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Auszug - Kosten der Unterkunft/Neue Mietobergrenzen ab 01.01.2019 mündlicher Bericht  

4. Sitzung des Ausschusses für Soziales in der Wahlperiode 2018/2023
TOP: Ö 6.2
Gremium: Ausschuss für Soziales Beschlussart: zur Kenntnis genommen / ohne Votum
Datum: Di, 04.12.2018 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:15 - 20:45 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Gemeinsame Beratung mit TOP 10.1

 

TOP 6.2

Frau Schwartz führt zum Thema im Wesentlichen folgendes aus:

 

-          Aufgrund der stichprobenbasierten Fortschreibung des Mietspiegels sind auch die Mietobergrenzen (MOG) anzupassen.

 

-          Das überarbeitete Schlüssige Konzept wurde im Vorwege zur Sitzung den Mitgliedern des Ausschusses übersandt. Die KdU-Hinweise werden zur Zeit überarbeitet. Aufgrund der Stellenvakanz ist dies nicht rechtzeitig bis zum Ausschuss möglich gewesen.

 

-          Hinweis, dass höhere MOG allein keinen neuen Wohnraum schaffen. Die Erhöhung führt teilweise zu einem Mitnahmeeffekt bei den Vermietern und steigert so auch das Mietpreisniveau. Höhere MOG lösen ebenfalls nicht das Problem der Wohnungssuche von Personen mit sog. Zugangsschwierigkeiten.

 

-          Bei der MOG ist auf die Bestimmung des Rechtsbegriffs „angemessenen Wohnraum“ für Leistungsempfänger (LE) abzustellen. Dabei ist auch darauf zu achten, dass LE nicht teureren Wohnraum anmieten dürfen als geringverdienende Nichtleistungsbezieher.

 

-          Aufgrund der vorliegenden statistischen Daten (Wohnungsmarktbericht, LEzahlen, Studenten etc) ist davon auszugehen, dass sich 1/3 der Lübecker Bevölkerung einfachen Wohnraum teilen muss, weswegen auf Basis der Daten des Mietspiegels auch diese Grenze grundsätzlich angenommen wurde. Ausnahme bilden die 1-Personenhaushalte. Hier gibt es einen Bedarfsüberhang. Diesem wurde Rechnung getragen, indem eine abweichende Kappungsgrenze von 50% zugrunde gelegt wurde.

 

-          Die kalten Betriebskosten liegen laut Mietspiegelerhebung bei durchschnittlich 1,71 €, es verbleibt bei dem besseren Bestandswert von 1,87€ pro Quadratmeter.

 

-          Gesamtangemessenheitsgrenze ist nach SGB II möglich (Kann-Regelung) und nach SGB XII gesetzlich nicht vorgesehen (auch nach Auskunft der Fachaufsicht des Landes). Aufgrund der Ungleichbehandlung und auch der Problematik der Wechslerhaushalte wurde bisher davon abgesehen, dies für den SGB II-Bereich anzusetzen, obwohl die Regelung grundsätzlich begrüßt wird. Die Anregung von Frau El Samadoni, die Gesamtangemessenheitsgrenze im SGB XII-Bereich im Rahmen der Kostensenkungsverfahren zu berücksichtigen, wird mitgenommen.

 

-          Als Alternative zur Gesamtangemessenheitsgrenze besteht die Kalkulation differenzierter MOG unter der Berücksichtigung von saniertem und unsaniertem Wohnungsbau. Diese Unterscheidung war allerdings bei der Erhebung der aktuellen Mietspiegeldaten nicht möglich und soll beim nächsten Mietspiegel erfolgen.

 

-          Die Miete im geförderten Wohnungsbau ist grundsätzlich als angemessen anzusehen, hier gelten die festgelegten MOG nicht.

 

-          Die Steigerung der MOG im Bereich der 1-Personenhaushalte und der 6-Personenhaushalte beträgt rund 8,8%.

 

Eine Frage von Herrn Wiese („angemessener Wohnraum“) beantwortet Herr Langhans.

 

Frau Akyurt fordert die Einführung der o.a. Gesamtangemessenheitsgrenze im SGB II-Bereich und würde sich eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 10 SGB II für den Bereich des SGB XII wünschen.

 

Frau Akyurt formuliert folgenden Antrag:

Der Bürgermeister wird beauftragt, die Richtlinie zur Festlegung der Angemessenheit von Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II dahingehend zu ändern, dass zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze ab dem 01.01.2019 zulässig ist.

 

Der Ausschuss beschließt einstimmig, dem Antrag stattzugeben.

Der mündliche Bericht wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Anfrage TOP 10.1

Der Bürgermeister wird gebeten, dem Sozialausschuss in der Novembersitzung 2018 folgende Fragen über die Übernahme der Unterkunftskosten für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem SGB II (Arbeitslosgengeld II) sowie des SGB XII (Sozialhilfe) und über den Sozialwohnungsbestand zu beantworten.

 

1.) Wie ist die derzeitige Lage auf dem Wohnungsmarkt? Ist es realistisch für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, mit den derzeitigen Mietobergrenzen angemessenen Wohnraum in Lübeck zu finden?

 

2.) Wie viele Bedarfsgemeinschaften gibt es in Lübeck, die Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft (KdU) erhielten, deren tatsächliche KdU unter den in der Richtlinie festgelegten Mietobergrenzen lagen – ohne Berücksichtigung der Härtefallregelung? Bitte Ausführungen für die Jahre 2016 bis heute.

 

3.) Wie viele Bedarfsgemeinschaften gibt es in Lübeck, die Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft (KdU) erhielten, deren tatsächliche KdU oberhalb der in der jeweils festgelegten Mietobergrenzen aber innerhalb der Grenzen bei Berücksichtigung der Härtefallregelungen lagen? Bitte Ausführungen für die Jahre 2016 bis heute.

 

4.) Wie viele Bedarfsgemeinschaften gibt es in Lübeck, die Leistungen zur Deckung der Kosten der Unterkunft (KdU) erhielten, deren tatsächliche KdU oberhalb der in der jeweils festgelegten Mietobergrenzen bei Berücksichtigung der Härtefallregelungen lagen? Bitte Ausführungen für die Jahre 2016 bis heute.

 

5.) Wie hoch ist die Anzahl der Kürzungen in den Jahren 2016 bis heute durch die jeweiligen Leistungsträger bei der Übernahme der Unterkunfts-, Heiz- und der Warmwasserkosten?

 

6.) Wie häufig sind seitens der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel (Widerspruch, Klage) gegen die Kürzungen eingelegt worden? Wie häufig hatten diese Erfolg?

 

7). Wie ist das derzeitige Angebot an Sozialwohnungen in Lübeck? Wie viele Sozialwohnungen gibt es insgesamt in Lübeck? Wie groß sind diese bzw. wie viele Zimmer haben diese? Wie viele sind davon belegt? Wie viele stehen noch zum Bezug frei? Wie viele sind davon barrierefrei?

 

8.) Wie viele Personen/Haushalte mit Wohnberechtigungsnachweis, die sich um Anmietung einer Sozialwohnung beworben haben, stehen aktuell bei der Stadt auf der Warteliste? Wie lange dauert es durchschnittlich bis eine Person/Haushalte aus der Warteliste erfolgreich in eine Sozialwohnung vermittelt wird? Wie hat sich die Anzahl von Personen/Haushalten auf der Warteliste zur Anzahl des Sozialwohnungsbestandes in den Jahren 2014 bis 2017 entwickelt?

 

9.) Welche Beratungsangebote gibt es für Personen, die auf dem freien Wohnungsmarkt aufgrund persönlicher Voraussetzungen oder mit besonderen sozialen Schwierigkeiten schwer vermittelbar sind?

 

 

Frau Schwartz, Herr Wulf und Frau Borso beantworten die Anfrage mündlich.

Die schriftlichen Antworten (Bereich 2.500/JC) sind der Niederschrift als Anlagen beigefügt.

 

Frau Akyurt äußert sich enttäuscht darüber, dass seitens des Jobcenters so viele Fragen unbeantwortet geblieben sind.

 

Herr Wulf erklärt abschließend, dass Anfang nächsten Jahres zur Situation im Geförderten Wohnungsbau berichtet wird.

 

Der Ausschuss nimmt Kennntis.