhäufungsstelle. Die Unfallkommission hält auch nach ihrer Sitzung an dieser Maßnahme fest.
6. Wer hat über die geplante bauliche Unterbindung der Einmündung entschieden?
Entschieden hat die Straßenverkehrsbehörde gem. § 45 StVO.
7. Wie soll die geplante bauliche Unterbindung der Einmündung ausgestaltet werden?
Die Maßnahme wird in Form von Verkehrszeichen (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und Verkehrseinrichtungen (Absperrschranken) umgesetzt.
8. Auf welcher Rechtsgrundlage und aufgrund welcher Zuständigkeit erfolgte diese Entscheidung?
Die Entscheidung erfolgte, da Verkehrszeichen und –einrichtungen aufgestellt werden, aufgrund § 45 StVO durch die Straßenverkehrsbehörde.
9. Gab/Gibt es zu dieser Entscheidung eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde? Falls ja, wann erfolgte sie und wie lautet sie?
Die Anordnung ist noch nicht erfolgt, da zunächst die Politik über diese Entscheidung unterrichtet wurde und sie erst im Rahmen der Sanierung der Schwartauer Landstraße umgesetzt werden sollte.
10. Welche Alternativen zu der geplanten baulichen Unterbindung wurden seitens der Bauverwaltung, der Verkehrsbehörde bzw. der Unfallkommission geprüft (und mit welchem Ergebnis?), z. B.
a. präventive Aufklärungsarbeit der Polizei aufgrund regelwidrigem Linksabbiegens,
Die Polizei leistet im Bereich der Verkehrsprävention bereits einen erheblichen Beitrag zur sicheren Ausgestaltung des Verkehrsraumes, indem sie unter anderem bereits die jüngsten Verkehrsteilnehmer:innen auf die vielfältigen Gefahren im Straßenverkehr vorbereitet. Darüber hinaus erfolgen Schwerpunktaktionen zu verschiedenen Themen der Sicherheit im Straßenverkehr wie z. B. die Aktion Geisterradler oder die landesweite Kampagne zur verantwortungsvollen Nutzung von E-Scootern, die sich auf grundsätzliche Verhaltensweisen beziehen.
Im hier vorliegenden Fall geht es um die Entschärfung eines konkreten Unfallschwerpunktes, dem mit präventiven Ansätzen im Sinne der Anfrage nicht zu begegnen ist, da es sich hier um ein bewusstes Fehlverhalten im konkreten Einzelfall handelt. Dem Verkehrsteilnehmenden sind die Gefahren demnach durchaus bewusst, die mit dem verbotswidrigen Linksabbiegen verbunden sind. Er setzt sich mit dem Ziel des Zeitgewinns unter Inkaufnahme des Risikos jedoch über das Verbot hinweg.
Darüber hinaus wird das Beachten von Verkehrszeichen bei der Vorbereitung zur Ablegung der Führerscheinprüfung vermittelt. Zudem gibt es eine Eigenverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmenden in § 39 Abs. 1 StVO:
„Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.“
b. deutliche Hinweise (Beschilderung) auf die veränderte Verkehrsführung,
Das Verkehrszeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts“ befindet sich unter einem Verkehrszeichen „STOP“. Damit besteht ein Gebot zum Anhalten bevor man auf die Hauptfahrbahnen der Schwartauer Landstraße einbiegt. Beide Verkehrszeichen sind klar und rechtzeitig zu erkennen.
c. Unterbindung der Ausfahrt aus der Oderstraße unter Beibehaltung der Zufahrt in die Oderstraße,
Da bereits das Verkehrszeichen für die vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts ignoriert wird, ist davon auszugehen, dass auch ein Verbot der Einfahrt auf die Hauptfahrbahnen der Schwartauer Landstraße ignoriert werden würde – insbesondere, wenn kein Gegenverkehr kommt.
d. Einrichtung einer vollständigen Lichtsignalanlage anstelle der bereits vorhandenen Fußgängerampel?
Eine ergänzende Signalisierung dieses Einmündungsbereichs lässt sich leider nicht so schnell umsetzen. Zum einem befanden sich im dortigen Untergrund keine Rohre zur Verbindung mit der vorhandenen Lichtsignalanlage und zum anderen lässt sich eine solche nicht kurzfristig beschaffen.
11. Welche Erkenntnis liegt dem ebenfalls beabsichtigten Linksabbiegeverbot am Ende der Parallelstraße Richtung Bad Schwartau zugrunde?
Es würde sich dann der bisherige Unfallschwerpunkt an die nächste Einmündung in Richtung Bad Schwartau verlagert werden. Zudem wird davon ausgegangen, dass das Linksabbiegeverbot in Richtung Innenstadt die Nutzung dieser Einmündung unattraktiv macht und dadurch vorrangig über die signalisierte Kreuzung Schwartauer Landstraße/Helgolandstraße weggefahren wird.
Warum geht die Verwaltung davon aus, dass Kfz, welche bislang aus der Oderstraße kommend nach links in Richtung Lübeck gefahren sind, bei einer Sperrung der Einmündung Oderstraße über 300 m durch die Parallelstraße in Richtung Bad Schwartau fahren werden, um dann wieder über 300 m über Schwartauer Landstraße bis in Höhe Oderstraße und dann weiter in Richtung Lübeck zu fahren, wenn sie diese 700 m Umweg bei Nutzung der Parallelstraße in Richtung Lübeck von vornherein vermeiden können?
Davon wird nicht ausgegangen. Wer aus der Oderstraße kommt, kann weiterhin über die Anliegerstraße stadteinwärts über die Anliegerstraße und Kreuzung Schwartauer Landstraße/Helgolandstraße fahren und in Richtung Bad Schwartau kann er genauso fahren oder über die Anliegerstraße oder über die Posener Straße und Warthestraße.
12. Welche Auswirkungen hätte eine bauliche Unterbindung der Einmündung Oderstraße auf die Verkehrsknoten Schwartauer Landstraße/Helgolandstraße/Parallelstraße sowie Schwartauer Landstraße/Warthestraße?
Das wird beobachtet werden. Die derzeitige Signalisierung ist aber in der Lage noch weiteren Verkehr abzuwickeln; ggf. wird sie angepasst.
13. Handelt es sich bei der geplanten baulichen Unterbildung um eine Aufgabe nach Weisung? Falls ja, woraus begründet sich dieser Umstand?
Es handelt sich um eine Weisungsaufgabe auf der Rechtsgrundlage der StVO, da die Unterbindung per Verkehrszeichen und -einrichtungen erfolgt.