Auszug - 131. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich Geniner Ufer/ Welsbachstraße, abschließender Beschluss und Bebauungsplan 02.14.00 - Geniner Ufer/ Welsbachstraße - Satzungsbeschluss   

13. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 3.4
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 18.03.2024 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 20:20 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
VO/2024/13013 131. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich Geniner Ufer/ Welsbachstraße, abschließender Beschluss und
Bebauungsplan 02.14.00 - Geniner Ufer/ Welsbachstraße - Satzungsbeschluss
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Biermann, Yvonne
 
Wortprotokoll
Beschluss

 

 

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass für die CDU das kürzlich vorgelegte Eckpunktepapier mit den Vorgaben für den zweiten städtebaulichen Vertrag der mit dem Investor gefasst werden soll, nicht akzeptabel ist. Der Vorsitzende führt aus, dass die dort aufgeführten Sicherungselemente für eine Zweitwohnsitznahme für den Bereich Geniner Ufer nicht benötigt werden. In dem Bereich besteht nicht die Gefahr wie in Travemünde, dass dort auswärtige Privatinvestoren sich Luxus-Zweitwohnsitzwohnungen kaufen. Nach den Ausführungen des Vorsitzenden werden Bürger:innen, die in Lübeck arbeiten und leben, dort Eigentum erwerben. Des Weiteren führt der Vorsitzende aus, dass die aufgeführten Sicherungselemente so massiv und kritisch sind und eine Vermarktung erschweren würden. Zudem könne dem Vorhabenträger nicht die Beseitigung möglicher Altlasten, die sich ggf. auf den im umliegenden Bereich der Maßnahme befindlichen städtischen Grundstücken befinden, auferlegt werden könne.

Der Vorsitzende weist im weiteren Verlauf darauf hin, dass zur kommenden Bürgerschaftssitzung dringend ein Erschließungsvertrag und, sofern nötig, der zweite Teil des städtebaulichen Vertrages zustande gekommen sein müsse. Dazu wird eine verbindliche Bestätigung benötigt, da ansonsten keine Erschließung des Gebietes gesichert ist und somit auch kein Satzungsbeschluss in der Bürgerschaftssitzung am 27.03.2024 gefasst werden könne.

 

Senatorin Hagen erklärt, dass es in Lübeck eine angespannte Wohnungsmarktlage gibt und einen Bürgerschaftsbeschluss, der zurecht mind. 30 % geförderten Wohnungsbau vorgibt. Das Bestreben mit dem B-Plan ist, dass nicht nur 650 Wohnungen gebaut werden sondern diese Wohnung in einer attraktiven Lage nach Fertigstellung auch den Lübecker:innen zur Verfügung stehen. Um dieses zu erreichen wurde die Maßnahmen, wie auch an anderen Standorten, z. B. der neuen Teutendorfer Siedlung, im B-Plan und im städtebaulichen Vertrag gewählt.

 

Herr Prieur merkt an, dass dieses Vorgehen bei der Wasserkunst auch nicht so gehandhabt wurde und sieht dieses zudem als Ausschlusskriterium für Investitionen. Des Weiteren weist er darauf hin, dass in diesem Fall relativ rechtsunsicher agiert wird da man hier den Vorhabenträger in die Verantwortung nimmt, und im weiteren Verlauf die Eigentümer sich über Mietverträge absichern müssen. Es ist jedoch rechtlich nicht zulässig, dass ein Eigentümer seinen Mieter dazu verpflichtet, sich in Lübeck anzumelden. Zudem solle die Vermarktung vereinfacht werden und nicht durch komplizierte Paragraphen, welche rechtlich nicht tragbar sind, erschwert werden. Sollte ein Eigentümer es versäumen, einen Passus mit in den Mietvertrag aufzunehmen, dass sich der Mieter in Lübeck anmelden muss, würde eine Vertragsstrafe mit mehreren 100.000 € zu Buche schlagen, was einen Eigentümer schon in die Insolvenz bringen könnte.

 

Herr Schulz weist darauf hin, dass es richtig und wichtig wäre die Nutzung von PV-Anlagen zu einem gewissen Prozentsatz vorzuschreiben. Des Weiteren weist er auf die Verkehrsflächen und die Möglichkeit deren Verkleinerung z.B. durch Quartiersparkhäuser hin.

Zudem weist er darauf hin, dass es sinnvoll wäre, ein Monitoring für den naturschutzrechtlichen Ausgleich vorzusehen und zu regeln, wer die Überwachung durchführt. Herr Schulz weist darauf hin, dass dieses jedoch nicht nur für diesen B-Plan gelten sollte.

 

AM Pluschkell stellt klar, dass es aus seiner Sicht keine Problematik mit dem vertraglichen Vorgehen der Verwaltung gibt. Dieses sei vollkommen nachvollziehbar und vergleichbar mit Wohnraum in Travemünde.

 

Der Vorsitzende weist noch einmal darauf hin, dass es hier nicht um grundbuchrechtliche Absicherungen gehen würde, sondern um mit hohen Vertragsstrafen belastete und rechtlich fragwürdig durchsetzbaren Regularien, die einen Eigentümer abschrecken können und in der Handhabbarkeit so komplex sind, dass einfache und kleinen vertragliche Fehler wirtschaftlich bedrohliche Ausmaße annehmen können.  

 

AM Prieur stellt fest, dass das Eckpunktepapier gar nicht vorliegt und somit nicht nachvollziehbar ist, wo die Probleme sind bzw. wo bereits Einigungen erzielt wurden.

 

Frau Belchhaus erklärt, dass es einen fortlaufenden Austausch gab und es einen großen Konsens mit dem Vorhabenträgen gibt. Es bestehe lediglich noch kleinere Unstimmigkeiten in einigen Formulierungen bei denen man sich noch einigen würde. Frau Belchhaus bestätigt, auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass in der Bürgerschaft nur ein Beschluss gefasst werden kann, wenn der Erschließungsvertrag und der städtebauliche Vertrag rechtswirksam Unterschrieben wurden und dieses zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht der Fall ist.

 

Im weiteren Verlauf der Diskussion reden, zum Teil mit mehreren Wortbeiträgen, der Vorsitzende, Frau Metzner, AM Prieur, AM Ramcke und Frau Belchhaus.

 

Die CDU beantragt um 17.10 Uhr eine Sitzungsunterbrechung zur Beratung.

Fortsetzung der Sitzung um 17.20 Uhr.

 

Der Vorsitzende beantragt die Vorlage um Punkt 6 zu ergänzen:

A. Im städtebaulichen Vertrag wird auf Sicherungselemente gegen eine Zweitwohnsitznahme verzichtet

B. Im Erschließungsvertrag wird eine Verpflichtung zur Durchführung/Finanzierung erforderlicher Bodensanierung auf einem im Eigentum der HL befindlichen Flächen zu Lasten oder auf Kosten des Vorhabenträgers verzichtet, allenfalls soll eine wirtschaftliche Beteiligung zu einer bestimmten wirtschaftlichen Obergrenze verhandelt werden.

 

Der Vorsitzende beantragt, über die Beschlusspunkte 1-5 en bloc und über den Beschlusspunkt 6 einzeln abzustimmen.

 


 


Beschluss:

 

1. Die während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) und der Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 131. Änderung des Flächennutzungsplans und zum Entwurf des Bebauungsplans 02.14.00 – Geniner Ufer/ Welsbachstraße – abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlichen Belange hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck geprüft und in die Abwägung eingestellt. Gleiches gilt für die Stellungnahmen aus vorangehenden Beteiligungsverfahren nach den §§ 3 und 4 BauGB, soweit sie für die Abwägungsentscheidung zu den Bauleitplänen noch von Belang sind.

Der Bericht zur Prüfung und Abwägung der im Rahmen der durchgeführten Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 1) gebilligt.

Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Die 131. Änderung des Flächennutzungsplans wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 3) beschlossen.

Die zugehörige Begründung wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 4) gebilligt.

3. Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, die Änderung des Flächennutzungsplans dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorzulegen.

4. Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie nach § 86 der Landesbauordnung wird der Bebauungsplan 02.14.00 – Geniner Ufer/ Welsbachstraße – in der vorliegenden Fassung (Anlage 5) als Satzung beschlossen.

Die zugehörige Begründung wird in der vorliegenden Fassung (Anlage 8) gebilligt.

5. Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung wird beauftragt, die Erteilung der Genehmigung der 131. Änderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 5 BauGB sowie den Beschluss des Bebauungsplans durch die Bürgerschaft gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

6. A. Im städtebaulichen Vertrag wird auf Sicherungselemente gegen eine Zweitwohnsitznahme
verzichtet

B. Im Erschließungsvertrag wird eine Verpflichtung zur Durchführung/Finanzierung erforderlicher Bodensanierung auf einem im Eigentum der HL befindlichen Flächen zu Lasten oder auf Kosten des Vorhabenträgers verzichtet, allenfalls soll eine wirtschaftliche Beteiligung zu einer bestimmten wirtschaftlichen Obergrenze verhandelt werden.

 

 

Der Vorsitzende lässt über Punkt 1-5 des Beschlussvorschlags abstimmen.

Für den Antrag: 15

Der Bauausschuss empfiehlt einstimmig, zu Punkt 1-5 gemäß dem Beschlussvorschlag zu beschließen.

 

Der Vorsitzende lässt über den ergänzten Punkt 6 des Beschlussvorschlags abstimmen.

Für den Antrag: 9

Gegen den Antrag: 6

Der Bauausschuss empfiehlt mehrheitlich, zu dem ergänzten Punkt 6 gemäß dem Beschlussvorschlag zu beschließen.