Auszug - Interfraktioneller Antrag - AT zu VO/2018/06330 - Begrenzungen von Ferienwohnungen auf der Altstadtinsel
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Vor Eintritt in die Tagesordnung wurde die gemeinsame Beratung von 5.6, 5.13, 5.14
und 5.15 (inkl. Unterpunkte) beschlossen.
Hinweis: Hierzu gab es eine Einwendung von BM Stolzenberg, der in der Sitzung am 29.11.2019 (siehe hierzu die Niederschrift) stattgegeben wurde.
Beschluss:
Der Bürgermeister wird beauftragt, unverzüglich für das Gebiet der Lübecker Altstadt
ein Verfahren einzuleiten mit dem Ziel, dort die Zweckentfremdung von Wohnraum
durch die Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen wirkungsvoll zu
beschränken.
Dazu gehören
1. der Ausschluss von bislang nicht genehmigten Ferienwohnungen in den
Gängen und Höfen in Anwendung von § 30 / § 34 BauGB (i.d.R. WR) und der
geltenden Erhaltungssatzung und eine entsprechende Nutzungsuntersagung,
spätestens wirksam ab 01.02.2019,
2. die Aufstellung einer Milieuschutzsatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
(neu) zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, um Ferienwohnungen in den Wohnquartieren rechtssicher steuern zu können, und deren Vorlage innerhalb eines Jahres zur Beschlussfassung in der Lübecker Bürgerschaft.
Bis zur Wirksamkeit der Satzung sind Anträge zur Genehmigung von Ferienwohnungen zurückzustellen.
3. Die Ferienwohnungen werden künftig von der Bauverwaltung durch eine Registrierung erfasst.
4. Der Bürgerschaft ist zu berichten, welcher Personalbedarf durch die vorgenannten Maßnahmen entsteht.
Darüber hinaus wird der Bürgermeistern gebeten zu berichten, ob eine
Milieuschutzsatzung auch für andere Stadtteile zweckmäßig ist.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitliche Annahme:
Ja-Stimmen:29
Nein-Stimmen:17
Enthaltungen:1