Auszug - Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

11. Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 18.02.2019 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 17:36 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

5.1.1 Konsequenzen Unfall Moislinger Allee (Herr Leber) – 5.660

 TOP 5.2.6 am 04.02.2019 – VO/2019/07090

Am 16.01.2019 kam es im Baustellenbereich in der Moislinger Allee / Ecke Dornestraße zu einem tragischen Unfall. Ein 19-jähriger Radfahrer verunglückte dort tödlich.

Die Ermittlung der Staatsanwalt Lübeck dauert an. Der Unfallhergang ist noch nicht abschließend geklärt. Nach ersten Erkenntnissen war der Radfahrer an einer Engstelle des Fußgängerweges unglücklich gestürzt, nachdem er an einem in den Fußweg hinein ragenden Zaunpfahl hängen geblieben war.

 

- Welche Schlüsse und Konsequenzen zieht die Verwaltung ungeachtet der Schuldfrage aus dem Unfall im Hinblick auf Baustelleneinrichtung und -sicherung?

- Welche Konsequenzen wird der Vorfall bei Planung zukünftigen Baustellen haben?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 18.02.2019:

Grundsätzlich ist es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht in irgendeiner Richtung ein Statement abzugeben. Es handelt sich hier um einen Unfall mit einer schrecklichen Folge. Dieser Unfall wird im Rahmen der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu beurteilen sein. Allerdings fühlt sich die Verwaltung bestätigt, weiter bei der Beantragung von Baumaßnahmen im öffentlichen Raum genau hinzuschauen und die jeweilige Baumaßnahme vor Ort zu beurteilen und zu genehmigen.

Nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wird die Lübecker Unfallkommission den Unfall beurteilen. Erst danach ist es möglich Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Konsequenzen abzuleiten.

 

Der Bauausschuss nimmt die Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.2 Stickstoffdioxidbelastung in der Stadt (Herr Leber) – FB 3

 TOP 5.2.5 am 21.01.2019

Bezugnehmend auf die Anfrage von Herrn Ramcke am 03.12.2018 unter TOP 5.2.9 (VO/2018/06903) und der dazu gegebene Antwort am 17.12.2018 unter TOP 5.1.2 - folgende Ergänzungsfragen:

  1. Auf welcher Höhe wurde jeweils gemessen?
  2. Wie sehen die monatlichen Messwerte an den 3 Messstationen aus? Angegeben sind nur die Jahreswerte.
  3. Welche Anforderungen müssen an einen Aufstellungsort für einen Messcontainer gestellt werden?
  4. Welche Auswirkungen haben Äste und Zweige umliegender Bäume auf den Messvorgang? Können diese, sofern sie sich unmittelbar oberhalb eines Messcontainers befinden, eine Verfälschung der Messergebnisse durch Abdeckung oder Verwirbelung hervorrufen?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Weiterleitung zur Beantwortung an den FB3 geben. Sobald von dort eine Antwort erfolgt, wird diese im Bauausschuss mitgeteilt.

 

Abschließende Antwort am 18.02.2019 von der Lufthygienischen Überwachung Schleswig-Holstein über den Fachbereich 3:

 

  1. Auf welcher Höhe wurde jeweils gemessen?

Lübeck-Fackenburger Allee

(Stationscharakteristik „Verkehrsmessstation): 2,4 m Messhöhe

 

Lübeck-Moislinger Allee

(Stationscharakteristik „Verkehrsmessstation): 3,4 m Messhöhe

 

Lübeck-St. Jürgen (Hochschulstadtteil)

(Stationscharakteristik „städtischer Hintergrund“, für größeres Gebiet repräsentativ – Zitat aus 39. BImSchV: Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind siehe auch Frage 3): 4,2 m Messhöhe

 

 

  1. Wie sehen die monatlichen Messwerte an den 3 Messstationen aus? Angegeben sind nur die Jahreswerte.

 

 

 

 

 

  1. Welche Anforderungen müssen an einen Aufstellungsort für einen Messcontainer gestellt werden?

 

Zitat - Ausschnitt aus:

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV)

Anlage 3 (zu den §§ 2, 3, 13, 14 und 21)

Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft (Fundstelle: BGBl. I 2010, 1081 - 1082)

 

A.

Allgemeines…………

2. Die Einhaltung der zum Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegten Immissionsgrenzwerte wird an folgenden Orten nicht beurteilt:

a) an Orten innerhalb von Bereichen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zugang hat und in denen es keine festen Wohnunterkünfte gibt;

b) nach Maßgabe von § 1 Nummer 20 auf dem Gelände von Arbeitsstätten, für die alle relevanten Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gelten;

c) auf den Fahrbahnen der Straßen und, sofern Fußgänger und Fußgängerinnen für gewöhnlich dorthin keinen Zugang haben, auf dem Mittelstreifen der Straßen.

 

B.

Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

1. Schutz der menschlichen Gesundheit

a) Der Ort von Probenahmestellen, an denen Messungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vorgenommen werden, ist so zu wählen, dass folgende Daten gewonnen werden:

– Daten über Bereiche innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, in denen die höchsten Werte auftreten, denen die Bevölkerung wahrscheinlich direkt oder indirekt über einen Zeitraum ausgesetzt sein wird, der im Vergleich zum Mittelungszeitraum der betreffenden Immissionsgrenzwerte signifikant ist;

– Daten zu Werten in anderen Bereichen innerhalb von Gebieten und Ballungsräumen, die für die Exposition der Bevölkerung allgemein repräsentativ sind.

b) Der Ort von Probenahmestellen ist im Allgemeinen so zu wählen, dass die Messung von Umweltzuständen, die einen sehr kleinen Raum in ihrer unmittelbaren Nähe betreffen, vermieden wird. Dies bedeutet, dass der Ort der Probenahmestelle so zu wählen ist, dass die Luftproben – soweit möglich – für die Luftqualität eines Straßenabschnitts von nicht weniger als 100 Meter Länge bei Probenahmestellen für den Verkehr repräsentativ sind.

c) Messstationen für den städtischen Hintergrund müssen so gelegen sein, dass die gemessene Verschmutzung den integrierten Beitrag sämtlicher Quellen im Luv der Hauptwindrichtung der Station erfasst. Für die gemessene Verschmutzung sollte nicht eine einzelne Quelle vorherrschend sein, es sei denn, dies ist für eine größere städtische Fläche typisch. Die Probenahmestellen müssen grundsätzlich für eine Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.

 

f)

Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Orte repräsentativ sein, die nicht in ihrer unmittelbaren Nähe gelegen sind.

 

C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

Soweit möglich ist Folgendes zu berücksichtigen:

Der Luftstrom um den Messeinlass darf nicht beeinträchtigt werden, das heißt, bei Probenahmestellen an der Baufluchtlinie soll die Luft in einem Bogen von mindestens 270° oder 180° frei strömen.

Im Umfeld des Messeinlasses dürfen keine Hindernisse vorhanden sein, die den Luftstrom beeinflussen, das heißt, der Messeinlass soll einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein und Probenahmestellen, die Werte liefern, die für die Luftqualität an der Baufluchtlinie repräsentativ sind, sollen mindestens 0,5 Meter vom nächsten Gebäude entfernt sein.

Der Messeinlass muss sich grundsätzlich in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter über dem Boden befinden. Ein höher gelegener Einlass kann angezeigt sein, wenn die Messstation Werte liefert, die für ein großes Gebiet repräsentativ sind. Abweichungen sollen umfassend dokumentiert werden.

Der Messeinlass darf nicht in nächster Nähe von Emissionsquellen angebracht werden, um die unmittelbare Einleitung von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden.

Die Abluftleitung der Probenahmestelle ist so zu legen, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den Messeinlass vermieden wird.

Bei allen Schadstoffen dürfen verkehrsbezogene Probenahmestellen zur Messung höchstens 10 Meter vom Fahrbahnrand entfernt sein; vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen müssen sie mindestens 25 Meter entfernt sein. Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen (durch Stop-and-go-Verkehr) verursacht.

Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung.

Jede Abweichung von den Kriterien dieses Abschnitts ist nach den Verfahrensvorschriften gemäß Abschnitt D umfassend zu dokumentieren.

 

 

  1. Welche Auswirkungen haben Äste und Zweige umliegender Bäume auf den Messvorgang? Können diese, sofern sie sich unmittelbar oberhalb eines Messcontainers befinden, eine Verfälschung der Messergebnisse durch Abdeckung oder Verwirbelung hervorrufen?

 

Gemäß Anlage 3 C) der 39. BImSchV soll der Messeinlass einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen entfernt sein, um den Luftstrom nicht zu beeinflussen. Die Formulierung „soll“ im Gesetzestext bedeutet zunächst grundsätzlich, dass Ausnahmen zugelassen sind. Die Aufstellung von Luftmessstationen erfordert die Beachtung vieler verschiedener Kriterien. In verkehrsexponierten Bereichen ist der Gesundheitsschutz der Wohnbevölkerung vorrangig zu betrachten. Die 39. BImSchV schreibt aber beispielsweise vor, dass „verkehrsbezogene Probenahmestellen ……. vom Fahrbahnrand verkehrsreicher Kreuzungen …. mindestens 25 Meter entfernt sein“ müssen. „Als verkehrsreiche Kreuzung gilt eine Kreuzung, die den Verkehrsstrom unterbricht und gegenüber den restlichen Straßenabschnitten Emissionsschwankungen (durch Stop-and-go-Verkehr) verursacht“.

Weitere Aufstellungskriterien haben praktisch-technische Gründe. Die 39. BImSchV führt darunter auf: Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden: Störquellen, Sicherheit, Zugänglichkeit, Stromversorgung und Telefonleitungen, Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung, Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals, Vorteile einer Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe, Anforderungen der Bauleitplanung. Dazu kommen noch erforderliche Sondernutzungsgenehmigungen der Städte für die vorgesehenen Standorte. Die Kriterien müssen bei jeder Stationsinstallation im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben abgewogen werden. Dieser Abwägungsprozess fand auch bei der Aufstellung der Luftmessstationen in Lübeck statt. Da die Messeinlässe der Stationen frei anströmbar sind, sind Beeinflussungen der Luftströme nicht zu erwarten.

 

Lübeck-Moislinger Allee: kleinere Bäume (Straßenbepflanzung) einige Meter von der Station und den Messeinlässen entfernt

Lübeck-St. Jürgen: kleine Bäume im Umfeld in mehreren Metern Abstand zur Station und den Messeinlässen

Lübeck-Fackenburger Allee: größere Linde (Straßenbepflanzung) neben der Station, Nadelgehölz auf dem Privatgrundstück des Hauses 51b, Krone über Bürgersteig, beide Kronen sind jeweils mehr als einen Meter vom Messeinlass der Station entfernt

 

Der Bauausschuss nimmt die Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.3 03.08.00 / vorherige Entwidmung des öffentlichen Parkplatzes „Lachswehrallee 37“ (Herr Vorkamp) – 5.610 / 5.660 / 5.691

 TOP 5.2.12 am 03.12.2018

Zwischen dem Aufstellungs- und dem Satzungsbeschluss zum obigen B-Plan wurde der öffentliche Parkplatz entwidmet.

Fragen:

  1. Wurde damals auch der öffentliche Grünstreifen (Breite ca. 10m) an der Uferkante entwidmet?
  2. Falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
  3. Falls ja, folgten dieser Privatisierung (faktisch) privatrechtliche Verträge, die auch den 10 Meter breiten öffentlichen Grünstreifen umfassen?
  4. Falls ja, sind den privatrechtlichen Verpflichtungen aus den eventuellen Verträgen, hier: Zaun- und Toranlagen, auch Bauanträge bzw. Baugenehmigungen nachgefolgt?

 

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 18.02.2019:

In den aktuellen Geobasisdaten des Amtlichen-Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) existiert keine Liegenschaft Lachswehrallee 37. Auch zeigt die alte Flurkarte Gemarkung St. Lorenz, Flur 10, an der benachbarten Liegenschaft Lachswehrallee Nr. 35 keinen öffentlichen Parkplatz.

Der Grünstreifen im Uferbereich war und ist ebenfalls keine öffentliche Verkehrsfläche. Nach den hier vorliegenden Unterlagen ist keine Einziehung erfolgt, weil sie nicht erforderlich war. Der B-Plan 03.08.00 weist zur Lachswehrallee gelegen private Stellplätze auf damals wie heute privater Fläche aus.

 

Der Bauausschuss nimmt die Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.4 Studentenwohnheim des Studentenwerks (Herr Leber) – 5.610

 TOP 5.2.2 am 21.01.2019 – VO/2018/06996

- Wie konkret waren die Anfragen des Studentenwerkes an die Hansestadt?

- Welche Reaktionen gab es Seitens der Hansestadt?

- Wurden dem Studentenwerk bereits Grundstücke angeboten und wenn ja welche?

- Welche Flächen kommen grundsätzlich für Studentenwohnheime in Lübeck in Frage? Welche besonderen Anforderungen müssen an einen Standort gestellt werden?

- Studentenwohnheime werden nicht nur vom Studentenwerk angeboten, sondern auch von anderen Trägern. Gab es in diesem Zusammenhang weitere Anfragen anderer Investoren?

- Wie bewertet die Verwaltung den zukünftigen Bedarf an studentischem Wohnheimplätzen? Reichen nach Auffassung der Verwaltung die vorhandenen Wohnheimplätze aus?

- Wie will sich die Stadt in Sachen Studentenwohnheime zukünftig positionieren?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 18.02.2019:

Wie konkret waren die Anfragen des Studentenwerkes an die Hansestadt?

Im November 2017 fand ein Termin in der Stadtverwaltung mit Vertretern der Fachhochschule Lübeck und des Studentenwerks SH statt. Anlass war das Anliegen des Studentenwerks, in Lübeck ein Studierendenwohnheim zu errichten und zu betreiben. Neben der Möglichkeit auf dem freien Immobilienmarkt oder auf dem Gelände des Landes SH ein Grundstück zu erwerben, gibt es für den Erwerb / Erbbaupacht städtischer Liegenschaften folgende Möglichkeiten:

  • Ausschreibung eines Grundstücks für die Errichtung eines Studierendenwohnheims zum Verkauf oder in Erbbaurecht,
  • Ausschreibung des Grundstücks zum Verkauf oder in Erbbaurecht mit Vorgaben für den geförderten Wohnungsbau, auch unter diesen Rahmen kann sich das Studentenwerk an der Ausschreibung beteiligen.

Anfang 2018 hat das Studentenwerk der Verwaltung Grundrisse und Ansichten des neuen Studierendenwohnheims in Flensburg z.K. übersandt und sein Interesse an einer Bebauung im Bebauungsplangebiet Bornkamp bekundet.

 

Welche Reaktionen gab es Seitens der Hansestadt?

Die HL hat bekräftigt, dass sie der Errichtung eines Studierendenwohnheims im Bornkamp positiv gegenüber steht. Die Grundstücke im Bebauungsplangebiet Bornkamp können ausgeschrieben werden, sobald der Bebauungsplan Planreife erlangt hat (frühestens nach Auslegungsbeschluss).

Ende 2018 hat die HL ergänzend das Angebot unterbreitet, auf Wunsch des Studentenwerks auch alternative Bauflächen zu prüfen.

 

Wurden dem Studentenwerk bereits Grundstücke angeboten und wenn ja welche?

Dem Studentenwerk wurde erläutert, dass im Gebiet des Bebauungsplanverfahrens 09.13.00 –Bornkamp / Schärenweg – Flächen für Studierendenwohnheime vorgesehen sind. Die HL schreibt ihre Flächen zum Verkauf oder zur Vergabe in Erbpacht öffentlich aus. Dies erfolgt je nach Situation und Grundstück im Bieterverfahren, durch Konzeptausschreibung und / oder mit der Auflage geförderten Wohnungsbau umzusetzen / einen Wettbewerb durchzuführen.

 

Welche Flächen kommen grundsätzlich für Studentenwohnheime in Lübeck in Frage? Welche besonderen Anforderungen müssen an einen Standort gestellt werden?

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens 09.13.00 - Bornkamp / Schärenweg – sind Flächen für die Errichtung von einem oder mehreren Studierendenwohnheimen gut geeignet und entsprechend vorgesehen.

 

Anforderungen an Standorte für Studierendenwohnheime:

  • Nähe zu den Standorten der Hochschulen und / oder zur Innenstadt
  • Gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr
  • Gebietskategorie Wohn- oder Mischgebiet

 

Studentenwohnheime werden nicht nur vom Studentenwerk angeboten, sondern auch von anderen Trägern. Gab es in diesem Zusammenhang weitere Anfragen anderer Investoren?

2015 hat ein privater Entwickler Interesse bekundet, in Lübeck ein Studierendenwohnheim mit ca. 200 Wohneinheiten zu bauen, die HL hat hierfür auf die anstehenden Planungen im Bornkamp verwiesen. Dem Interessenten wurde ebenfalls mitgeteilt, dass städtische Grundstücke über öffentliche Ausschreibung vergeben werden.

2016 gab es Anfragen, ob das ehemalige Einzelhandelsgrundstück im Hochschulstadtteil planungsrechtlich mit Studierendenwohnungen bebaut werden könne. Dies wurde seitens der Verwaltung unter bestimmten Rahmenbedingungen bestätigt.

 

Wie bewertet die Verwaltung den zukünftigen Bedarf an studentischen Wohnheimplätzen? Reichen nach Auffassung der Verwaltung die vorhandenen Wohnheimplätze aus?

Der Verwaltung liegen keine belastbaren Zahlen zum Bedarf an studentischen Wohnheimplätzen vor. Zwar ist die Zahl der Studierenden in Lübeck bekannt, jedoch ist es schwierig, daraus Schlussfolgerungen bzgl. der Nachfrage nach Wohnraum dieser Personengruppe zu ziehen. Diese kann sich sowohl auf Wohnheime richten als auch auf den freien Wohnungsmarkt oder den Heimatort. Auch liegen keine Erkenntnisse vor, in welchem Maße Wohnungen für eine Person oder WG-taugliche Wohnungen nachgefragt werden.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass angesichts des derzeit angespannten Wohnungsmarktes (insbesondere bei kleinen Wohnungen), die Nachfrage im freien Wohnungsmarkt nur unzureichend befriedigt werden kann, woraus sich ein erhöhter Bedarf an Wohnheimplätzen ableiten lassen könnte.

Das Studentenwerk selbst ist ggf. eher als die Verwaltung in der Lage, den Bedarf an Wohnheimplätzen zu quantifizieren.

 

Wie will sich die Stadt in Sachen Studentenwohnheime zukünftig positionieren?

Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung unterstützt auch in Zukunft Bestrebungen, Wohnheimplätze zu schaffen – wie zum Beispiel am Bornkamp.

 

Der Bauausschuss nimmt die Antwort zur Kenntnis.

 

 

 

5.1.5 Steigerung der Attraktivität des Stadtverkehrs (Herr Leber) – 5.610

 TOP 5.2.7 am 04.02.2019 – VO/2019/0791

In den Aushangfahrplänen in Bushaltestellen des Stadtverkehrs werden neben den Abfahrtzeiten auch Zielhaltestellen aufgeführt. Anders als anderswo fehlt aber ein Hinweis auf die Restfahrtzeit bis zur jeweiligen Zielhaltestelle. Könnten diese beim nächsten Fahrplanwechsel ergänzt werden?

 

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Anfrage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort am 18.02.2019:

Frau Drochner erläutert, dass es schwierig sei, diese Restfahrzeit anzuzeigen, da die einzelnen Zeiten über den gesamten Tag verteilt unterschiedlich seien. Es erfolge aufgrund der Anregung beim Verkehrsunternehmen eine Prüfung, ob die Fahrpläne um den QR-Code ergänzt werden könne, um den KundInnen über das Mobiltelefon einen Zugang zu den Echtzeitdaten zu ermöglichen.

 

Der Bauausschuss nimmt die Antwort zur Kenntnis.