Auszug - Ergänzungsantrag von AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL) zu VO/2024/12889 Vereinfachung/Digitalisierung der Antragstellung auf Geschwisterermäßigung  

4. Sitzung des Jugendhilfeausschusses (Wahlperiode 2023 - 2028)
TOP: Ö 8.1.1
Gremium: Jugendhilfeausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 01.02.2024 Status: öffentlich
Zeit: 16:04 - 18:05 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
VO/2024/12889-01 Ergänzungsantrag von AM Juleka Schulte-Ostermann (GAL) zu VO/2024/12889 Vereinfachung/Digitalisierung der Antragstellung auf Geschwisterermäßigung
   
 
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
VO/2024/12889
Federführend:Geschäftstelle LINKE & GAL Bearbeiter/-in: Mentz, Katja
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Frau Bach und Frau Schulte-Ostermann erläutern ihre Anträge. Frau Schütt berichtet, dass dieser Prozess bereits begonnen wurde und dass Barrierefreiheit und Mehrsprachigkeit generelle Themen seien, die nicht isoliert für die Antragstellung auf Geschwisterermäßigung erarbeitet werden sollten.

Herr Zimmermann äußert Bedenken zum Ergänzungsantrag, da dieser die Umsetzung zeitlich verzögern würde.

Frau Schulte-Ostermann schlägt folgende Ergänzung zu ihrem Antrag VO/2024/12889-01 vor:

Sollte die Sicherstellung der Vielsprachigkeit die Antragsumsetzung begründet verzögern, so kann dies in einem zweiten Schritt erfolgen. Die Verwaltung wird in diesem Fall gebeten den Zeitpunkt der Umsetzung zu benennen.

 

Da der Ergänzungsantrag der weitreichendere Antrag ist, lässt der Vorsitzende über den Ergänzungsantrag abstimmen, der um die mündlich vorgetragene Ergänzung durch Frau Schulte-Ostermann erneut ergänzt wird.


 


Beschluss:

Ursprungsantrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, innerhalb des Jahres 2024 die digitale Antragstellung für die Geschwisterermäßigung zu etablieren. Zukünftig soll es also Eltern, die mehr als ein Kind in der Betreuung in einer KiTa oder Schule haben, möglich sein, die Beantragung zur finanziellen Entlastung per Online-Antragstellung durchzuführen, wie es beispielsweise in Kiel bereits der Fall ist.

 

Ergänzungsantrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die oben genannte Entwicklung der Online-Antragsstellung 

 

- barrierefrei

- In leichter Sprache und

- multilingual 

 

vorzunehmen, so dass die Nutzenden beim Online-Dokument ihre Sprache und/oder leichte Sprache einstellen und den Antrag in ihrer gewählten Sprache angezeigt bekommen.

 

Idealerweise sollte auch die Eingabe der Antragsstellenden in ihrer Sprache und eine automatisierte Übersetzung in die deutsche Sprache für die Verwaltungsmitarbeitenden bei der Antragsbearbeitung möglich sein.
 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

x

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

13

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

0

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

Der Ausschuss stimmt dem geänderten (ergänzten) Ergänzungsantrag einstimmig zu.

 

[Anmerkung des Rechtsamtes zur Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses:

In der gewählten verbindlichen Formulierung überschreitet der Beschluss die Kompetenzen des Jugendhilfeausschusses. Nach § 45 Abs. 1 GO dienen die Ausschüsse zur Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung und zur Kontrolle der Gemeindeverwaltung. Gemäß § 45 Abs. 2 GO bestimmt die Hauptsatzung u.a. das Aufgabengebiet der Ausschüsse. Die Gemeindeverwaltung kann durch die Hauptsatzung den Ausschüssen für denen jeweiliges Aufgabengebiet auch Entscheidungsbefugnisse einräumen (§ 27 Abs. 1 Satz 3 GO). § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung bestimmt, dass sich die den Ausschüssen übertragenen Entscheidungen aus der von der Bürgerschaft erlassenen Zuständigkeitsordnung ergeben. Eine Besonderheit gilt für den Jugendhilfeausschuss dem im Rahmen seines Aufgabengebiets nach § 71 SGB VIII in einem bestimmten Umfang Beschlussrecht zugewiesen ist. Demgemäß wird in der Zuständigkeitsordnung für den Jugendhilfeausschuss auf die Satzung für das Jugendamt der Hansestadt Lübeck verwiesen. § 4 Abs. 2 der Satzung regelt in Umsetzung des § 71 SGB VIII, dass der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht hat in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Bürgerschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse.

 

Die Beschlussfassung zur digitalen Antragstellung für Geschwisterermäßigung überschreitet diesen Rahmen jedoch. Denn die Digitalisierung von Verwaltungsabläufen ist keine substantielle Angelegenheit der Jugendhilfe, sondern vorrangig eine Angelegenheit der Verwaltung (ggf. in Umsetzung von Bürgerschaftsbeschlüssen). Der Beschluss zielt nicht auf die Regelung der Geschwisterermäßigung als solche ab, sondern auf die Digitalisierung des Prozesses der Antragstellung zur Geschwisterermäßigung. Hierzu finden sich weder im SGB VIII noch im JuFöG SH oder im KiTaG SH oder in einem anderen einschlägigen Fachgesetz Regelungen. Die Etablierung von digitalen Verwaltungsabläufen erfolgt im Rahmen der Verwaltungsorganisation bzw. des Verwaltungsmanagements. Entscheidungen hierzu werden (soweit nicht zulässigerweise von der Bürgerschaft vorgegeben) autonom von der Verwaltungsspitze getroffen. Die Fachausschüsse sind nicht berufen, dieses Verwaltungsmanagement durch verbindlichen Vorgaben zu beeinflussen.

 

Danach ist festzustellen, dass mit dem Beschluss rechtswidrig in die der Verwaltung zugewiesene Aufgabenerledigung eingegriffen, wird, soweit man die Formulierung „Die Verwaltung wird beauftragt…“ als verbindlich gemeinte Vorgabe versteht. Da der Vorgang von der Verwaltung, soweit bekannt, ohnehin bereits eingeplant ist und somit zwischen Ausschuss und Verwaltung offenbar grundsätzlich Konsens über die Umsetzung besteht, ist die Einlegung eines Widerspruchs aber nicht unbedingt erforderlich. Es sollte allerdings Konsens darüber bestehen, dass der Antrag als „Bitte“ bzw. „Empfehlung“ an die Verwaltung auszulegen ist. In künftigen Fällen wird darum gebeten, die Zuständigkeiten des Ausschusses zu beachten und die Beschlussanträge entsprechend zu formulieren.]