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Auszug - OVG Urteil zum Normenkontrollverfahren Straßenreinigungs- und Straßenreinigungsgebührensatzung  

40. Sitzung des Werkausschusses EBL
TOP: Ö 4.2.1
Gremium: Werkausschuss EBL Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 08.06.2017 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:34 - 18:35 Anlass: Sitzung
Raum: Entsorgungsbetriebe
Ort: Malmöstraße 22, Lübeck
 
Wortprotokoll

Herr Dr. Verwey erläutert den Ausschussmitgliedern das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Schleswig vom 15.05.2017. Er verweist  auf die Besonderheit des Normenkontrollverfahrens, bei dem die gesamte Satzung einschließlich der Gebührenkalkulation vom Gericht überprüft worden seien. Das Gericht habe alle relevanten Punkte in diesem Zusammenhang geprüft, wie z. B. die Kalkulation der Unterdeckung. Sie seien diskutiert und für plausibel erklärt worden.

 

Nicht einverstanden war das Gericht allerdings mit zwei Sachverhalten, zum einen, dem Beginn des Zeitraumes zum Ausgleich von Über- bzw. Unterdeckungen und zum anderen, der Höhe des Allgemeininteresses, insbesondere für den Winterdienst.

 

Im weiteren Verlauf habe das Gericht entschieden und bekannt gegeben, wie es nicht sein darf, z. B. dass der Eigenanteil der Hansestadt Lübeck mit 15 % für den Winterdienst zu gering sei. Jedoch habe es keine konkreten Hinweise zu neuen Lösungen gegeben. Dies werde nunmehr auf die Entscheidungsträger verlagert und müsse durch das politische Gremium entschieden werden.

 

Herr Dr. Verwey erklärt weiterhin die Ausgleichszeiträume in der Gebührenkalkulation sowie die einzelnen Schritte dazu. Er betont, dass es auf die Urteilsbegründung des OVG ankäme und diese abzuwarten sei. Vorher könne die EBL keine Änderungen an der Satzung vornehmen. Abschließend zeigt sich Herr Dr. Verwey enttäuscht von der Verhandlung mit einer Entscheidung, ohne konkrete Lösungswege aufzuzeigen.

 

Zu diesem Thema diskutieren die Herren Rathcke, Dr. Koß, Krause, Zahn, Rohlf, Dr. Verwey und Frau Mählenhoff.

 

Frau Kappelmann erklärt den Ausgleich zwischen den Kalkulationsperioden und betont, dass ein zwingender Ausgleich innerhalb eines Jahres nicht notwendig sei. Auch sei ein Feststellungszeitpunkt nicht benannt worden. Hier sei die Entscheidung des Gerichts abzuwarten.

 

Weiter geht es mit der Frage von Herrn Rohlf um den Öffentlichkeitsanteil der Hansestadt Lübeck von 15 % im Winterdienst. In den LN habe er zwischen 5 und 40 % gelesen.

Herr Dr. Verwey erklärt, dass im KAG SH zur Höhe des Allgemeininteresses keine Aussage zu finden sei. In anderen Kommunen gebe es klare Vorgaben. So habe sich die Hansestadt Lübeck seinerzeit auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes berufen, wonach die Untergrenze von 15 % angemessen sei. Dieser Anteil bestehe seit Jahren in Lübeck. Das OVG habe diesen Prozentsatz als zu gering moniert. Somit sei eine Neuberechnung des Anteils der HL im Winterdienst notwendig, die Entscheidung treffe die  Bürgerschaft. Die EBL habe für die HL bereits eine erste differenzierte Berechnung des Allgemeininteresses entwickelt. Im Rahmen dieses Modells, das vorgestellt wurde, würde mit Sätzen zwischen 5 und 40 % gearbeitet.

 

Herr Senator Hinsen verweist auf zwei denkbare Lösungen. Zum einen sollte das Urteil des OVG abgewartet werden, was noch einige Wochen dauern könne. Zum anderen sei eine Lösung über den Gesetzgeber möglich. Das KAG-Urteil habe überregionale Bedeutung. Nach Urteilsbegründung könne die Politik auf der gesetzgeberischen Seite Klarheit schaffen.

 

Herr Dr. Verwey ergänzt, dass z. B. in Niedersachsen der Gesetzgeber reagiert und einen Paragraphen entsprechend geändert habe.

 

Zum Thema Anliegerstraßen und Kategorien sprechen die Herren Dr. Koß, Rathcke, Rehberg und Dr. Verwey.

 

Herr Burmester zeigt sich verärgert über eine Äußerung eines Mitgliedes der Kommunalpolitik, der öffentlich zu diesem Thema von „Abzockerei“ gesprochen habe.

Er habe diesen Vorwurf persönlich und schriftlich vehement zurückgewiesen. Der Werkausschuss habe sich im Vorwege viele Gedanken gemacht und es könne nicht sein, dass die Ausschussmitglieder sich so eine Art der Auseinandersetzung gefallen lassen müssen. Dies sei nicht hinnehmbar. Der Vorsitzende stimmt Herrn Burmester zu.

 

Herr Dr. Koß möchte wissen, ob die EBL zum 1.1.2018 eine neue Satzung leisten könne, da das Gerichtsurteil noch ausstehe und erst nach der Sommerpause an einer Neuaufstellung gearbeitet werden könne.  Herr Dr. Verwey hofft auf eine baldige Urteilsbegründung und sieht ebenfalls die Zeitnot, die die gesamte Organisation stark belaste.

 

Abschließend bittet Herr Dr. Verwey die Ausschussmitglieder um Vorsicht bei der Kommunikation nach außen, gerade zum Thema Gebührenerstattung. Es sei abzuwarten, bis die neuen Gebühren durch eine verlässliche Kalkulation feststehen würden.