Auszug - Antworten auf Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen:  

53. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 6.1.3
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 07.06.2021 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:05 - 20:11 Anlass: Sitzung
Raum: Große Börse
Ort: Rathaus
 
Wortprotokoll

 

6.1.3 Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV (Herr Pluschkell) 5.610

 TOP 6.2.4 am 01.03.2021 VO/2021/09804

Im von der Lübecker Bürgerschaft am 27.09.2018 beschlossenen 4. RNVP heißt es unter Punkt 5.5 - Zusammenfassender Maßnahmen- und Finanzierungsplan: „In der nachfolgenden zusammenfassenden Aufstellung (Tabelle 29) erfolgt - aufbauend auf die wesentlichen empfohlenen Maßnahmen - die Abschätzung der finanziellen Maßnahmenauswirkungen für die Hansestadt Lübeck. Die Maßnahmen erfordern den Einsatz finanzieller und personeller Ressourcen. Soweit diese nicht im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel der Hansestadt Lübeck abgedeckt sind, steht die Umsetzung unter einem Finanzierungsvorbehalt.“
In der Tabelle 29 sind insgesamt 27 Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV aufgelistet. Dieses vorausgeschickt frage ich heute (2,5 Jahre nach Beschlussfassung über den 4. RNVP) wie folgt:

  1. Wie weit ist die Planung und Umsetzung der einzelnen Maßnahmen?
  2. Worauf sind etwaige Verzögerungen bei der Planung und Umsetzung zurückzuführen?
  3. Wie weit ist der Haltestellenausbau zur Umsetzung der Barrierefreiheit (Maßnahme 19)? Wie viele Haltestellen sind barrierefrei? Welche Haltestellen sollen in den nächsten Jahren barrierefrei ausgestaltet werden? Nach welchen Kriterien erfolgt eine Priorisierung von Haltestellen zur barrierefreien Ausgestaltung? Wann sollen alle Haltestellen barrierefrei ausgestaltet sein?
  4. Welche Haushaltsmittel stehen bislang für die barrierefreie Ausgestaltung von Haltestellen zur Verfügung (Haushaltsansätze, Haushaltsreste, Fördermittel)? Wie viel Haushaltsmittel werden in den kommenden Jahren benötigt?
  5. Wann wird der Lübecker Bürgerschaft das seit langer Zeit beauftragte Konzept zur Busbeschleunigung vorgelegt? Welche Haushaltsmittel stehen bislang für die Umsetzung Maßnahmen zur Busbeschleunigung (Maßnahme 23) zur Verfügung? Wie viel Haushaltsmittel werden in den kommenden Jahren benötigt?
  6. Welche personellen Ressourcen stehen für die Umsetzung des Maßnahmenplans, insbesondere den barrierefreien Ausbau der Haltestellen und Maßnahmen zur Busbeschleunigung, zur Verfügung? Welche personellen Ressourcen werden benötigt? In welchem Umfang wäre ggf. ein outsourcing zweckmäßig?

 

Abschließende Antwort am 07.06.2021:

Zu Frage 1:

Maßnahmen 1 bis 4 und 27:

Die Maßnahmen werden in dem Projekt In2 Lübeck bearbeitet. Ein Konzept für nutzer:innenzentrierte Integration von On-Demand-Ridepooling (LÜMO) in den ÖPNV in Lübeck wurde im Dezember 2020 als Skizze zur Förderung einer weiten Projektphase eingereicht. Aktuelle Informationen sind unter https://www.in2luebeck.de zu finden.

 

Maßnahme 5:

Mit der Bearbeitung wurde begonnen und ein Leistungsheft für die bevorstehende Ausschreibung erstellt.

 

Maßnahme 6:

Wird im Rahmen des Mobilitätskonzepts zur Erweiterung der Hochschulstandorte geprüft.

 

Maßnahme 7:

Über die vorhandenen B+R-Analgen hinaus gibt es (zunächst) keine weiteren Planungen. Die weiteren Planungen zum Bahnhofsumfeld am Strandbahnhof und zum Kombibahnsteig sollen im Rahmen eines städtebaulichen Wettbewerbs vorangetrieben werden.

 

Maßnahme 8:

Planungen werden jeweils zu gegebener Zeit innerhalb der jeweiligen Prozesse der B-Planung vorangetrieben.

 

Maßnahme 9 und 10:

Der Aufgabenträger ist für die Anbindung des Bahnhaltepunktes Moisling mit allen Buslinien. Abstimmungen hierzu laufen noch.

 

Maßnahme 11:

Die Vermeidung von Doppelfahrten von SL mit den Fahrten von Regionalbusunternehmen aus dem Umland (u.a. Autokraft) ist der HL ein wichtiges Anliegen. Die Strategie der HL als Aufgabenträgerin des ÖPNV sieht hierzu vor, eine gute Überlagerung der Angebote zu koordinieren, so dass sich die Linien im gemeinsamen Abschnitt in ihrer Taktlage zu einem sinnvollen Takt für die Fahrgäste ergänzen. SL wird in die Abstimmungen eingebunden.

 

Maßnahme 12:

Die HL ist mit dem benachbarten Aufgabenträger Landkreis Nordwestmecklenburg im regelmäßigen Austausch. Das Thema Verbesserung der Verbindung zwischen den unterschiedlichen Gebietskörperschaften ist in den gemeinsamen Gesprächen immer wieder Thema. SL wurde im September 2018 um ein Angebot für diese Verkehre gebeten. Nach Auskunft der Aufgabenträger sehen weder der Landkreis Nordwestmecklenburg noch die HL derzeit ein ausreichendes Potential für eine Verbindung zwischen Dassow und dem Priwall.

 

Maßnahme 13 und 14:

Diese Maßnahmen sind Angelegenheiten des Landes.

 

Maßnahme 15:

Bei Schwerpunkthaltestellen sind in unmittelbarer Nähe Fahrradständer vorhanden. Am Gustav-Radbruch-Platz werden umliegende Abgrenzungsgeländer zum Abstellen genutzt; hier besteht jedoch genereller Bedarf einer gesamtstädtebaulichen Aufwertung in absehbarer Zeit, sodass größerer Investitionen an der Stelle derzeit nicht viel Sinn ergeben.

 

Maßnahme 16:

Bei dieser Maßnahme gibt es keinen neuen Stand. SL und LVG vertreten die Haltung, dass die im Bus begrenzt zur Verfügung stehenden Freiflächen den Kund:innen zu überlassen sind, welche diesen dringender benötigen. D.h. vorrangig Personen mit Kinderwagen, Rollstuhl, Rollator usw. Deshalb würden SL und LVG es aus betrieblicher Sicht begrüßen, diese Praxisregelung weiterhin so beizubehalten.

 

Maßnahme 17:

Machbarkeitsprüfungen zu potenziellen Standorten für Mobilitätsstationen werden laufend vorgenommen. Eine solche Prüfung wird unter anderem auch im Zuge des Bahnhaltepunkt Moisling durchgeführt.

Zudem wird derzeit ein Grobkonzept zu einem Fahrradverleihsystem erarbeitet und zum Sommer der Bürgerschaft vorgelegt.

 

Maßnahme 18:

Ein Gutachten wurde von der HL beauftragt und gemeinsam mit politischen Vertretern und SL erarbeitet. Eine Bürgerschaftsvorlage befindet sich im Gremienlauf.

 

Maßnahme 19:

Siehe Bushaltestellenausbauprogramm 2021.

 

Maßnahme 20:

Sechs E-Busse sin eingetroffen. Coroanabedingt gibt es seitens der Firma Verzögerungen bei der Auslieferung beim Austausch fehlerhafter Busse. Die E-Busquote liegt bei knapp unter 5% für das Jahr 2020. Zum Jahresende 2021 werden bei SL und LVG insgesamt 26 E-Busse zum Einsatz kommen.

 

Maßnahme 21:

Es werden laufend Anpassungen im Umfang unseres Kontingents bei der Wall AG vorgenommen.

 

Maßnahme 22:

Nachdem die technischen Möglichkeiten geschaffen wurden, soll im Sommer 2021 eine Aktualisierung des Haltestellenkatasters erfolgen.

 

Maßnahme 23:

Die Maßnahmen aus dem Gutachten „Busbeschleunigung“ sind Bestandteil des Gutachtens „nachhaltige Leistungsausweitung ÖPNV“. Eine Bürgerschaftsvorlage befindet sich im Gremienlauf.

 

Maßnahme 24:

Das Thema Mobilitätsmanagement hat der Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz ins kurzfristige Maßnahmenpaket zum Klimaschutz in der HL aufgenommen.

 

Maßnahmen 25:

SL wird das BHKW der SWL im Ratekauer Weg für die Versorgung der E-Busflotte nutzen. Die Möglichkeit von Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern der Gebäude zu installieren, wurde mehrfach untersucht. Ergebnis ist, dass die Statik der Dächer nicht geeignet ist. Sobald ein verlässliches Serienfahrzeug mit Brennstoffzelle verfügbar ist, wird SL die Möglichkeit prüfen.

 

Maßnahme 26:

Ein Pilotprojekt für das autonome ÖPNV-Angebot ist aus Sicht der HL und SL aktuell nicht sinnvoll. Es werden Projekte andere Verkehrsunternehmen in Deutschland beobachtet.

 

Zu Frage 2:

Die Maßnahmen befinden sich im zeitlichen Rahmen. Bis zum Ablauf des 4. RNVP sollen alle Maßnahmen abgeschlossen bzw. begonnen worden sein.

 

Zu Frage 3:

Hierbei wird auf die Antwort der Anfrage VO/2016/03626-01 verwiesen.

 

Zu Frage 4:

Aus dem Produkt 547001 Aufgabenträgerschaft ÖPNV standen für den Haltestellenausbau in der Vergangenheit rund 100.000 Euro zur Verfügung. Haltestellen können in der Regel bis zu 70% aus Landesmitteln gefördert werden. Der Rest wird aus Haushaltsmitteln bezahlt. Für das Jahr 2021 sind rund 100.000 Euro eingeplant, für 2022 rund 250.000 Euro.

Der Bereich 660 hat in den vergangenen Jahren 100.000 Euro für die Unterhaltung von Bushaltestellen in den Haushalt eingestellt. Auch in Zukunft werden hier voraussichtlich 100.000 Euro für die nächsten Jahre bereitgestellt.

 

Zu Frage 5:

Erste Teilmaßnahmen werden, voraussichtlich im September 2021, in einem gesonderten Bericht zusammen mit der Veröffentlichung des Gutachtens der Bürgerschaft vorgelegt. Die langfristige Umsetzung soll im Zuge des VEP erfolgen.

 

Zu Frage 6:

Die Abteilung 5.610.2 Stadtentwicklung ist für die konzeptionelle Planung von Bushaltestellen zuständig. Seit dem 01.05.2020 ist hier eine personelle Neubesetzung vorgenommen worden. Zudem wurde ab dem 01.09.2020 eine zusätzliche Stelle geschaffen und besetzt worden.

Die Umsetzungsplanung von Bushaltestellen liegt im Aufgabenbereich von 5.660.6 urbane Mobilitätsprojekte. Diese Stelle wurde im April 2018 geschaffen. Eine Besetzung konnte erst ab 01.05.2019 erfolgen. Ab dem 01.03.2020 war die Stelle wieder bis zum 30.11.2020 vakant. Durch die Wiederbesetzung der Stelle kann der barrierefreie Ausbau der Bushaltestellen wieder aufgenommen werden. Zudem wird die Planung bei Kapazitätsengpässen ggf. auch von externen Planungsbüros übernommen.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

6.1.4 Bewohnerparkausweise (Herr Pluschkell) 5.660

 TOP 6.2.8 am 17.05.2021 VO/2021/10122

Im Juni 2020 billigte der Bundesrat einen Gesetzesentwurf des Bundestages, der die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen oder dies den Kommunen selbst zu überlassen.

 

Welche Regelungen hat das Land Schleswig-Holstein hierzu getroffen?

Welche Auswirkungen hat dies für die Ausfertigung von Bewohnerparkausweisen in der Hansestadt Lübeck?

 

Abschließende Antwort am 07.06.2021:

Die Anfrage bezieht sich auf die Regelungen in § 6a Nr. 5a Straßenverkehrsgesetz (StVG).

 

r das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeitenr die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.“

 

Es wurde bisher keine Regelung vom Land getroffen. Die geplante Landesverordnung befindet sich aktuell im Landes-Kabinett und wird vermutlich in der zweiten Jahreshälfte 2021 erlassen. Die kommunalen Landesverbände werden beteiligt.

 

Die Gebühr für das Ausstellen eines Parkausweises für Bewohner darf aktuell maximal 30,70 Euro gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr betragen.

Mit der geplanten Landesverordnung sollen höhere Gebühren ermöglicht werden.

Weitere Angaben können erst nach Vorliegen einer Landesverordnung gemacht werden.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.5 Busbeschleunigung (Herr Ramcke) 5.610

 TOP 6.2.13 am 15.02.2021

Herr Ramcke möchte wissen, wann das Thema Busbeschleunigung als Mitteilung auf die Tagesordnung des Bauausschusses kommt.

 

Abschließende Antwort am 07.06.2021:

Gemäß Beschluss zu den beiden ÖPNV-Gutachten soll die Bauverwaltung zur September-Bürgerschaft einen Bericht vorlegen, welche Busbeschleunigungsmaßnahmen kurz- bis mittelfristig umgesetzt werden können. Darüber wird dann auch der Bauausschuss informiert.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.6 Kreuzung Steenkamp / Rödsaal / Kowitzberg (Herr Ingwersen) 5.660

 TOP 6.2.12 am 17.05.2021

 Herr Ingwersen spricht die sehr enge Kreuzung im Bereich Steenkamp / Kowitzberg an, die durch Campingfahrzeuge im Einmündungsbereich schlecht zu passieren ist. Hier wurde bereits mehrfach der Bordstein überfahren. Er möchte wissen, wann diese Ecke verkehrlich wiederhergestellt werde.

 

Abschließende Antwort am 07.06.2021

Die Radien an der Einmündung sind geprüft worden. Das Abbiegen vom Steenkamp in den Kowitzberg kann aus Travemünde kommend mit größeren Kraftfahrzeugen nicht ohne Überfahren des Bordes erfolgen, wenn Kraftfahrzeuge aus dem Kowitzberg entgegenkommen. Wegen der in dem betreffenden Bereich vorhandenen Beleuchtungs- und Entwässerungsanlagen wird der Bereich Stadtgrün und Verkehr einen Plan erstellen, um anschließend die erforderlichen baulichen Maßnahmen vornehmen zu können.

Es ist damit zu rechnen, dass diese erst nach der Hauptsaison 2021 durchgeführt werden, da während der Bautätigkeiten die Einschränkungen bezüglich der Befahrbarkeit stärker ausfallen als bei dem derzeitigen Zustand.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.7 Umfangreiches Maßnahmenpaket zur Verbesserung der Verkehrsführung in Travemünde (Herr Leber) 5.660

 TOP 6.2.4 am 16.11.2020 VO/2020/09544

Die umfangreichen Veränderungen der Verkehrsführung in Travemünde haben im Seebad für einige Unruhe gesorgt. Zur Klärung des konkreten Sachverhaltes, aber auch weil derartige Problemlagen immer wieder in der Öffentlichkeit diskutiert werden, hier einige Fragen:

 

1. Wie sind die Zuständigkeiten bei Veränderungen der Verkehrsführung geregelt? Welche Institution, welches Gremium kann Veränderungen der Verkehrsführung (Umkehrung der Einbahnstraßenregelung, Verlegung von Bushaltestellen, Abbau von Ampeln) anordnen?

2. Auf welcher Grundlage werden derartige Anordnungen getroffen? Welche fachlichen Überlegungen spielen eine Rolle? Welche Informationsquellen zur Entscheidungsfindung werden genutzt (Polizeiberichte, Anwohnerbefragungen, Stellungnahmen von Verbänden)?

3. Wie werden Interessen und Bedürfnisse besonderer Verkehrsteilnehmergruppen berücksichtigt (ältere Personen, mobilitätseingeschränkte Personen und Kinder)? Welche rechtlichen Normen sind bei der Anordnung immer wieder Gegenstand und zu beachten?

4. Welche Aspekte wurden im vorliegenden Fall berücksichtigt? Denkmalschutz (Erschütterungen bei Schwerlastverkehr und Busverkehr), Schulkonzept (sichere Schulwege), Barrierefreiheit (Behinderte)?

5. Wer ist über die Maßnahmen zu informieren? Wer ist zu beteiligen? Wer ist anzuhören?

6. Konkret: Müssen Entscheidungen über veränderte Verkehrsführungen mit dem Bauausschuss, dem Wirtschaftsausschuss, der Bürgerschaft oder dem Ortsrat abgestimmt werden?

7. Hätte die Schule über die Verlegung der Bushaltestelle und den Abbau der Ampel informiert werden müssen?

8. Wann und wie muss die Öffentlichkeit informiert werden? Wann muss sie beteiligt werden? Was ist der Unterschied? Wäre eine Öffentlichkeitsbeteiligung unter Berücksichtigung der Corona-Problematik im Ortsrat möglich gewesen?

9. Welche Maßnahmen sind üblich, welche sind zwingend vorgeschrieben um Verkehrsteilnehmer über anstehende Veränderungen der Verkehrsführung, neue Ampeln und neue Markierungen zu informieren (Postwurfsendungen, Plakate, Rundfunksendungen, Apps)?

10. Welche Möglichkeit gibt es für Bürger mit Orts-, Sach- und Fachkenntnis ihre Sicht der Dinge, sowie Kritik in ein Verfahren, in einen Prozess einzubringen? Welche Bindungswirkung ergibt sich für die Verwaltung daraus? Empfehlung? Verpflichtende Anordnung?

11. Kann die Verkehrsbehörde von Beschlüssen der Bürgerschaft abweichen, bzw. diese ignorieren? Konkret: Warum wurde eine Variante realisiert, die nicht Gegenstand des von der Bürgerschaft beschlossenen Mobilitätskonzeptes war?

12. Wer legt die Linienführung für Busse fest? Wer entscheidet über den Standort von Haltestellen? Wer ist in diese Entscheidungsprozesse zwingend einzubeziehen? Wer ist zu informieren? Welche Möglichkeiten bestehenr Anwohner/Bürger sich zu beteiligen? 

13. Welche Gründe waren ausschlaggebend die von den Bürgern als notwendig und hilfreich angesehene Ampel zu demontieren? Was spricht dagegen die Ampel wieder in Betrieb zu nehmen, nachdem sie an den veränderten Richtungsverkehr angepasst wurde?  

 

Abschließende Antwort am 07.06.2021

Antwort zu 1: Strategische Netzplanungen liegen im Verantwortungsbereich des Bereichs Stadtplanung und Bauordnung, Abteilung Stadtentwicklung. Angeordnet werden diese nach entsprechender Beschlussfassung der Politik durch die Straßenverkehrsbehörde.

Im vorliegenden Fall war die Ausgangslage jedoch eine Andere: Auslöser war die Verkehrssicherheit am Knoten Gneversdorfer Weg / Torstraße. Dieser entsprach in seiner damaligen Form nicht mehr den Anforderungen einer verkehrssicheren Gestaltung: Es kam immer wieder vor, dass aus der Travemünder Landstraße kommende Lkw und Busse beim Linksabbiegen in den Gneversdorfer Weg wegen zu geringer Fahrbahnbreite auf den dortigen Geh- und Radweg ausweichen mussten. Dazu kam es insbesondere, wenn gleichzeitig auf dem Linksabbiegestreifen des Gneversdorfer Wegs in die Torstraße Kfz warteten.

Letztlich führte auch der zusätzliche Schwerverkehr der Baustelle Baggersand / Fischereihafen ab November 2020 zu zusätzlichem Handlungsdruck, eine grundlegende Änderung an diesem Knotenpunkt zu bewirken. Die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei sehen jedoch auch unabhängig von den o. g. Baustellenverkehren die Notwendigkeit einer Lösung für einen verkehrssicheren Begegnungsverkehr am Knoten.

Somit sah sich die Straßenverkehrsbehörde gezwungen, über eine behördliche Anordnung entsprechend der Verkehrssicherheit zu handeln. So ist die Straßenverkehrsbehörde im vorliegenden Sachverhalt auf den Bereich Stadtplanung und Bauordnung, Abteilung Stadtentwicklung zugekommen, um gemeinsam eine Lösung zu entwickeln.

Antwort zu 2: Wie zuvor genannt, fußte die neue Verkehrsführung zu aller Erst auf Notwendigkeiten in Sachen Verkehrssicherheit.

Weitere Notwendigkeiten für die neue Verkehrsführung (insbesondere Drehung der Kurgartenstraße) ergaben sich aus den Bedürfnissen des Linienverkehrs:

  • Die Linie 30 der Lübeck-Travemünder-Verkehrsgesellschaft (LVG) stellt eine wichtige Verbindung im Schnellverkehr von Travemünde-Gneversdorf, Travemünde-Zentrum (Vorderreihe) und dem Skandinavienkai in die Lübecker Altstadt dar.
  • Durch den notwendigen Entfall des Linksabbiegestreifens am Knoten Gneversdorfer Weg / Torstraße ist auch ein Linksabbiegen der Linie 30 nicht mehr möglich. Damit wäre eine Bedienung der Haltestellen Torstraße und Priwallfähre auf dem Linienweg in Fahrtrichtung Lübeck nicht mehr möglich gewesen. Aus diesem Grund wurde im Zuge der neuen Verkehrsregelung auch eine Drehung der vorhandenen Einbahnstraßenrichtung der Kurgartenstraße notwendig.
  • Hierdurch können die Linie 30 und die Linie 31 (in der Schwachverkehrszeit) nunmehr aus Lübeck kommend zunächst die Stichfahrt zu den Haltestellen Torstraße und Priwallfähre bedienen, um dann über Vogteistraße, Paul-Brümmer-Straße, Am Lotsenberg, Trelleborgallee, Bertlingstraße zum Strandbahnhof zu verkehren. In der Gegenrichtung verkehren die genannten Linien dann in Fahrtrichtung Lübeck über die Kurgartenstraße und bedienen hierbei die Haltestellen Priwallfähre und Torstraße.

Antwort zu 3: Grundsätzlich werden alle Maßnahmen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und den Verwaltungsvorschriften zur StVO angeordnet. Hierbei gilt der Sicherheitsaspekt für alle Verkehrsteilnehmer:innen gleichermaßen.

Antwort zu 4: Wie zuvor genannt, war hier die Verkehrssicherheit der Auslöser. Der Aspekt Schwerlastverkehr im Verkehrsknoten Gneversdorfer Weg / Torstraße sorgte für zusätzlichen Handlungsdruck. Von der Änderung der Fahrtrichtung in der Kurgartenstraße entsteht kein Mehrverkehr an Schwerlast- und / oder Busverkehr.

Antwort zu 5: § 45 StVO regelt die sachliche Zuständigkeit in welchen Fällen die Straßenverkehrsbehörde anordnungsbefugt ist.

Auszug StVO:

§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen:

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

  1. Zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
  2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
  3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
  4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
  5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
  6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

 

Vor jeder Entscheidung hat die Straßenverkehrsbehörde entsprechend der Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO die Straßenbaubehörde / Straßenbaulastträger und die Polizei zu hören. Darüber hinaus beteiligt die Straßenverkehrsbehörde im Vorwege die Feuerwehr, den Stadtverkehr Lübeck / LVG bei entsprechenden Betroffenheiten.

Antwort zu 6: Grundsätzlich ist eine Beteiligung der Selbstverwaltung oder beratender Gremien im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen nicht vorgeschrieben. Allerdings gibt es eine Beschlusslage des Bauausschusses, dass wesentliche Änderungen der Verkehrsführungen dem Bauausschuss mitzuteilen sind.

Antwort zu 7: Nein, grundsätzlich nicht. Es sei denn, dass eine Signalanlage und / oder eine andere verkehrliche Einrichtung explizit als verkehrssichernde Maßnahme in einem Schulwegplan aufgeführt ist. Für die Stadtschule in Travemünde ist auch auf Nachfrage kein Schulwegplan vorgelegt worden.

Antwort zu 8: Die Öffentlichkeit wird bei größeren Verkehrsänderungen über die örtlichen Medien informiert. Darüber hinaus werden regelmäßig Flyer erstellt und verteilt. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist nach der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen.

Es war geplant, die neue Verkehrsführung und deren Hintergründe im Ortsrat vorzustellen. Die gewünschte Vorstellung in Präsenz war allerdings lange Zeit unter den jeweils geltenden Corona-Regelungen nicht möglich. Entsprechend erfolgte eine mehrmalige Information im Bauausschuss.

Die Besprechung in Präsenz wurde zwischenzeitlich durchgeführt und der Ortsrat trägt die verkehrlichen Änderungen, die aus der Neuordnung des Verkehrsknotens Gneversdorfer Weg / Torstraße resultieren, mit.

Antwort zu 9: Siehe Antwort unter 8.

In diesem Fall wurde mit Postwurfsendung und Medienmitteilung informiert.

Antwort zu 10: Im vorliegenden Fall ging es nicht um eine einfache Optimierung, bei der gerne Orts-, Sach- und Fachkenntnis der Bevölkerung vor Ort einbezogen wird, sondern um eine zwingend erforderliche Anordnung vor dem Hintergrund der Verkehrssicherheit. Hier geht es allein um verkehrsrechtliche Entscheidungen, für die niemand anderes die Verantwortung trägt, als diejenige Person, die die jeweilige Anordnung unterschreibt. Insofern haben sich immer die kreativen Wünsche der rechtlichen Machbarkeit unterzuordnen.

Antwort zu 11: Es gibt keinen Beschluss der Bürgerschaft, der die neue Verkehrsführung ausschließt.

In der am 29.08.2019 von der Bürgerschaft mehrheitlich beschlossenen Vorlage VO/2019/08105 (Austauschantrag zu VO/2019/08104 als Änderung von VO/2019/07291: Mobilitätskonzept Travemünde) heißt es:

c) Die Einmündung Gneversdorfer Weg/Torstr./Travemünder Landstr. (Ziffer 1.4) ist von drei auf zwei Fahrspuren (eine ortseinwärts, eine ortsauswärts) zu reduzieren. In jedem Fall muss mit Rücksicht auf die bevorstehenden Bauarbeiten am Baggersand und am Fischereihafen eine Lösung unverzüglich erfolgen, nicht erst ab 2025, um bestehende Gefahren insbesondere für Radfahrer während der anstehenden Bauphase zu minimieren.“

Letztlich leitet sich die neue Verkehrsführung aus dem Mobilitätskonzept Travemünde ab:

Auf Grundlage der unter 1) und 2) beschriebenen Ausgangslage wurde die neue Verkehrsregelung entwickelt, die ein Linksabbiegeverbot vom Gneversdorfer Weg in die Torstraße vorsieht. Hierbei wurden die bestehenden drei Fahrstreifen zugunsten von zwei neuen Fahrstreifen neu geordnet.

Gleichzeitig wurde eine Drehung der Einbahnstraßenregelung in der Kurgartenstraße vollzogen. Hierbei bestand keine andere Möglichkeit, den Knoten zu entschärfen auch keine bauliche als die Linksabbiegebeziehung vom Gneversdorfer Weg in die Torstraße zu unterbinden. So zeigten Leistungsfähigkeitsberechnungen, dass bei einem Rückbau des Knotenpunktes auf zwei Fahrspuren und Beibehaltung aller Fahrbeziehungen inklusive der Linksabbiegemöglichkeit in die Torstraße, die Leistungsfähigkeit des Knotens massiv zurückgegangen wäre, was zu erheblichen Rückstaus auf dem Gneversdorfer Weg geführt hätte.

Ein nicht funktionierender Knotenpunkt an dieser Stelle hätte jedoch das Mobilitätskonzept Travemünde und dessen grundlegende Planungsleitsätze und Ziele konterkariert. Die Leistungsfähigkeit des Knotens Gneversdorfer Weg / Torstraße (in mindestens der Qualität des Status Quo) ist für die zukünftige verkehrliche Entwicklung unabdingbar. Bei der Beibehaltung des Linksabbiegers in die Torstraße wäre dies nicht mehr gegeben gewesen und es wäre auf dem Gneversdorfer Weg häufiger zu Stauungen gekommen. Absehbar wären dann die neuen Verkehre aus den städtebaulichen Projekten in Travemünde, die über diesen Knoten abgewickelt werden sollen, nicht mehr verträglich abwickelbar gewesen.

Bei der Verkehrsprognose, die für das Mobilitätskonzept Travemünde auf Grundlage der Haushaltsbefragung erstellt wurde und die alle baulichen Entwicklungen in Travemünde für die nächsten Jahre einbezieht, wurde festgestellt, dass das ermittelte Gesamtverkehrsaufkommen mit dem bestehenden Netz noch abgewickelt werden kann: „Dies setzt aber eine punktuelle Optimierung des Netzes voraus; etwa an Kreuzungen oder durch Ampelschaltungen. Bereits heute schon vorhandene Konfliktpunkte zwischen dem Pkw- und dem übrigen Verkehr werden durch die prognostizierte Zunahme jedoch absehbar verstärkt.“ (vgl. S. 4 f.).

Somit wird im Mobilitätskonzept einerseits dargelegt, dass nur wenig Spielraum besteht und die Hansestadt Lübeck sich an einer solchen Stelle einen nicht funktionierenden Knoten mit Rückstauungen nicht leisten kann. Andererseits wurde im Konzept bereits klargestellt, dass auf mögliche Defizite mit geeigneten Mitteln im Bedarfsfall reagiert werden muss (vgl. S. 6):

Die Darstellung der Maßnahmen erfolgt auf konzeptioneller Ebene, sodass vertiefende Rahmenbedingungen und detaillierte Planungen noch erarbeitet werden.“

Allerdings nnen sich im weiteren Planungsprozess bzw. aus den finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen heraus Änderungen ergeben.“

Die nun umgesetzte neue Verkehrsführung in Travemünde entspricht ausdrücklich den zentralen planerischen Grundsätzen aus dem Mobilitätskonzept und stützt diese (vgl. S. 5-6):

 1. Optimierung des bestehenden Verkehrsnetzes“

Die neue Verkehrsführung gewährleistet durch die Drehung der Kurgartenstraße eine weiterhin gute ÖPNV-Anbindung von Travemünde.

Die neue Verkehrsführung gewährleistet zudem eine bessere Erreichbarkeit der Kurgartenstraße für Anwohner:innen und Anlieger. Bei Aufhebung des Linksabbiegers in die Torstraße gewährleistet das „Drehen“ der Kurgartenstraße eine bessere Erreichbarkeit für Anwohner:innen und Anlieger, da ansonsten ein Umweg über den Baggersand notwendig wäre. Hinzu kommt, dass die Straße Auf dem Baggersand in der Hochsaison (bei Bettenwechsel) absehbar überstaut würde.

 2. Konfliktvermeidung zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit“

Die neue Verkehrsführung gewährleistet einen verkehrssicheren, funktionierenden Knotenpunkt Gneversdorfer Weg / Torstraße.

 3. Ruhender Verkehr Besucher/Parkkonzept“

Die neue Verkehrsführung gewährleistet eine Erreichbarkeit der Parkplätze am Fischereihafen (ohne Gefahr des Rückstaus am besagten Knoten).

 4. Aufwertung des öffentlichen Raums“

Die neue Verkehrsführung bedingt eine Verkehrsberuhigung in der Torstraße: Das Mobilitätskonzept sieht hier eine Verkehrsberuhigung vor. Zwar ist bereits heute das Abbiegen in die Torstraße aus Richtung Gneversdorfer Weg nur für Anlieger und den Linienverkehr möglich. Allerdings ist davon auszugehen, dass diese Relation auch durch Durchgangsverkehr genutzt wird (z. B. mit den Zielen Fährvorplatz, Strand oder Vorderreihe). Mit der neuen Verkehrsführung ist eine solche Durchfahrt nicht mehr möglich.

Dennoch ist es so, dass Beschlüsse der Bürgerschaft zu Weisungsangelegenheiten gar nicht getroffen werden dürfen. In der Hansestadt Lübeck ist man dazu übergegangen, die Beschlüsse zu Weisungsangelegenheiten des Verkehrsrechts als Prüfaufträge zu werten und dementsprechend auch zu beantworten, wenn eine Maßnahme eben nicht, wie gewünscht / beschlossen, umgesetzt wird. Hierauf wurde wiederholt sowohl mündlich als auch schriftlich hingewiesen.

Antwort zu 12: Dies ist Aufgabe des ÖPNV-Aufgabenträgers Hansestadt Lübeck. Die Aufgabenträgerschaft ist im Bereich Stadtplanung und Bauordnung, Abteilung Stadtentwicklung angesiedelt. Die Verlegung von Haltestellen erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Bereich Stadtgrün und Verkehr und dem jeweiligen Verkehrsunternehmen.

Antwort zu 13: Die Aufhebung der Fußngersignalanlage in der Kurgartenstraße ist im Abstimmungsprozess als Folge der erforderlichen Änderungen in der Verkehrsführung am Gneversdorfer Weg erfolgt.

Die Fußngersignalanlage ist in den 60-er Jahren eingerichtet worden. Zu dieser Zeit war die Kurgartenstraße als Ausfahrtstrasse von Travemünde relativ stark genutzt und es gab zu dieser Zeit weder die Tempo-30-Zonen noch die Verlängerung der Vogteistraße bis zum Lotsenberg (Paul-Brümmer-Straße).

  

Die Einführung der Einbahnstraßenregelung in Richtung Lotensberg hatte seinerzeit schon zu einer Reduzierung des Verkehrs geführt und inzwischen haben wir darüber hinaus durch die Tempo-30-Zone eine reduzierte zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Verkehrsmengen haben sich durch den Bau der Paul-Brümmer-Straße weiter reduziert.

 

Die Signalisierung hatte bei der Fahrtrichtung Lotsenberg noch wegen der etwas unübersichtlichen Zufahrt aus Richtung Torstraße ihre Daseinsberechtigung. Bei der nun geltenden Fahrtrichtung kann der Verkehr aus der Kurgartenstraße von beiden Fahrbahnseiten aus sehr gut erkannt werden und da das Verkehrsaufkommen in der Kurgartenstraße eher gering ist, wurde der Abbau der Signalanlage für möglich gehalten und entsprechend abgestimmt. Dabei war auch die Anzahl der potenziell aus dieser Richtung kommenden Schulkinder als gering eingestuft worden und da diese zuvor verkehrsintensivere Abschnitte auf ihrem Weg zur Schule zu bewältigen haben, wurde der Abbau als verhältnismäßig eingestuft.

 

Mit Umkehrung der Einbahnrichtung in der Kurgartenstraße ergibt sich die Notwendigkeit des Linksabbiegens des Busverkehrs aus der Kurgartenstraße in Richtung Fährvorplatz. Bei Beibehaltung der alten Vorfahrtregelung würden jedoch in der St.-Lorenz-Straße wartende Fahrzeuge das Linksabbiegen unmöglich machen. Ein Zurückhalten der Fahrzeuge in der St.-Lorenz-Straße wäre nur durch eine Signalanlage möglich gewesen, was an der Stelle jedoch ein Übermaß dargestellt hätte. Mit Änderung der Vorfahrtrichtung wird dieses Problem aufgelöst, da dann der Verkehr in der Kurgartenstraße wartepflichtig ist. Mit der Wartepflicht der Kurgartenstraße würde jedoch die Fußngersignalanlage zu Irritationen führen, da sie in zu geringem Abstand zur Einmündung steht und für den Verkehr aus der Kurgartenstraße so interpretiert werden kann, dass man bei Grün freie Fahrt auch an der Einmündung hat. Wiederum würden an der Einmündung wartende Fahrzeuge dazu führen, dass die Furt blockiert würde. Dies alles machte die Aufhebung der Fußngersignalanlage erforderlich. Aufgrund der sehr guten Sichtbeziehungen und des geringen Verkehrsaufkommens ist eine Querung der Straße an dieser Stelle jedoch problemlos möglich.

 

Eine Verlegung bzw. Neuanlage einer Fußngersignalanlage oder eines Fußngerüberweges kann innerhalb der Tempo-30-Zone nur in Ausnahmefällen erfolgen. Hierzu bieten die StVO und dazugehörigen Verwaltungsvorschriften sehr enge Spielräume. Die bei der entsprechenden Änderung der StVO bereits vorhandenen Anlagen genießen jedoch Bestandsschutz, so dass sie beibehalten werden durften. Das galt auch für die Querungssicherung in der Kurgartenstraße. Im Allgemeinen sind die generellen Vorgaben bei der Einrichtung von Fußngerüberwegen in den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen vorgegeben. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Anzahl der Querungen und die gleichzeitig festgestellten durchfahrenden Kfz zu legen. Hier gilt es, vorgegebene Mindestwerte zu erreichen. Aktuelle Zahlen liegen dem Bereich weder für die Querungen an der Kurgartenstraße noch für die Vogteistraße vor. Es können verlässliche und belastbare Werte allerdings wegen der derzeitigen Bedingungen, die zu Änderungen im Verkehrsaufkommen führen, nicht ermittelt werden. Der Bereich Stadtgrün und Verkehr werden versuchen, entsprechend tätig zu werden, wenn die Möglichkeit besteht, reelle Werte zu erhalten.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.8 Baukindergeld (Herr Prüß) 5.610

 TOP 6.2.4 am 19.04.2021 VO/2021/09964

Kam es vor, dass Lübecker:innen, die erst vor kurzem eine Baugenehmigung, bzw. eine Teilbaugenehmigung beantragt haben, durch die verzögerte Bearbeitung (aufgrund der Corona Lage) kein Baukindergeld beantragen konnten.

 

Abschließende Antwort am 07.06.2021:

Es ist eine Situation bekannt, wo aufgrund von fehlenden bzw. sehr mangelhaften Unterlagen des Entwurfsverfassers keine rechtzeitige Baugenehmigung erteilt werden konnte. Dies lag nicht an einer verzögerten Bearbeitung des Bereiches Stadtplanung und Bauordnung.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.9 Infos der Stadt zu Gartengestaltung / Schottergärten (Frau Mählenhoff) 5.610

 TOP 6.2.9 am 19.04.2021 VO/2021/09997

  1. Wie kommt das Infoblatt zur Gartengestaltung bei Bauherr:innen und Hausbesitzer:innen an? Und wie wird es wem zur Verfügung gestellt?
  2. Wann wird die Anfrage VO/2020/09593 Umgang mit Schottergärten vom 07.12.2020 beantwortet?

 

Abschließende Antwort am 07.06.2021:

Antwort zu Frage 1:

Wenn der Flyer zur Verfügung steht, soll dieser mit der Baugenehmigung versendet werden. Auch die Baukontrolleure werden künftig im Zuge von Ortsbesichtigungen diese Flyer stellenweise informativ direkt verteilen. 500 Flyer sind als Pilotprojet bestellt.

 

Antwort zu Frage 2:

Die Anfrage wurde in der Sitzung des Bauausschusses am 01.03.2021 unter TOP 6.1.1 beantwortet.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.10 Digitale Bauakte (Herr Lötsch) 5.610

 TOP 6.2.10 am 19.04.2021

Herrtsch fragt, wann die Verwaltung die digitale Bauakte einführen werde.

 

Abschließende Antwort am 07.06.2021:

Gemäß Onlinezugangsgesetz sollen alle Verwaltungsleistungen bis Ende 2022 online zur Verfügung stehen. Hierzu gibt es laufend Abstimmungen innerhalb der Verwaltung. Der nächste Termin ist für Mitte Juni 2021 angesetzt.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

6.1.11 Heimat schützen Siedlung erhalten! (Frau Haltern) 5.610

 TOP 6.2.5 am 01.03.2021 VO/2020/08787-03

Am 27.08.2020 wurde in der Bürgerschaft nachstehender Beschluss gefasst:

Der Bürgermeister wird gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass für die Gebiete Helldahl (Travemünde) und Weinbergstraße / Gustav-Falke-Straße (Siedlung Gärtnergasse) zeitnah Satzungen verabschiedet werden können mit dem Ziel, den Gebietscharakter der dortigen Siedlungen zu erhalten. Dadurch sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung unter Erhalt der vorhandenen städtebaulichen Strukturen festgelegt werden. Zur Sicherung der Planung soll eine Veränderungssperre erlassen werden. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB soll in Form einer Erörterungsveranstaltung und eines zweiwöchigen Aushangs durchgeführt werden.

 

Fragen:

Wie ist der Sachstand?

Wann bekommen wir die Satzungsentwürfe zur Vorlage?

 

Abschließende Antwort am 07.06.2021:

Mit der fachlichen Befassung und Bearbeitung der Bebauungsplanung Helldahl ist aktuell begonnen worden.

 

Eine inhaltliche Befassung mit der Bebauungsplanung im Gebiet Gärtnergasse ist aufgrund anderer Projektprioritäten (Verfahren Nördliche Wallhalbinsel, und Karstadt Sport in der Holstenstraße) zurückgestellt, sodass keine ausreichenden Kapazitäten für die Bearbeitung vorhanden sind.

r den Bereich nördlich der Gustav-Falke-Straße sollen Aufstellungsbeschlüsse und Zurückstellungen dann erfolgen, wenn Bauanträge zu Vorhaben eingehen, die für diesen Bereich als städtebaulich unverträglich bewertet werden.

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich TOP 6.1.3 - Anlage 1 -Tabelle 29 Maßnahmen des 4. RNVP (204 KB)    
Anlage 2 2 öffentlich TOP 6.1.3 - Anlage 2 - Bushaltestellenprogramm 2019-21_Stand 2019-08 (381 KB)    
Anlage 3 3 öffentlich TOP 6.1.3 - Anlage 3 - VO201603626- Barrierefreier Ausbau (80 KB)