6.1.1 Lärmschutzwand, Temporeduzierung aufgrund von (Lärm-)Emissionen (Herr Howe) – 5.660
TOP 6.2.3 am 07.12.2020 – VO/2020/09562
1. Hätte die Entscheidung, eine Lärmschutzwand auf den Geh- und Radweg zu setzen, aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht VOR Verabschiedung des B-Plans getroffen werden müssen?
2. Wenn eine Lärmschutzwand aufgrund hoher Lärmemissionen aufgestellt wird, warum wird nicht in Erwägung gezogen, aus Emissionsgründen ein Tempolimit einzurichten?
3. Zur Zeit ermöglicht die Baustellenampel (aus Richtung Walderseestraße kommend) vor der Wakenitzbrücke Fußgänger*innen und Radfahrer*innen, die Fahrbahn zu überqueren. Wäre es aus Sicht der Verwaltung denkbar sinnvoll, an der Stelle eine dauerhafte Ampel zu installieren, damit Fußgänger*innen und Radfahrende die Seite wechseln können?
Abschließende Antwort am 15.03.2021
Antwort zu Frage 1:
Bereits im Sommer/Herbst 2015 stellte sich bei der Sanierungsplanung für die Wakenitzbrücke heraus, dass der auf der Nordseite der Brücke verlaufende Geh- und Radweg durch die hier geplante Lärmschutzwand verschmälert werden würde, da die Lärmschutzwand aus bautechnischen Gründen weder unmittelbar auf dem Bord noch außen an der Brückenkappe errichtet werden konnte. Daraufhin hat es zwischen den betroffenen Bereichen Stadtgrün und Verkehr (einschließlich Straßenverkehrsbehörde) und dem Bereich Stadtplanung und Bauordnung (einschließlich Fahrradbeauftragter) diverse Abstimmungen zum Umgang mit dieser Änderung gegeben. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass trotz der Reduzierung der zur Verfügung stehenden Fläche eine für den Fuß- und Radverkehr mit durchgängig mindestens 2,85m ausreichende Breite für einen gemeinsamen Fuß- und Radweg zur Verfügung steht (Die hierfür erforderliche Mindestbreite beträgt 2,50m).
Der Bauausschuss wurde über die reduzierte Geh- und Radwegbreite auf der Nordseite der Wakenitzbrücke und den beabsichtigten Umgang hiermit in der Beschlussvorlage zum Auslegungsbeschluss für den Bebauungsplan 02.13.00 Ende 2015 informiert (siehe Prüf- und Abwägungsbericht der durchgeführten Beteiligungsverfahren mit Stand 04.11.2015).
Wie auch bei der späteren Vorstellung der Sanierungsplanung für die Wakenitzbrücke im Juli 2016, bei der ebenfalls auf die Geh- und Radwegeverschmälerung hingewiesen wurde, wurden vom Bauausschuss keine Einwände vorgebracht.
Insofern war der Bauausschuss auch im Zusammenhang mit den Beratungen zum Bebauungsplan über das Thema Verschmälerung des Geh- und Radweges informiert und hat die Abwägungsentscheidung zu der vom Bereich Stadtgrün und Verkehr im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgebrachten Stellungnahme gemäß Beschlussvorlage für die Auslegung des Bebauungsplans gebilligt.
Eine darüber hinausgehende nochmalige Befassung mit dem Thema in der Beschlussvorlage zum Satzungsbeschluss war insofern nicht mehr erforderlich, weil sowohl der Bauausschuss beim Beschluss über die Auslegung, als auch der Bereich Stadtgrün und Verkehr in seiner zur öffentlichen Auslegung abgegebenen Stellungnahme keine Einwände bezüglich des verschmälerten Geh- und Radweges vorgebracht haben.
Auch nach der inzwischen erfolgten Durchführung der Brückensanierung ist die Bauverwaltung nach wie vor der Auffassung, dass die auf der Nordseite der Wakenitzbrücke für den Fuß- und Radverkehr vorhandene Fläche ausreichend dimensioniert ist, um auch das Nebeneinander beider Verkehrsteilnehmer in einem rücksichtsvollen Miteinander konfliktfrei zu gestalten.
Antwort zu Frage 2:
Der Errichtung einer Lärmschutzwand wurde aufgrund der größeren Schallminderungswirkung Vorrang vor der Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h eingeräumt.
Antwort zu Frage 3:
Die während der Brückensanierung eingerichtete Anforderungsampel ermöglichte die Querung beider Richtungsfahrbahnen für den Fuß- und Radverkehr, weil während der Bauzeit jeweils nur eine Brückenseite für die Verkehrsteilnehmer:innen zur Verfügung stand. Es war also eine Querung notwendig. Mit der Herstellung und Freigabe der Geh- und Radwege auf beiden Brückenseiten besteht kein Erfordernis mehr für Fahrbahnquerungen an dieser Stelle.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass für die Einrichtung einer Querungssicherung in Form von Fußgängerüberwegen oder Fußgängersignalanlagen ein Bedarf nachgewiesen werden muss. Dieser Bedarf war im Fall der zuvor beschriebenen Unterbrechung der Fortführung gegeben. Mit dem Fortfall der Sperrungen sind die Querungen an dieser Stelle nicht mehr notwendig. Gequert werden kann die Wallbrechtstraße an den Lichtsignalanlagen an der Einmündung der Thomas-Mann-Straße und an der Ratzeburger Allee. Zwischen diesen bestehen im Zuge der Wallbrechtstraße keine Ziele, die die für eine Einrichtung der angefragten Querungssicherung notwendigen Querungszahlen ergeben würden.
Somit wird die Anlage einer Fußgängersignalanlage nicht für notwendig und sinnvoll gehalten.
6.1.2 Umsetzung Baumkataster online und Grünflächenkonzept (Herr Ramcke) – 5.660
TOP 6.2.3 am 15.02.2021 – VO/2021/09652
Bis wann werden die folgenden Projekte voraussichtlich umgesetzt sein:
- online verfügbares Baumkataster
- Grünflächenpflegekonzept (Freiraumprogramm Öffentliches Grün)
Abschließende Antwort am 15.03.2021
Baumkataster online
Der Bereich Stadtgrün und Verkehr beschäftigt sich bereits seit längerem mit Überlegungen zur Veröffentlichung von Daten aus dem Baumkataster. So ist es zum Beispiel auch geplant, die Baumfälllisten nicht als Tabellen, sondern in Kartenform tagesaktuell zu hinterlegen und mit dem Baumkataster zu verknüpfen. Technisch ist dies auch in Lübeck möglich.
Da bisher aber noch gar nicht alle Bäume in Zuständigkeit des Bereichs Stadtgrün und Verkehr im Baumkataster aufgenommen wurden, liegt hier in der Schließung vorhandener Lücken der Arbeitsschwerpunkt. Die Aufnahme der Bäume und die Abarbeitung der aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlichen Baumpflegearbeiten haben absoluten Vorrang.
Eine Zeitschiene zur Umsetzung eines online verfügbaren Baumkatasters kann derzeit nicht gegeben werden, da diese viel Personal bindet und nur sukzessive umgesetzt werden kann.
Gleichwohl sind wir bestrebt das Baumkataster mittelfristig online zu stellen.
Freiraumentwicklungskonzept
Die Datensammlung und Bestandserfassung sind ebenso abgeschlossen wie die anschließende Kontrollbefahrung der Grünanlagen.
Als erste Ergebnisse der Grünversorgungsanalyse sind Defizite in St. Lorenz Nord, St. Lorenz Süd und der Altstadt ermittelt worden.
Als nächstes steht die Beteiligung der weiteren Fachämter unmittelbar bevor. Der aktuelle Stand wird vorgestellt und die zukünftigen Leitbilder werden diskutiert.
Nach Einarbeitung der Ergebnisse der Fachämterrunde ist die politische Beteiligung für das 2. Quartal 2021 geplant. Heute werden aber bereits benannte und umsetzbare Anregungen aus der Analyse in der täglichen Arbeit umgesetzt.
6.1.3 Sachstand Sanierung Bugenhagen-Schule (Herr Luetkens) – 5.651
TOP 5.2.6 am 19.10.2020 – VO/2020/09411
Wie ist der aktuelle Sachstand bzw. Zwischenstand der Sanierung der Bugenhagen-Schule?
Abschließende Antwort am 15.03.2021
In 2020 wurde eine Machbarkeitsstudie abgeschlossen und im Anschluss Fachplanerleistungen (Objektplanung Gebäude sowie Technische Ausrüstung) in einem VgV Verfahren ausgeschrieben. Das eigentliche Verfahren ist mittlerweile abgeschlossen; die Endangebote werden gerade durch das GMSH ausgewertet. Eine Beauftragung in den letzten beiden Märzwochen wird angestrebt. Weitere Fachplanerleistungen werden in Kürze ausgeschrieben um das Planungsteam zu komplettieren. Planungsbeginn ist für April 2021, die Erstellung einer EW-Bau bis Anfang 2022 angesetzt.
Nach zeitnaher Projektfreigabe folgen im Frühjahr 2022 Bauantrag und Baugenehmigung (bis ca. September 2022) sowie Ausführungsplanung, Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Ausschreibungen und Beauftragungen mit einem Zeitrahmen von ca. 8-10 Monaten ab Baugenehmigung. Baubeginn ist somit ab Mai 2023.
6.1.4 Freiflächenkonzept und Kiesvorgärten (Frau Mählenhoff) – 5.610
TOP 5.2.8 am 19.10.2020 – VO/2020/09418
Wie ist der aktuelle Stand bei der Erstellung des Freiflächenkonzepts/Freiraumprogramms gemäß VO/2019/07070?
Welche Möglichkeiten bzw. Angebote bestehen von Seiten der Verwaltung, die darauf abzielen, dem Anlegen von Kiesvorgärten entgegenzuwirken bzw. diese in bepflanzte Vorgärten umzuwandeln?
Wie schätzt die Verwaltung ein Verbot von Kiesvorgärten ein (wie es jüngst in Baden-Württemberg beschlossen worden ist), insb. im Vergleich zu den derzeit bestehenden Vorschriften in Lübeck zu versiegelten Flächen auf Privatgrund und der Durchsetzung der Vorschriften?
Abschließende Antwort am 15.03.2021
In Schleswig Holstein sind Schottergärten bauordnungsrechtlich grundsätzlich unzulässig. Gemäß Landesbauordnung (LBO) sind sämtliche Flächen, die nicht für Stellplätze, Standplätze für Müllbehälter, Wege und sonstige zulässige Nutzungen einer Befestigung bedürfen, wasseraufnahmefähig zu belassen bzw. herzustellen und zu begrünen bzw. zu bepflanzen (siehe § 8 Abs. 1 LBO).
Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung ist angehalten, die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtung zur Begrünung und Bepflanzung insbesondere der Vorgärten verstärkt zu kontrollieren und zu veranlassen, dass vorhandene Schottergärten zurückgebaut werden.
Ein zusätzliches Verbot von Schottergärten erübrigt sich, der § 8 Abs. 1 LBO ist ausreichend bestimmt.
6.1.5 Städtebauliche Strukturen (Herr Vorkamp) – 5.610
TOP 6.2.7 am 16.11.2020
Herr Vorkamp möchte wissen, ob es Sinn mache, in einem B-Plangebiet geschlossene Bauweisen, wie im Gründungsviertel oder wie in St.-Lorenz-Nord zu entwickeln, in denen private Investoren städtebauliche Lücken schließen. Als Beispiel hierzu nennt er das Schlachthofgelände.
Abschließende Antwort am 15.03.2021
Die Frage wird bejaht. Je nach Lage und Einbettung des Plangebiets kann es städtebauliches Ziel sein, in einem Bebauungsplangebiet geschlossene Bauweisen festzusetzen. Für die Festsetzung einer geschlossenen Bauweise können sowohl städtebaulich-stadtgestalterische wie auch Lärmschutzgründe sprechen. Die Frage zielt zudem darauf ab, ob hier private Investoren städtebaulichen Lücken schließen sollten analog dem Vorgehen im Gründungsviertel.
Die Forderung, dass Einzelgrundstücke durch jeweils unterschiedliche Bauherren bebaut werden, ist für private Flächen nur schwer gegenüber dem Entwickler durchzusetzen. Im Gründungsviertel ist / war die Stadt Eigentümerin und konnte dies für ihre eigenen Flächen steuern.
Für das Schlachthofgelände kann eine geschlossene Bebauung parallel zur Schwartauer Allee festgesetzt werden. Ob die Bebauung folgend durch einen Eigentümer oder mehrere erfolgt, beurteilt die Verwaltung als städtebaulich nicht erforderlich, dies vorzugeben.
6.1.6 Musikhochschule Lübeck - Gebäudenutzung (Herr Lötsch) – 5.610
TOP 6.2.9 am 07.12.2020 – VO/2020/09559
Der Bürgermeister wird gebeten, mit der Musikhochschule Lübeck in Gespräche einzutreten, ob das derzeit leerstehende Gebäude in der Wallstraße längerfristig für eine dortige Nutzung in Frage kommt.
Abschließende Antwort am 15.03.2021
Gespräche und Abstimmungen werden seitens der Verwaltung bereits mit der Musikhochschule geführt, um im Bereich der Wallstraße 9 eine zusätzliche Aufführungsstätte zu ermöglichen (Nutzung des vorhandenen Gebäudes mit Errichtung eines direkt angegliedertem Neubaus). Wenn die Abstimmungen mit der MHL einen neuen Sachstand ergeben, wird die Verwaltung berichten.
6.1.7 Baustelle Schlutup Heimathafen (Frau Mählenhoff) – 5.610
TOP 5.1.14 am 19.10.2020
Frau Mählenhoff bittet um einen Sachstand zur Baustelle Schlutup Heimathafen, da diese Baustelle sehr lange dort stehen würde und der Betrieb scheinbar eingestellt sei.
Abschließende Antwort am 15.03.2021
Der Bauverwaltung sind keine Verzögerungen auf dieser Baustelle bekannt. Der Baustellenfortgang ist nicht melde- oder überwachungspflichtig. Es besteht erst mit Fertigstellung / Inbetriebnahme eine Verpflichtung dies der Bauaufsicht mitzuteilen.
6.1.8 Travemünde Kombibahnsteig / Baufeld Bertlingstraße (Frau Haltern) – 5.610
TOP 13.2.1 am 07.09.2020 – VO/2020/09236
Im Zusammenhang mit dem sich im Wartestand befindlichen Bauleitplanverfahren Travemünde Kombibahnsteig / Baufeld Bertlingstraße stelle ich folgende Fragen:
- Der Gestaltungsbeirat ist im November 2017 bezüglich des beantragten Neubaus auf dem Grundstück „Hotel Seestern“ zu einem abschließenden Ergebnis gekommen. Lediglich die Dachkonstruktion war strittig. Dies konnte geklärt werden. Seit August 2018 kann der Bauherr einen Bauantrag stellen, um auf dem Grundstück des alten Hotels Seestern zu bauen. Warum ist dies bis jetzt nicht geschehen? Sind noch andere strittige Punkte aufgetreten? Wenn ja, welche?
- Der Zustand des Strandbahnhofes und seines Umfeldes ist in einem desaströsen Zustand. Gab es hierzu mit dem Eigentümer Gespräche? Wenn ja, zu welchem Ergebnis habe diese geführt?
- Gibt es schon ein Konzept und einen Termin für den, mit dem Mobilitätskonzept Travemünde beschlossenen freiraumplanerischen Wettbewerb für den Bereich Strandbahnhof / Bertlingstraße?
Abschließende Antwort am 15.03.2021
Antwort zu Frage 1:
Die Baugenehmigung wurde zwischenzeitlich erteilt, die Anzeige des Abbruches bestätigt. Seitens der Bauverwaltung bestehen keine Hindernisse mehr, die einer baulichen Umsetzung des Vorhabens entgegenstehen.
Antwort zu Frage 2:
Es gab Versuche der Kontaktaufnahme, bislang ohne Erfolg. Die Verwaltung prüft derzeit Maßnahmen wie dem Zustand abgeholfen werden kann.
Antwort zur 3. Frage:
Der Freiraumplanerische Wettbewerb Strandbahnhof / Bertlingstraße mit den Themenfeldern Kombibahnsteig, Buswende, Baufeld ehem. Ladenzeile, Bertlingstraße / Am Kurgarten (vgl. auch Maßnahmenkatalog zum Mobilitätskonzept Travemünde) ist auf der Liste der zu bearbeitenden Projekte des Bereichs Stadtplanung und Bauordnung. Aufgrund der derzeit in Bearbeitung befindlichen Bauleitplan-Verfahren und städtebaulicher Projekte wird die Arbeit für dieses Projekt frühestens 2023 aufgenommen werden können.
Der Bauausschuss nimmt die gegebenen Antworten zur Kenntnis.