Auszug - Brandgeschehen der letzten Tage  

36. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Sicherheit und Ordnung und Polizeibeirat (Wahlperiode 2013 - 2018)
TOP: Ö 5.2.4
Gremium: Ausschuss für Umwelt, Sicherheit und Ordnung Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 20.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 22:15 Anlass: Sitzung
Raum: Großer Sitzungssaal (Haus Trave 7.OG)
Ort: Verwaltungszentrum Mühlentor
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis

Gemeinsame Beratung der TOP 5.2.4 und 9.1 (siehe TOP 2)

 

Herr Neumann berichtet über die Brände in der Carl-Gauß-Straße am 20.05.2016, in der Altstadt am 03.06.2017, bei Remondis am 19.06.2017 sowie in der Glandorpstraße am 20.06.2017[1].

 

Frau Mählenhoff fragt nach, ob es bzgl. der Brandhäufigkeit bei Remondis Vergleiche mit ähnlichen Betrieben im Bundesgebiet gebe. Herr Neumann sagt zu, diesbezüglich mal nachzuschauen.

 

Des Weiteren geht er auf die Fragen von Herrn Zahn zum Brand in der Altstadt ein.

 

  1. Wer kümmert sich neben dem Rettungsdienst um möglicherweise  traumatisierte oder geschockte Personen?

 

Alle betroffenen Personen werden vom Rettungsdienst betreut. Bei einer Vielzahl von Betroffenen erfolgt eine Einteilung in die Sichtungskategorien grün (leicht oder unverletzt Betroffene), gelb (sofort zu behandelnde Betroffene) und rot (sofort zu transportierende Betroffene). Traumatisierte unverletzte Betroffene werden im Rahmen einer Sammelstelle für leicht bzw. Unverletzte betreut. Die Betreuung findet, wenn möglich durch dazu alarmierte Notfallseelsorger statt. Traumatisierte Einsatzkräfte können durch das PSU-Team (psychosoziale Unterstützung) der Feuerwehr betreut werden.

 

  1. Kümmert sich der Rettungsdienst "nur" um Verletzte die in ein Krankenhaus verbracht werden müssen?

 

Laut Rettungsdienstgesetz ist der Rettungsdienst in der Tat nur für die Versorgung von Verletzten (Notfallpatienten und nicht Notfallpatienten) zuständig, die unter Aufrechterhaltung der Transportstabilität in ein Krankenhaus verbracht werden oder aus einem Krankenhaus entlassen und nach Hause verbracht werden. Die Betreuung von Betroffenen findet erst bei einem sog. Massenanfall von Verletzten statt. Grundsätzlich geraten Mitarbeiter des Rettungsdienstes immer wieder in Situationen, in denen neben der verletzten Person auch unverletzte Personen betreut werden müssen, eine Unterbringung für diese organisiert wer-den muss (z.B. Demenz, Pflegebedürftigkeit des Partners).

 

  1. Warum wurde nicht, wie sonst scheinbar üblich, z.B. ein Bus/Zelte  als Unterkunft "für den Moment" zur Verfügung gestellt?

 

Die Organisation eines Busses der Verkehrsbetriebe bzw. die Unterbringung von
Betroffenen in Zelten ist nach wie vor Standard bei Einsätzen mit vielen betroffenen Personen. In dem hier besprochenen Einsatz bestand keine Notwendigkeit, da die Anwohner bei Freunden in Privatwohnungen bzw. in einer Gaststätte in der Nähe untergekommen waren. Grundsätzlich wird der Bus durch die Feuerwehr alarmiert, gelegentlich ist der Bus aber auch ohne Absprache mit der Feuerwehr von der Polizei alarmiert worden.

 

  1. Wer ist für diese Regulierungen vor Ort zuständig, Polizei oder Feuerwehr und gibt es einen Gesamteinsatzleiter der solche Maßnahmen reguliert bzw. einleitet bzw. anordnen muss?

 

Grundsätzlich kann bei Einsätzen zur Gefahrenabwehr in Einsätze der polizeilichen und der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr unterschieden werden. Bei Polizeilagen liegt die Einsatz-leitung bei der Polizei, bei Feuerwehrlagen (Lagen des Brandschutzes, des Rettungsdienstes oder der technischen Hilfeleistung) liegt die Einsatzleitung bei der Feuerwehr. Die Feuerwehr ist aufgrund des § 6 Abs. 1 Brandschutzgesetzes bei Bränden, Not- und Unglücksfällen zuständig und hat Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren von Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren. Die Feuerwehr ist darüber hinaus keine Ordnungsbehörde und somit nicht für weitere Abwehr von Gefahren zuständig.

 

  1. In welcher Verwaltungsvorschrift o.ä.  sind solche  Szenarien  geregelt?

 

Brandschutzgesetz, Rettungsdienstgesetz, Katastrophenschutzgesetz,
Landesverwaltungsgesetz (allg. Gefahrenabwehr)

 

  1. Gibt es ein Hilfsangebot für Menschen/Anwohner die nicht in ihre Wohnungen
    zurückkehren  können? Wer ist für diese "Nachversorgung zuständig"?

 

Anwohner und geschädigte Personen, die aufgrund eines Brandschutzeinsatzes bzw. eines Schadensfeuers ihre Wohnung vorübergehend nicht nutzen können, werden grundsätzlich nicht von der Stadt versorgt. Es obliegt diesen Personen selbst, sich eine geeignete Unterkunft für die nächsten Tage zu besorgen. Die Kosten hierfür könnten ggf. über eine Versicherung abgerechnet oder rückerstattet werden.

 


[1] Anlage 3


Der Ausschuss nimmt Kenntnis.

 

Anlagen:  
  Nr. Status Name    
Anlage 1 1 öffentlich Anlage 3 (702 KB)