Frau Haltern stellt die folgende Anfrage:
In dem Bericht wird beim Punkt "ersatzweise Parkplätze als vermietete Dauerparkplätze an der Kanalstraße" darauf hingewiesen, dass eine vorübergehende Umnutzung der Parkflächen an der Kanalstraße rechtlich nicht möglich ist. Bereits in der Vergangenheit wurde dies mit dem Ergebnis geprüft, dass weder eine stille Umnutzung der vorhandenen Parkflächen in Betracht kommt, noch eine förmliche Entwidmung ohne weiteres umsetzbar wäre.
Es gibt ja aber auch die Möglichkeit einer Teileinziehung. Hierbei wird ja die ursprüngliche Widmung nachträglich auf Nutzungsarten, Benutzerkreise oder Benutzungszwecke beschränkt. Bei Straßen bleibt ja dann der Status einer Öffentlichkeit erhalten.
1. Gilt dies nicht auch für Parkplätze?
2. Wenn ja, bestünde dann nicht die Möglichkeit einer Teileinziehung der Parkfläche 3 (122 Stellplätze) an der Klughafenbrücke?
Antwort nachträglich zur Niederschrift:
Durch die Einziehung verliert eine gewidmete Verkehrsfläche Ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche. Eine Teileinziehung dagegen bestimmt die Widmung der Verkehrsfläche nachträglich auf bestimmte einzelne Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise.
Hier soll eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Parkplatz, der auch regelmäßig von parkenden Fahrzeuge genutzt wird, teileingezogen werden, um die öffentliche Fläche dann weiter zum Parken, aber nur für einen bestimmten/gewünschten Benutzerkreis zur Verfügung zu stellen.
Weder steht hier der Verlust der Verkehrsbedeutung an, noch liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor. Der Allgemeinheit würde eine Parkfläche zu Gunsten eines begrenzten Personenkreises entzogen. Auf dieser Grundlage ist eine Teileinziehung rechtlich nicht umsetzbar.
Das Wohnquartier erfüllt darüber hinaus in keiner Weise die Anforderungen zu Einrichtung eines Bewohnerparkrechts. Der Parkdruck entsteht allein von den dort im Quartier Wohnenden.
Zum besseren Verständnis ist das Verfahren für eine Einziehung und/oder auch Teileinziehung der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Herr Pluschkell bittet darum, dass die Verwaltung die Möglichkeit prüfen solle, Jahreskarten für die Stellplätze, die für die Allgemeinheit verfügbar seien, bereitzustellen.
Herr Dr. Brock begrüßt den Vorschlag von Herrn Pluschkell, dabei könne, sofern technisch umsetzbar, auch mit Nutzungsbedingungen gearbeitet werden. Er regt an, die Fläche des ehemaligen Bosch-Centers mit zu nutzen.
Herr Pluschkell sagt, dass er überrascht wäre, dass Anwohnerparken nicht weiterverfolgt werden solle. Er wolle wissen, wie viele Anwohner es gebe, wie viele Stellflächen es in zumutbarer Umgebung gebe, und wie die Verwaltung hierbei die Zumutbarkeit definiere. Weiterhin wolle er einen Antrag bzgl. der energetischen Gestaltung des Parkhauses stellen.
Herr Dr. Brock kritisiert, dass der von Herrn Pluschkell verfolgte Antrag nichts mit dem vorliegenden Bericht zu tun habe und deswegen jetzt nicht gestellt und verhandelt werden müsse, ganz abgesehen von der Frage, ob die Verwaltung hier überhaupt zuständig sei. Derartige Wünsche könne Herr Pluschkell aber auch an den Aufsichtsrat der KWL herantragen.
Herr Leber stimmt Herrn Dr. Brocks Einschätzung zu.
Herr Lötsch weist auf das vorliegende Thema hin und bittet Herrn Pluschkell, den Antrag in einer anderen Sitzung zu stellen.
Herr Pluschkell widerspricht. Die Verwaltung könne hierzu ggf. nicht direkt beauftragt werden, aber sie könne beauftragt werden, sich mit der KWL auseinanderzusetzen.
Herr Lötsch erklärt, dass er die Vertagung beantragen würde, wenn Herr Pluschkell den Antrag stellen wolle.
Herr Pluschkell erklärt, dass er den Antrag zur nächsten Bürgerschaftssitzung stelle.
Frau Hagen weist auf die Ausführungen in der Vorlage zum Anwohnerparken hin. Die Zumutbarkeit sei außerdem definiert. Die Altstadt habe einen Sonderstatus, da aufgrund ihrer Insellage der Mangel an Stellplätzen nicht in andere Quartiere getragen werden könne.
Herr Ramcke erwidert, dass in der Verwaltungsvorschrift die Zumutbarkeit nicht weiter definiert sei.
Frau Hagen antwortet, dass es Gerichtsurteile gebe, in denen die Zumutbarkeit definiert werde.
Herr Ramcke widerspricht, da es unterschiedliche Auffassungen gebe, was als zumutbar angesehen werde, und die 1000 Meter Entfernung, die von der Hansestadt Lübeck angesetzt werden würden, nicht festgesetzt seien. Es gebe hier weitere Spielräume.
Herr Pluschkell führt aus, dass es dazu eine Vielzahl an Gerichtsurteilen gebe, aber keine höchstrichterliche Entscheidung, daher sei man frei in der Bewertung der Zumutbarkeit. Es gehe auch darum, die Interessen der Bürger:innen umzusetzen. Im 4. RNVP sei festgesetzt worden, dass die zumutbare Entfernung bis zur nächsten Bushaltestelle 300 Meter betrage, daher stelle sich die Frage, ob es eine zumutbare Ungleichbehandlung sei, wenn Autofahrer anders behandelt werden würden.
Herr Dr. Brock betont, dass die Verwaltung erstmal die Gelegenheit bekommen solle, ihre Prüfung durchzuführen und anschließend die Ergebnisse darzustellen.