Auszug - Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Rahmen von Bebauungsplanverfahren: Vorgabe in städtebaulichen Verträgen  

67. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 3.2
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mo, 02.05.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:04 - 18:31 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungsraum der LPA
Ort: Einsiedelstraße 6, Gebäude 96, 23554 Lübeck
VO/2022/10984 Vergabe von Wohnbaugrundstücken im Rahmen von Bebauungsplanverfahren: Vorgabe in städtebaulichen Verträgen
   
 
Status:öffentlich  
Dezernent/in:Senatorin Joanna Hagen
Federführend:5.610 - Stadtplanung und Bauordnung Bearbeiter/-in: Zimmer, Julia
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

 

TOP 3.2, TOP 3.2.1 und TOP 3.2.2 werden gemeinsame behandelt. Die Diskussion ist unter TOP 3.2 wiedergegeben, die Abstimmung unter dem jeweiligen TOP.

 

Frau Haltern und Herr Lötsch stellen den folgenden Änderungsantrag:

Die Verwaltung wird aufgefordert, folgende Regelungen in städtebaulichen Verträgen zur Vergabe von nichtstädtischen Wohnbaugrundstücken im Rahmen von Bebauungsplanverfahren zu vereinbaren:

  1. r alle B-Planverfahren wird eine Quote von 60% für den Verkauf der Grundstücke für Einzel-, Doppel-, Stadt- und Reihenhäuser an Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind (sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe entgegenstehen) mit den jeweiligen Vorhabenträgern vertraglich vereinbart.
  2. Die Regelung soll für alle Baugebiete gelten, bei denen städtebauliche Verträge oder Kaufverträge abgeschlossen werden und unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut verkauft werden.
  3. nnen die Grundstücke nicht innerhalb von 5 Monaten an berechtigte Interessenten vergeben werden, so darf der Vorhabenträger die Grundstücke frei vergeben.

 

Herr Vorkamp sagt, dass in der letzten Sitzung eine kürzere Frist genannt worden sei und fragt, warum die Frist auf fünf Monate verlängert werden solle.

Herr Lötsch antwortet, dass die von der Verwaltung genannte Frist von drei Monaten als zu kurz angesehen werde.

Herr Vorkamp fragt, ob es sich dabei nicht um eine zusätzliche Restriktion handle.

Herr Lötsch erwidert, dass die Quote von 60% auch eine Restriktion darstelle.

Herr Vorkamp entgegnet, dass dies auch begründet und legitim sei. Er fragt, ob die Antragsteller die Frist nicht um einen Monat kürzen könnten.

 

Herr Schröder erläutert, dass dies auch mit den Vorhabenträgern erörtert worden sei und es als wichtig angesehen werde, dass es bei drei Monaten verbleibe.

 

Herr Matthies wirft ein, dass die Entwickler, die in der letzten Sitzung anwesend gewesen seien, gesagt hätten, dass sie viel Zulauf hätten und die Quote daher gar nicht bräuchten. Daher rde sich die Frage gar nicht stellen. Er weist auf den Änderungsantrag seiner Fraktion hin.

 

Herr Pluschkell führt aus, dass seine Fraktion auch Gespräche mit den Investoren geführt habe, aber die Thematik auch aus den Augen der Familien gesehen werden müsse, da sei vielleicht teilweise mehr Zeit nötig. Ein Investor hätte gesagt, dass die Frist von drei Monaten wichtig sei, andere hätten gesagt, dass eine Frist von fünf Monaten kein Problem sei.

 

Frau Haltern ergänzt, dass die Formulierung der angemessenen Frist zu wackelig sei. Es solle eine klar definierte Frist geben, an die sich alle halten müssten.

 

Herr Biehlig sagt, dass er einen Zwiespalt zwischen bauträgergebundenen und frei verkäuflichen Grundstücken sehe.

 

Frau Haltern fragt, ab wann die Frist genau beginnen würde, und für welche B-Pläne und städtebaulichen Verträge dies gelten würde, sofern es beschlossen werden würde.

Herr Schröder antwortet, dass mit den Entwicklern ein Stichtag vereinbart und vertraglich festgehalten werden würde.

 

Herr Pluschkell möchte wissen, ob dies dann nur für zukünftige Verträge gelte oder auch schon für Vorhaben, bei denen es noch keinen Vertrag gibt.

Herr Schröder erläutert, dass die Eckpunkte der städtebaulichen Verträge bekanntgegeben werden würden, und diese dann entsprechend verändert werden müssten. Wenn B-Pläne ohne städtebaulichen Vertrag aufgestellt werden würden, sei es allerdings schwierig festzulegen, worauf man sich beziehen wolle. Gegebenenfalls könne versucht werden, dazu einen separaten Vertrag abzuschließen, dies sei dann aber eine Einzelfallentscheidung. Der Bauausschuss werde ohnehin über jeden B-Plan und jedes B-Planvorhaben informiert. Wenn es in einem Gebiet einen hohen Andrang gebe, würden lange Fristen eine Blockade darstellen.

 

Herr Vorkamp erklärt, dass er klarstellen wolle, dass nicht die Kriterien der Investoren der Grund für seine Einwände waren, sondern der Umgang mit Ressourcen und ähnliche Kriterien. Er weise dies als Unterstellung zurück. In Zukunft solle die Stadt selber Verkäufer sein, dies wäre eine bessere Politik um familiengerecht zu agieren. Die mögliche Reduzierung oder Wegfall der Grunderwerbssteuer könne hierbei auch hilfreich sein.

 

Herr Lötsch fragt, ob die Fraktion der Unabhängigen ihren Antrag aufrechterhalten wolle.

Herr Matthies bejaht dies.

 

 


Beschluss:


Die Verwaltung wird aufgefordert, folgende Regelungen in städtebaulichen Verträgen zur Vergabe von nichtstädtischen Wohnbaugrundstücken im Rahmen von Bebauungsplanverfahren zu vereinbaren:

 

  1. r alle B-Planverfahren wird eine Quote von 60% für den Verkauf der Grundstücke für Einzel-, Doppel-, Stadt- und Reihenhäuser an Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind (sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe entgegenstehen) mit den jeweiligen Vorhabenträgern vertraglich vereinbart.
  2. Die Regelung soll für alle Baugebiete gelten, bei denen städtebauliche Verträge oder Kaufverträge abgeschlossen werden und unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut oder unbebaut verkauft werden.
  3. nnen die Grundstücke nicht innerhalb von 5 Monaten an berechtigte Interessenten vergeben werden, so darf der Vorhabenträger die Grundstücke frei vergeben.


 

 


 

 

 

 

Abstimmungsergebnis

 

einstimmige Annahme

X

einstimmige Ablehnung

 

Ja-Stimmen

10

Nein-Stimmen

 

Enthaltungen

4

Kenntnisnahme

 

Vertagung

 

Ohne Votum

 

Der Bauausschuss beschließt einstimmig gemäß des geänderten Beschlussvorschlags.