Auszug - Anfragen aus vorangegangenen Sitzungen  

Sitzung des Bauausschusses
TOP: Ö 5.1
Gremium: Bauausschuss Beschlussart: (offen)
Datum: Mo, 19.09.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 16:00 - 19:53 Anlass: Sitzung
Raum: Foyer der Bauverwaltung
Ort: Mühlendamm 12, Lübeck
 
Wortprotokoll

5.1.1Warendorpplatz (Herr Stüttgen) (5.610)

(TOP 5.2.17 am 04.07.2016)

Herr Stüttgen möchte wissen, welche Baumaßnahme zurzeit am Warendorpplatz vorbereitet werde.

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Hierbei handelt es sich um die Errichtung einer Tankstelle (JET), genehmigt durch die Staatliche Arbeitsschutzbehörde der Unfallkasse Nord (zuständig für Tankstellen).

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.

 

 

 

5.1.2Wohnschiffe, Schwimmende Hotels (Herr Pluschkell) (5.610 / 5.691)

(TOP 5.2.3 am 18.07.2016)

Im Sportboothafen Lachswehr liegen seit Längerem Wohnschiffe, im Klughafen seit einem Jahr ein schwimmendes Hotel und schon über Jahre zwei Restaurantschiffe. Bei der Ausweisung des B-Planes Baggersand werden dagegen Liegeplätze für Wohnschiffe bzw. schwimmende Häuser ausgeschlossen, da die Nutzung (Ferien)- Wohnen nicht der Nutzung als Hafen / Sportboothafen entspricht.

  1. Gibt es in der Hansestadt Lübeck einheitliche Regularien zu Ausweisungen von Liegeplätzen für Wohnschiffe bzw. für schwimmende Häuser?
  2. Wer ist hierfür verantwortlich, die Hafenbehörde oder die Bauordnung.

Zwischenantwort:

Es wird eine Beantwortung der Frage zu einer der nächsten Sitzungen zugesagt.

 

Abschließende Antwort:

Zu 1.):

Es gibt eine von der Bürgerschaft in der Sitzung am 29.09.2005 beschlossene Vorlage, die sich ausführlich mit möglichen Standorten für Wohnen auf dem Wasser befasst und in der lediglich die Schlutuper Wiek (vor der Netzwiese am Fischereihafen Schlutup) und den Elbe-Lübeck-Kanal vor dem Gewerbegebiet am Geniner Ufer als denkbare Standorte vorgeschlagen werden.

Für die ortsfeste Nutzung von Booten zu Wohnzwecken gilt grundsätzlich, dass Wohnboote bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sind und als solche der Baugenehmigungspflicht unterliegen. Als Vorhaben im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) ist dabei im Baugenehmigungsverfahren regelmäßig auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen. Da der Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB an der Uferkante eines Gewässers endet, mithin also Wasserflächen regelmäßig dem Außenbereich zuzurechnen sind, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB.

Da Wohnboote anders als z.B. Gebäude für die Landwirtschaft keine im Außenbereich privilegierten Vorhaben sind, können sie im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur in Einzelfällen unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Weil aber Wohnboote potenziell im Widerspruch zur natürlichen Eigenart der Landschaft und der Erholungsnutzung und/oder zu sonstigen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen und zudem die Erschließung (einschließlich Ver- und Entsorgung) meist bauliche Maßnahmen an Land erfordert, können Wohnboote im Regelfall nicht im Außenbereich zugelassen werden.

Will die Stadt aber die Nutzung ausgewählter Wasserflächen durch Wohnboote ermöglichen, kann sie hierzu entsprechende Regelung in einem Bebauungsplan treffen. Dabei muss die Zulässigkeit von Wohnbooten ausdrücklich für die beplanten Wasserflächen (oder auch für Teilflächen) bestimmt werden. Hierzu reicht es z.B. nicht, wenn eine Wasserfläche als Sportboothafen überplant wird, da die Hafennutzung keine Wohnnutzung auf dem Wasser einschließt. Dies gilt gleichermaßen für die Überplanung einer Wasserfläche mittels Bebauungsplan wie auch für planfestgestellte Hafenflächen.

Im öffentlichen Hafengebiet gilt die Landesbauordnung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 nicht für Schiffe und bauliche Anlagen. Im Klughafen hat der Bereich Lübeck Port Authority (LPA) einem kleinen Flusskreuzfahrtschiff erlaubt, einen Hostelbetrieb zu führen, wenn das Schiff keine touristischen Fahrten unternimmt. Das Liegen in diesem Gewässerabschnitt ist mit dem Bereich Stadtplanung und Bauordnung sowie aus hafenbehördlicher Sicht abgestimmt worden. Dies gilt auch für die beiden Restaurantschiffe, die bereits seit Jahren dort ihren Betriebssitz haben.

Ein einheitliches Konzept für die Behandlung von Wohnschiffen aller Art gibt es derzeit in der Hansestadt Lübeck nicht, so dass jede Anfrage im Einzelfall geprüft wird. Neben bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Fragestellungen ist in solchen Fällen zumeist die LPA stark betroffen, da sie für einen Großteil der Lübecker Gewässer die Eigentümer- bzw. Verwalterrolle ausübt. In den meisten Mietverträgen der Hansestadt Lübeck mit Hafenbetreibern ist das Wohnen auf dem Wasser vertraglich ausgeschlossen.

Die Wohnschiffe an der Lachswehr liegen im Bereich einer von der Wasser- und Schiffsverwaltung an einen Wassersportverein vermieteten Wasserfläche.

Im B-Plan 32.14.00 – Auf dem Baggersand / Hafenquartier - sind Liegeplätze für Wohnschiffe bzw. schwimmende Häuser nicht zugelassen bzw. ausdrücklich ausgeschlossen worden, um die Wohnnutzung auf Landflächen zu beschränken und eine ungehinderte Nutzung der Wasserfläche für wassersportliche Zwecke zu gewährleisten. Gleiches gilt für den B-Plan 33.05.00 – Priwall Waterfront, Teilbereich 1 -.

 

Zu 2.):

Außerhalb von öffentlichen Häfen unterliegen Wohnboote aller Art der Landesbauordnung und bedürfen einer Baugenehmigung.

In gewidmeten Häfen obliegen die technisch-nautische Prüfung und die Genehmigung der Hafenbehörde.

Unabhängig von der Lage außerhalb oder innerhalb von Häfen entscheidet über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Wohnbooten immer der Bereich Stadtplanung und Bauordnung, entweder im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder eines anderen Genehmigungsverfahrens (siehe oben).

 

Der Bauausschuss nimmt Kenntnis.